Eine Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., vertreten durch die Geschäftsführerin Rechtsanwältin Dr. Viola Huber, Grafenberger Allee 30, 40237 Düsseldorf vom 13.07.2015 habe ich vorliegen. Die Überschrift lautet „Abmahnung Privatverkauf“.

Zunächst wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die `Wirtschaft im Wettbewerb` ein seit 1977 im Vereinsregister eingetragener Verein sei, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es insbesondere gehöre, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten. Dem `WiW` würden bundesweit eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden aus der Branche des Abgemahnten angehören; die Befugnis Abmahnungen auszusprechen folge somit aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Was tun bei einer Abmahnung der Wirtschaft im Wettbewerb?

Der Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. sei auf die nachfolgend erläuterte wettbewerbswidrige Werbung des Abgemahnten hingewiesen, weshalb dieser diesen hiermit abmahne. Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte werde der Abgemahnte aufgefordert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Ein Textvorschlag liege der Abmahnung bei. Als Frist sei der 27.07.2015 notiert. Es ergeht sodann der Hinweis, dass eventuell verwirkte Vertragsstrafen von dieser Abmahnung unberührt bleiben würden.

Abmahnung Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. bekannt gemacht wurde, dass dieser über die Internet-Auktionsplattform eBay gewerbsmäßig Waren an Letztverbraucher anbiete und verkaufe. So biete dieser aktuell (Stand: 13.07.2015) 41 Produkte u.a. in den Kategorien Beauty & Gesundheit, Haushaltsgeräte, Sport, TV, Video & Audio sowie PC- & Videospiele an. Konkret beworben würden Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltskleingeräte, Bekleidung, Unterhaltungselektronik sowie PC-Spiele. Gewerbsmäßig handele nach § 14 BGB derjenige, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbiete. Zwar liege hier eine Anmeldung als privater Verkäufer vor, vorliegend sei jedoch von einer gewerblichen gewerblichen Tätigkeit auszugehen, so der Abmahner. Bereits 163 positive Bewertungen als Verkäufer in sechs Monaten würden für eine umfangreiche Verkaufsaktivität des Abgemahnten sprechen. Dabei würden von dem Abgemahnten regelmäßig Waren gleicher Art angeboten, die unter dem Punkt „Artikelmerkmale“ vorwiegend als `Neu` bezeichnet werden würden. Vor diesem Hintergrund werde das fehlende Impressum sowie der fehlende Hinweis auf ein Widerrufsrecht beanstandet, so der weitere Tenor der mir vorliegenden Abmahnung vom 13.07.2015.

Auf der Internetseite des Abgemahnten würde sich kein Impressum finden, so dass der Abgemahnte dadurch gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht verstoßen würde.

 

Durch die fehlende Widerrufsbelehrung würde der Abgemahnte gegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoßen.

 

Darüber hinaus sei die Werbung des Abgemahnten geeignet, einen nicht unbeachtlichen Teil der verständigen Durchschnittsverbraucher über seine geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen, da er als Privatverkäufer angemeldet sei, aber gewerblich handele.

Kosten der Wirtschaft im Wettbewerb Abmahnung

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sei der Abgemahnte verpflichtet, dem Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. für die Bearbeitung dieser Angelegenheit einen angemessenen Anteil der Aufwendungen zu erstatten. Hierfür würde dieser einen Betrag i.H.v. 220 EUR brutto beanspruchen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, diesen bis zum 03.08.2015 unter Angabe des Aktenzeichens auszugleichen.

 

Wurden auch Sie vom Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. abgemahnt? Durch mein Expertenwissen aus der jahrelangen Bearbeitung von Abmahnungen kann ich gewiss auch Ihnen helfen. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Update 19.4.2016: Mir liegt eine Vertragsstrafenforderung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 14.04.2016 vor. Der Empfänger des Schreibens soll gegen die dem Verein gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vom 24.11.2014 verstoßen haben. Hierin habe er sich verpflichtet, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität inklusive Rechtsform sowie vollständiger Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort eindeutig anzugeben. Es werden die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR und die Erstattung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 220 EUR bis zum 28.04.2016 gefordert. Darüber hinaus ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Schuldner verpflichtet sei, eine erneute Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 EUR an den Verein gezahlt werde.

Update 15.07.2016: Es wurde mir eine weitere Abmahnung des Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. vom 15.07.2016 vorgelegt. Der Abgemahnte soll sich mit der Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichten, „1. es zu unterlassen, im Internet und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs TV-Geräte unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne deren Energieeffizienzklasse anzugeben […] 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung […] eine Vertragsstrafe von € 5.500,- zu zahlen“. Die Erklärung solle bis zum 22.07.2016 abgegeben werden. Darüber hinaus seien von dem Abgemahnten Aufwendungen für Rechtsverfolgung in Höhe von 220,00 € zu zahlen.

Abmahnung Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

 

wegen fehlendem Impressum, keine Widerrufsbelehrung

 

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.