Abmahnung Schriftform | Formale Anforderungen

Viele meinen, es bestünde bei einer Abmahnung ein Formerfordernis (Schriftform). Es besteht kein Formzwang. Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass eine Vielzahl von Personen fälschlicherweise glaubt, eine Abmahnung müsse immer schriftlich erfolgen. Das Gesetz sieht für die Abmahnung kein Formerfordernis, insbesondere keine Schriftform gemäß § 126 BGB vor. Es kann daher auch mündlich abgemahnt werden. Der Gläubiger kann den Schuldner beispielsweise anrufen, ihn auf sein wettbewerbswidriges Verhalten aufmerksam machen und auffordern, binnen konkreter Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Hinweis: Bei einer mündlichen Abmahnung drohen Beweisschwierigkeiten! Um die ausgesprochene Abmahnung im Falle des Bestreitens durch den Schuldner beweisen zu können, sollte der Gläubiger immer schriftlich abmahnen.
 

Abmahnung Schriftform | Formale Anforderungen

 

Mein Rat:

In 99 % aller Fälle verfügt der Schuldner über eine Faxnummer, E-Mail-Adresse und Postanschrift. Schicken Sie dem Schuldner die Abmahnung per einfacher Post und daneben vorab per Fax und auch per E-Mail. Der Gläubiger muss nur die Absendung der Abmahnung beweisen, nicht aber den Zugang (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06). Das Transportrisiko trägt jedoch der Versender. Der Adressat muss aber darlegen und beweisen, dass er das Schreiben nicht bekommen hat. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass weder der Brief, noch das Fax (bewahren Sie den Sendebericht auf!), noch Ihre E-Mail (fordern Sie nach Möglichkeit eine Lesebestätigung an!) beim Schuldner angekommen ist. Die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein (meinst holt der Schuldner das Einschreiben gar nicht bei der Post ab) können Sie sich daher sparen.

 

 

Zustellung der Abmahnung durch einen Gerichtsvollzieher

Um den Zugang zu 100 % beweisen zu können, lassen Sie die Abmahnung per Gerichtsvollzieher (die Kosten liegen derzeit [Stand Oktober 2012] bei 8,95 EUR per Post und persönlich bei 13 EUR zzgl. 0,50 EUR pro Seite Schreibauslagen) zustellen. Jeder Gerichtsvollzieher kann die Zustellung vornehmen! Sie können die Abmahnung aber auch einfach an das Amtsgericht am Sitz des Schuldners mit der Bitte um sofortige Zustellung schicken. Über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle dauert dies meinst 1 bis 2 Tage.

 

Die Zustellung ist alternativ per Boten empfehlenswert.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!