Abmahnung Vollmacht | Rechtsanwalt

Der Anspruchsberechtigte muss die Abmahnung nicht selbst aussprechen. Er kann vielmehr einen Vertreter beauftragen (Abmahnung Vollmacht). In der Praxis ist die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt der häufigste Fall. Nach wie vor wird in diesem Zusammenhang problematisiert, ob § 174 BGB anwendbar ist, d.h. die Wirkungen der von einem Rechtsanwalt ausgesprochenen Abmahnung entfallen, wenn der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt ist und der Schuldner die Abmahnung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

 

Eine Abmahnung mit Entwurf einer Unterlassungserklärung ist auch ohne Vorlage einer Vollmacht wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08) hat entschieden, dass eine Abmahnung, welche als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt ist, auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des beauftragten Rechtsanwalts wirksam ist (Abmahnung Vollmacht). § 174 BGB (Pflicht zur Vorlage einer Vollmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften) sei in diesen Fällen nicht anwendbar, weil es sich um die Abgabe eines Vertragsangebots handle. Es bestünde auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf zuerst genannte die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Der Unterlassungsvertrag mit dem Gläubiger komme zustande, wenn der Vertreter über entsprechende Vertretungsmacht verfüge. Fehle die Vertretungsmacht, könne der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters habe, könne der Schuldner die Unterlassungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

 

Ist auch die Abmahnung ohne Entwurf einer Unterlassungserklärung ohne Vorlage einer Vollmacht wirksam?

Hierüber streiten sich die Gelehrten. Der BGH hat diese Frage bisher leider nicht beantwortet.

 

Abmahnung Vollmacht | Rechtsanwalt

Mein Rat:

Rechtsanwälte sollten, unabhängig davon, ob sie der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen (dies ist der Regelfall) oder nicht (absolute Ausnahme), der Abmahnung von Anfang an ihre Vollmacht des Auftraggebers im Original beifügen. In ganz dringenden Situationen sollte die Abmahnung natürlich auch sofort ausgesprochen werden, um Nachteile für den Auftraggeber schnellstens abzuwenden. Wenn Ihnen die Vollmacht von Ihrem Auftraggeber dann im Original nachgereicht wird, leiten Sie diese doch unaufgefordert an den Schuldner weiter. Auf diese Weise können Sie der leidigen Diskussion um die Vollmacht gleich von Anfang an aus dem Weg gehen.

 

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