Abwehr im Wettbewerbsrecht | Boykottaufruf
Die sogenannte Abwehr gehört zu den Einwendungen auf der Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene. Unter der Abwehr versteht man ein Wettbewerbsverhalten zum Zwecke der Verteidigung gegenüber einem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers. Eine typische Abwehrmaßnahme aus der Praxis ist der Boykottaufruf. Ist das Abwehrverhalten rechtmäßig, so ist dieses auch nicht unlauter im Sinne von § 3 UWG.
Voraussetzungen der Abwehr
Zunächst muss ein objektiv rechtswidriger Angriff vorliegen. Eine Abwehrlage liegt auch ohne Verschulden vor. In subjektiver Sicht muss das Wettbewerbsverhalten den Zweck haben, den Angriff abzuwehren. Man spricht vom sogenanntem Abwehrzweck. Schließlich muss die Abwehrhandlung ein geeignetes und angemessenes Mittel sein. Es ist genau zu prüfen, ob die Abwehr tatsächlich erforderlich ist. Stehen dem Abwehrenden mehrere Mittel zur Verfügung (z.B. auch gerichtliche Hilfe), so muss die Abwehr das mildeste Mittel davon sein. Zur Abwehr berechtigt ist grundsätzlich derjenige, gegen den sich der Angriff richtet und dessen Hilfspersonen.
Grenzen und Rechtsfolgen zulässiger Abwehr
Abwehr findet grundsätzlich dort Ihre Grenzen, wo sie in die schutzwürdigen Belange Dritter oder der Allgemeinheit eingreift. Zulässige Abwehr ist nicht wettbewerbswidrig! Ist die Abwehr aber unzulässig, so ist diese wettbewerbswidrig. Unzulässige Abwehr kann zur Gegenabwehr berechtigen. Tritt den Abwehrenden ein Verschulden, so besteht ein Schadensersatzanspruch. Aber auch ohne Verschulden besteht nach überwiegender Ansicht ein Schadensersatzanspruch.
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