Es gibt zahlreiche Anbieter, die ein Chiptuning, Motortuning, oder eine Software Optimierung für diverse Fahrzeuge anbieten. Nur sehr wenige Anbieter weisen in Ihrer Werbung auch ausdrücklich und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Produktangebot bzw. der jeweiligen Produktbeschreibung darauf hin, dass die Verwendung der angebotenen Produkte das Risiko birgt, dass die Betriebserlaubnis des betreffenden Fahrzeugs erlischt und ein Versicherungsschutz sowie Gewährleistungs- und Garantieansprüche (insbesondere gegenüber dem Hersteller) entfallen.

 

Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche

Wer beabsichtigt an einem Fahrzeug ein Chiptuning, Motortuning oder eine Software Optimierung vorzunehmen, dem könnte ein Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller drohen. Tuning Eingriffe führen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Hersteller zu einem Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche.

 

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges

Bekanntlich ist ein Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen nur dann zugelassen, soweit für das betreffende Fahrzeug eine  Betriebserlaubnis besteht, vgl. § 16 StVZO. Nach § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO erlischt die für ein Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (Nr. 1), eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (Nr. 2) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (Nr. 3). Dem kann nach § 19 Abs. 3 StVZO insbesondere dadurch vorgebeugt werden, dass bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile u.a. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen erfolgt (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 lit. c) StVZO).

 

Risiken und Nachteile für Kunden

Die durch Chiptuning Produkte bewirkte Leistungssteigerung kann zu diversen Risiken und Nachteilen führen, so z.B. zu erhöhtem Verschleiß und eventuell sogar zu Fahrzeugschäden. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung des jeweiligen Motors nur für jeweils kurze Zeiträume durch ein Chip Tuning erhöht werden sollte. In jedem Fall kann die vom Hersteller vorgenommene Abstimmung der einzelnen Komponenten durch ein Chip Tuning gestört werden. Darüber hinaus können durch ein Chip Tuning bedingte Leistungssteigerungen zu einer Verschlechterung des Abgas- und  Geräuschverhaltens und damit ebenfalls zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO) führen.

 

Oftmals führen Chip Tuning-Produkte zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des betreffenden Fahrzeugs. Wussten Sie, dass durch ein Entfernen und/oder Deaktivieren des Tuningchips eine erloschene Betriebserlaubnis auch nicht wieder auflebt?

 

Die Haftpflichtversicherung

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann auch zum Erlöschen des Schutzes aus der Haftpflichtversicherung führen. Nach § 6 Abs. 1 PflVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.

 

Zudem bewirkt das Motortuning eine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 VVG, die den Versicherer dazu berechtigen kann, sich vom Versicherungsvertrag zu lösen, eine Prämienerhöhung zu verlangen und/oder sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen.

 

Chiptuning Anbietern droht wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine solche irreführende geschäftliche Handlung läge vor, wenn Anbieter von Chiptuning, Motortuning Ihre Kunden über die vorstehenden Umstände, insbesondere über die mit der Verwendung Ihrer Produkte einhergehenden Risiken und Nachteile, nicht aufklären, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

 

Die Wettbewerbswidrigkeit eines solchen Verhaltens würde zugleich aus § 5a Abs. 1 UWG folgen, da diese Anbieter Ihren Kunden wesentliche Informationen vorenthalten, die sie nach den jeweiligen Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dieses Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Markteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

 

In diesem Zusammenhang bekannt gewordene Abmahnungen: