Ich habe bereits über eine Birol Avci Abmahnung berichtet und jetzt wurde mir bekannt, dass Herr Birol Avci eine Vertragsstrafe einfordert. Herr Birol Avci kontrolliert offenbar abgegebene Unterlassungserklärungen genau. Vorliegend hatte er zwei Unterlassungserklärungen aus Januar und April 2019 überprüft und dabei zwei Verstöße auf dem Onlinemarktplatz eBay festgestellt. Einmal geht es um die Materialangabe „Spandex“ und zum anderen darum, dass der eBay Verkäufer keinen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereithält.
Bezeichnung Spandex ist unzulässig
Die nordamerikanische Bezeichnung „Spandex“ sieht das Textilkennzeichnungsgesetz nicht vor, daher ist es unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig, diese Bezeichnung zur Kennzeichnung zu verwenden. Im Textilkennzeichnungsgesetz ist stattdessen „Elasthan“ genannt. Sollten auch Sie als Materialangabe „Spandex“ angeben, so müsste geprüft werden, ob Elasthan die korrekte Bezeichnung wäre. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Lieferanten über das konkret betroffene Produkt. Spandex sollte jedoch auf gar keinen Fall als Materialangabe benutzt werden.
Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform
Für in der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kaufverträge eingehen, besteht gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) die Verpflichtung, einen Link / Hyperlink zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben:
Artikel 14
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.
Die ODR-Verordnung gilt seit dem 9.1.2016 unmittelbar in den EU-Staaten. Es handelt sich bei den darauf resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.9.2016, 29 U 2498/16) reicht es auch nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link anklicken können.
Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Herr Birol Avci hat von dem eBay-Verkäufer wegen dieser beiden Punkte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten und jetzt einen Verstoß dagegen festgestellt. Es ist konsequent, abgegebene Unterlassungserklärungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und aus meiner Sicht keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Für die Bezeichnung „Spandex“ werden jetzt 2.000 EUR gefordert und für den nicht anklickbaren OS-Link 1.000 EUR. Eine Zahlung wird bis zum 8.5.2020 gefordert.
Eine neue, weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung wird derzeit nicht gefordert, Herr Avci behält sich die weitere Geltendmachung jedoch vor.
Vertragsstrafe Birol Avci
wegen nicht anklickbarem Link zur OS-Plattform, Materialangabe „Spandex“
Stand: 04/2020
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