zwingende Anredeauswahl Frau oder Herr stellt DSGVO Verstoß dar

Betreiben Sie einen Onlineshop?

Falls ja sollten Sie einmal kurz folgendes überprüfen: Befindet sich im Bestellablauf Ihres Onlineshops ein Anredefeld („Frau“ oder „Herr“), welches zwingend vom Kunden bei der Eingabe seiner Daten ausgewählt werden muss?

 

Sollte dies der Fall sein, so rate ich Ihnen das Anredefeld in ein freiwilliges Feld zu ändern. Es darf sich nicht um ein Pflichtfeld handeln.

 

Rechtlicher Hintergrund: Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes verstößt die zwingende Abfrage einer Anrede, bei welcher sich der Seitenbesucher als Mann oder als Frau festlegen muss, gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Nach Ansicht der Richter ist für die Vertragserfüllung eine Nutzung der Anrede gar nicht erforderlich.

 

Fragen Sie mich bitte nicht nach dem Sinn einer solchen Entscheidung. Um keine Angriffspunkte zu bieten, sollten Sie keine zwingende Anredeauswahl in Ihrem Onlineshop vorsehen.

 

Sie möchten immer auf dem aktuellen Stand sein, um keine Abmahnung zu riskieren?

 

Mein Updateservice ist die Lösung.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Ausblick auf 2026: ab 19.06.2026 verpflichtender Widerrufsbutton, ab 02.08.2026 müssen u.a. mit KI-erstellte Produktvideos gekennzeichnet werden, ab 27.09.2026 neue Pflicht-Label für Gewährleistung, Garantie

Ausblick auf das Jahr 2026: Im Jahr 2026 kommen einige Änderungen auf Onlinehändler zu, darunter folgende:

 

  • ab 19.06.2026 verpflichtender „Widerrufsbutton“ für Onlineshops und Marktplätze kommt
  • ab 02.08.2026: Verpflichtung, mit KI-erstellte Produktbilder oder Produktvideos zu kennzeichnen
  • ab 27.09.2026: neue Pflicht-Label für Gewährleistung und Garantie

 

Nutzer meines Updateservice werden von mir rechtzeitig alle benötigten Informationen erhalten. Sie sollten sich jetzt noch nicht mit diesen Themen befassen. Falls Sie meinen Updateservice noch nicht nutzen sollten, dann sollten Sie das so schnell wie möglich ändern, damit auch Sie sofort von mir kontaktiert werden, wenn genau feststeht, was wie genau umzusetzen ist.

 

In Bezug auf den ab dem 19.06.2026 verpflichtenden „Widerrufsbutton“ gibt es bisher nur einen Gesetzesentwurf, d.h. es können immer noch Änderungen vorgenommen werden. Der deutsche Gesetzgeber muss die neue Verbraucherrechte-Richtlinie jetzt erstmal bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Ist dies geschehen, werden Nutzer meines Updateservice weitere Informationen erhalten.

 

Auch zu den weiteren in 2026 anstehenden Änderungen werde ich alle Nutzer meines Updateservice natürlich zeitnah informieren.

 

Nutzen Sie bereits jetzt künstliche Intelligenz (KI) um Produktbilder und/oder Videos zu erstellen?

 

Falls ja, dann empfehle ich Ihnen den nachfolgenden Beitrag auf meiner Webseite einmal zu lesen:

 

Muss ich durch KI erstellte Videos kennzeichnen? Pflicht ab dem 02.08.2026

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Oceana – Endless Summer Abmahnung Embassy of Music GmbH durch IPPC Law

Gegenstand der Abmahnung

Abmahnung Oceana – Endless Summer: Die Embassy of Music GmbH hat mit Schreiben vom 20.08.2025 eine Abmahnung über die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin aussprechen lassen. Im Betreff des Schreibens heißt es: „Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung einer Tonaufnahme über einen gewerblich genutzten Social-Media-Account“. Der abgemahnte Händler hat ein TikTok Account. Über den TikTok Account soll der Abgemahnte die Tonaufnahme Oceana – Endless Summer öffentlich zugänglich gemacht haben. In der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung lägen Urheberrechtsverletzungen bzw. Verletzungen verwandter Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz, heißt es im Abmahnschreiben.

 

kein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung

Der Abgemahnte habe nicht die erforderlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Tonaufnahme über soziale Netzwerke im gewerblichen Zusammenhang. Entsprechende Rechte könnten von den sozialen Netzwerken nur im privaten Bereich gewährt werden. Darauf würden die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke deutlich hinweisen. Im Falle von TikTok könnten die Nutzungsbedingungen hier eingesehen werden.

 

Die Ansprüche der Embassy of Music GmbH

Als Täter einer entsprechenden Urheberrechtsverletzung hafte der Abgemahnte auf Unterlassung, Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. Es geht um folgende Ansprüche:

 

1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 97 l UrhG
2. Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 l UrhG
3. Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 UrhG
4. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG
5, Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 97a III UrhG

 

Die Fristen und Kostenforderungen in der Abmahnung

Bis zum 27.08.2025 soll eine Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft erteilt werden.

 

Insgesamt 9.496,46 EUR werden gefordert, nämlich 7.500 EUR Schadensersatz, 272,51 EUR Ermittlungskosten und 1.723,95 EUR Anwaltskosten.

 

Eine umfangreiche vorformulierte Vergleichsvereinbarung liegt der Abmahnung bei.

 

Vertretung durch erfahrenen Fachanwalt ratsam

Allein sollten Sie sich nicht um die Sache kümmern. Das Kostenrisiko ist viel zu hoch! Zudem lässt sich die Embassy of Music GmbH von hochspezialisierten Experten vertreten. Stellen Sie durch meine Beauftragung Waffengleichheit her.

 

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und lassen Sie sich von mir beraten.

Abmahnung Embassy of Music GmbH

 

wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung der Tonaufnahme Oceana – Endless Summer über einen
gewerblich genutzten Social-Media-Account bei Tiktok

 

vertreten durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin

 

Stand: 08/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Bottega Veneta S.r.l. Abmahnung wegen Ohrringmodell „Drop“ durch bocklegal Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Über eine Abmahnung vom Modehaus Bottega Veneta S.r.l. hatte ich hier bereits berichtet. Jetzt liegt mir eine weitere Bottega Veneta Abmahnung vom 22.09.2025 vor. Es geht um Nachahmungen des Ohrringmodells „Drop“. Bottega Veneta lässt sich auch hier durch die bocklegal Rechtsanwälte vertreten.

 

Das Ohrringmodell ,,Drop“

Das Ohrringmodell „Drop“ zählt zu den sehr bekannten Ohrringmodellen von Bottega Veneta. Erschienen ist das Ohrringmodell im Jahre 2022. Der Ohrring gleicht einem gekrümmten Tropfen. Die tropfenförmige Gestaltung äußert sich dergestalt, dass eine schmal beginnende und längliche Form zunehmend in eine Art Kugelform übergeht, heißt es in der Abmahnung. Es läge eine Art einseitig zulaufende Kugel vor, wobei der Abschluss der schmalen Stelle abgerundet ist. Es befinden sich mehrere Abbildungen in der Abmahnung.

 

Testkauf beim Abgemahnten

Der Abgemahnte Händler soll fast identische Nachahmungen des Ohrringmodells angeboten haben. Dies verletzte die Rechte von Bottega Veneta. Es wird ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Anerkennung der Schadenstragungspflicht, Vernichtung sowie auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

 

Die Fristen in der Abmahnung

Bis zum 29.09.2025 soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

 

Die Auskunftserteilung und Rechnungslegung, die Anerkennung der Schadenstragungspflicht dem Grunde nach, die Verpflichtung zum Rückruf der beanstandeten Waren und die Entfernung dieser aus den Vertriebswegen, die Zustimmung zur Herausgabe der beanstandeten Waren an einen
Gerichtsvollzieher sowie den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten (Streitwert 100.000 EUR, 2.362,91 EUR) soll bis zum 06.10.2025 erfolgen.

 

Vertretung durch erfahrenen Fachanwalt ratsam

Allein sollten Sie sich nicht um die Sache kümmern. Das Kostenrisiko ist viel zu hoch! Zudem lässt sich Bottega Veneta von hochspezialisierten Experten vertreten. Stellen Sie durch meine Beauftragung Waffengleichheit her.

 

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und lassen Sie sich von mir beraten.

Abmahnung Bottega Veneta S.r.l.

wegen unzulässiger Verkauf von Nachahmungen des Ohrringmodells „Drop“

vertreten durch bock legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Muss ich durch KI erstellte Videos kennzeichnen? Pflicht ab dem 02.08.2026

Erstellen Sie Videos, die von künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt wurden? Falls ja, dann sollten Sie sich bereits jetzt mit dem Thema Transparenzverpflichtung befassen. Gewisse KI generierte Inhalte müssen ab dem 02.08.2026 eindeutig als solche gekennzeichnet werden. In diesem Beitrag geht es um KI generierte Videos und die Frage ob und falls ja, wie Videos gekennzeichnet werden müssen.

 

Müssen durch KI erstellte Videos gekennzeichnet werden?

Ab dem 02.08.2025 müssen gewisse Inhalte, darunter auch Videos so gekennzeichnet werden, dass erkennbar ist, dass diese maßgeblich von Künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt aber nur für KI generierte Videos, bei denen es sich um sogenannte Deepfakes handelt. Ein Deepfake ist zum Beispiel ein mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugter und manipulierter Videoinhalt, welcher echten Personen, Orten, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer natürlichen Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Deepfakes können täuschend echt wirken.

 

Wenn Sie also eine KI Anwendung einsetzen, um Videos zu erzeugen bei denen es sich um Deepfakes handelt, dann unterliegen Sie der KI Kennzeichnungspflicht und müssen offenlegen, dass Ihre Videos künstlich erzeugt wurden.

 

In meinen KI generierten Videos blende ich daher am oberen Rand den Hinweis „Dieses Video wurde durch KI erstellt.“ ein.

 

Wie sind durch KI erstellte Videos zu kennzeichnen?

Sie müssen offenlegen, dass Ihr Video künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Sie können das so wie ich machen, oder z.B. schreiben: „KI generiertes Video„, oder „künstlich erzeugtes Video„, oder „Dieses Video ist künstlich erzeugt worden.“ .

 

Wichtig: Sie müssen die Information den betroffenen natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition in klarer und erkennbarer Weise zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen den geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit entsprechen. Einen Hinweis, der zum Beispiel erst am Ende eines Videos eingeblendet wird, halte ich für nicht ausreichend.

 

Ab wann besteht die Pflicht zur Kennzeichnung?

Ab dem 02.08.2026 gilt: Wer Inhalte veröffentlicht, die maßgeblich von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, muss dies klar kennzeichnen!

 

Sie müssen also ab dem 02.08.2026 bei der Verwendung von KI bei der Erzeugung von Videos z.B. gegenüber YouTube Nutzern die Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach der KI Verordnung beachten.

 

Sollte man nicht jetzt schon mit der Kennzeichnung beginnen?

Also ich kennzeichne meine Videos bereits jetzt schon. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich dies auch tun. Unklar ist, wie mit Videos umzugehen ist, die bis zum 02.08.2026 durch KI erstellt worden sind. Müssen diese eventuell nachträglich gekennzeichnet werden? Wäre Ihnen überhaupt ein Nachweis über das Erstellungs- bzw. Veröffentlichungsdatum Ihrer Videos möglich?

 

Am besten Sie kennzeichnen Ihre Videos jetzt schon.

 

Abmahnungen drohen bei Missachtung

Einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als gesetzliche Informationspflicht halte ich in jedem Falle für wettbewerbswidrig. Die Transparenzpflicht dient dem Schutz der Verbraucher. Mitbewerber und Verbände könnten eine Abmahnung aussprechen.

 

Die EU-Verordnung selbst sieht bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aktuell keine Sanktionen vor. Ich gehe aber davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße sanktionieren wird.

 

Wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür?

Die Grundlage findet sich im Gesetz über künstliche Intelligenz (EU Artificial Intelligence Act, kurz: EU AI Act) in der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 ( Art. 50 des EU AI Act).

 

Alles rund um den Onlinehandel: Müssen durch KI erstellte Bilder auch gekennzeichnet werden?

Diese Frage werde ich in einem neuen Beitrag beantworten. Sie haben Fragen?

 

Melden Sie sich gerne bei mir.

 

 

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Ochsenbraterei Haberl OHG durch LDM Rechtsanwälte wegen Verkauf einer Tischreservierung zum Oktoberfest 2025

Gegenstand der Abmahnung

Das Oktoberfest 2025 steht kurz bevor. Eine Tischreservierung zum Oktoberfest nehmen viele Besucher vor. Aber wie sieht es aus, wenn man die gebuchte Tischreservierung dann doch selbst nicht nutzen möchte. Darf man diese einfach über das Internet zum Verkauf anbieten?

 

Klare Antwort: NEIN!

 

Eine Tischreservierung darf nur auf autorisierten Verkaufsplattformen verkauft werden. Portale wie Kleinanzeigen sind ausweislich der Reservierungsbedingungen unzulässig. Sollten Sie gegen die Reservierungsbedingungen verstoßen, dann droht eine Abmahnung.

 

Ochsenbraterei Haberl OHG Abmahnung

Die Ochsenbraterei Haberl OHG, vertreten durch die LDM Rechtsanwälte aus Heidelberg, hat mit Schreiben vom 12.09.2025 eine Abmahnung aussprechen lassen, weil jemand eine Tischreservierung für eine Veranstaltung in der Festhalle der Ochsenbraterei Haberl OHG auf dem Oktoberfest 2025 über das Portal Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten hatte.

 

Der abgemahnte Anbieter habe die Tischreservierung außerhalb der offiziellen Zweitmarktfunktionalität der Ochsenbraterei Haberl OHG auf einer nicht autorisierten Internet-Verkaufsplattform entgeltlich zum Weiterverkauf angeboten, was einen Verstoß gegen die Reservierungsbedingungen darstelle.

 

Die Fristen und Forderung in der Abmahnung

Bis zum 26.09.2025 soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Anwaltskosten von rund 80 EUR werden erst dargelegt, dann aber angeboten, den Vorgang durch eine pauschale Zahlung von 450 EUR erledigen zu können. Bei den 450 EUR handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die hier aufgrund des Verstoßes gegen die Reservierungsbedingungen angemessen sei. Anwaltskosten würden also bei fristgerechter Zahlung nicht anfallen.

 

Nutzen Sie jetzt meine kostenlose Ersteinschätzung!

Abmahnung Ochsenbraterei Haberl OHG

wegen unzulässiger Verkauf einer Tischreservierung

vertreten durch LDM Rechtsanwälte

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.