Achtung: Abmahnung wegen fehlenden Warnhinweis beim Verkauf von Spielzeug

Anbieter von Spielzeug sind immer wieder im Visier von Abmahnern. Zahlreiche Gefahrenhinweise, die im Internet zu finden sind , entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher oftmals unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. So z.B. auch dieser Hinweis:

Die Stifte sind nicht für Kinder unter drei Jahre geeignet, da Erstickungsgefahr besteht

In einer Abmahnung würde es z.B. so lauten

„Sie informieren den Verbraucher nicht gemäß Spielzeugverordnung [Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGB)]. Das Wort „ACHTUNG“ muss vor jedem Warnhinweis über die Gefahrenquelle informieren.

 

Gemäß § 11 Absatz 4 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

 

Hierbei geltend für Spielzeug, welches nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monate bestimmt ist, besondere Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48 EG Anhang V Teil B.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) müssen die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Artikel 11

 

Warnhinweise

 

(1)   Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A anzugeben.

 

Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

 

Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

 

(2)   Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

 

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

 

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

 

(3)   Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat innerhalb seines Hoheitsgebiets festlegen, dass diese Warnhinweise und die Sicherheitshinweise in einer Sprache oder Sprachen abzufassen sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können und die von dem Mitgliedstaat bestimmt werden.

Als Warnhinweis kann verwendet werden:

 

Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet

 

oder

 

Achtung. Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet

 

oder

 

ein entsprechender Warnhinweis als Piktogramm.

ANHANG V

 

WARNHINWEISE

 

(gemäß Artikel 11)

 

TEIL A

 

ALLGEMEINE WARNHINWEISE

 

Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

 

TEIL B

 

BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

 

1.   Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

 

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

 

 

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

 

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

 

2.   Aktivitätsspielzeug

 

Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nur für den Hausgebrauch.“

 

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

 

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

 

3.   Funktionelles Spielzeug

 

Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

 

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

 

4.   Chemisches Spielzeug

 

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

 

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

 

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

 

5.   Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

 

Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

 

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

 

6.   Wasserspielzeug

 

Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

 

7.   Spielzeug in Lebensmitteln

 

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

 

8.   Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

 

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

 

9.   Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

 

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:

 

„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

 

10.   Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

 

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Abmahnung wegen fehlenden Warnhinweis beim Verkauf von Spielzeug erhalten?

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Abmahnung JuTRADO UG durch Richter Süme Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Richter Süme, Gertigstraße 28, 22303 Hamburg im Auftrag der JuTRADO UG vom 26.10.2015 habe ich vorliegen. Gegenstand dieser Abmahnung ist das Bewerben von alkoholischen Produkten unter der Bezeichnung „wohltuend“.

 

Hierin liege eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe bzw. irreführende Angabe vor.

 

Der Abgemahnte und die Abmahnerin vertreiben über das Internet u.a. Spirituosen an Letztverbraucher und würden somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, so Rechtsanwalt Patrick Richter, der Sachbearbeiter der Abmahnung.

 

wohltuend nach EU Health Claims Verordnung unzulässig

Nach der EU Health Claims Verordnung (VO-(EG) 1924/2006) dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %Vol. keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Weiterhin seien bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr 1,2 % Vol. nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen würden (Kapitel II, Art. 4, Abs. 3). Ebenso seien Verweise auf allgemeine nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie z.B. „appetitanregend“, „wohltuend“ oder „bekömmlich“ i.S.v. Art. 10, Abs. 3 der Verordnung bei alkoholhaltigen Getränken abzulehnen, da sie mit spezifischen Claims verbunden werden müssten, die aber nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung für alkoholhaltige Getränke grundsätzlich nicht zulässig seien.

 

Darüber hinaus seien Angaben, die geeignet seien, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen Verzehr von Alkohol verleiten würden, unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung i.S.v. § 11, Abs. 1 LFGB zu prüfen, heißt es sodann weiter.

 

Die Werbung des Abgemahnten für dessen Erzeugnisse entspreche somit nicht den Anforderungen der Health Claims Verordnung. Abgemahnt wird, dass der Abgemahnte mit den folgenden Aussagen werben würde: „Unser Edel-Kümmel bekommt gut und wirkt besonders wohltuend bei kräftigen Speisen.“ und „Unser Tafel Kümmel bekommt gut und wirkt besonders wohltuend bei kräftigen Speisen.“

 

Kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte soll bis zum 03.11.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, mit dem er sich verpflichten soll, die Werbung mit den oben genannten Aussagen zu unterlassen.

 

Darüber hinaus wird der Abgemahnte mit der vorliegenden Abmahnung im Auftrag der JuTRADO UG aufgefordert, die Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR (984,60 EUR netto) bis zum 10.11.2015 zu zahlen. Rechtsanwalt Richter weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Geschäftswert bei Verstößen gegen die Health Claims Verordnung der Geschäftswert relativ hoch angesetzt werden würde, er aber sehr zurückhaltend von einem Wert in Höhe von lediglich 20.000 EUR ausgehen würde.

 

Sodann wird der Hinweis erteilt, dass auch in dem Fall, dass die Kostenerstattung nicht oder gekürzt vorgenommen werden würde, eine sofortige gerichtliche Geltendmachung erfolgen werde, ebenso, wie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, würde die gerichtliche Auseinandersetzung in Hamburg vor dem Landgericht geführt werden. Insoweit wird auf die Zuständigkeitsregelungen in den §§ 13 und 14 UWG verwiesen.

Abmahnung JuTRADO UG

wegen Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mit der Bezeichnungwohltuend

vertreten durch Rechtsanwälte Richter Süme

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Airbags und Gurtstraffer unterliegen dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)

Wussten Sie, dass Airbags und Gurtstraffer explosionsgefährliche Stoffe enthalten und daher dem Sprengstoffgesetz unterliegen? Sie werden als pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bezeichnet. Jetzt fragen Sie sich bestimmt, was denn bitte pyrotechnische Gegenstände sind. Ein Blick in § 3 SprengG gibt die Antwort. Dort heißt es:

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes

2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,

Es gehen von Airbags und Gurtstraffern bei unsachgemäßer Behandlung erhebliche Gefahren aus, welche zu schweren Verletzungen führen können.

Die gesetzlichen Bestimmungen und deren Handhabung

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, 30177 Hannover hat ein – wie ich finde – sehr gutes Merkblatt im Internet dazu veröffentlicht. Das Merkblatt „Airbag und Gurtstraffer – Sicherer Umgang mit Personenrückhaltesystemen in Kfz-Werkstatten“ finden Sie hier als pdf-Datei zum Download. Bei Fragen zum betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz wenden Sie sich einfach an das Gewerbeaufsichtsamt Hannover.

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Abmahnung Fa. Beauty Paradies Inh. Agata Cudek durch Max Pausenberger & Karin Schmid Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Aktuell liegt mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Max Pausenberger und Karin Schmid, Michael-Fischer-Platz 6, 94469 Deggendorf vom 29.09.2015 vor, mit dem diese im Auftrag von Frau Agata Cudek einen eBay-Händler wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnen.

 

Beide Parteien, also sowohl die Abmahnerin als auch der Abgemahnte, würden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, da beide u.a. auch Parfums gewerblich über die Handelsplattform eBay verkaufen würden. Rechtsanwalt Pausenberger, der sachbearbeitende Rechtsanwalt führt aus, dass der Abgemahnte in einem näher bezeichneten Angebot mehrere Wettbewerbsverstöße begangen habe.

 

Warum die Abmahnung von Agata Cudek?

Zum einen würde der Abgemahnte in seiner Anzeige keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsbelehrung beifügen. Dieses würde einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

 

Zum anderen habe es der Abgemahnte entgegen Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. i. V. m. § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB n. F. unterlassen, den Verbraucher über das Musterwiderrufsformular zu informieren.

 

Daher könne der Abgemahnte gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG von Frau Agata Cudek auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, so der Unterzeichner. Die Wiederholungsgefahr könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewendet werden. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine entsprechende Erklärung bis zum 07.10.2015 12:00 Uhr abzugeben.

 

745,40 EUR Abmahnkosten werden gefordert

Darüber hinaus macht die Abmahnerin Schadensersatzansprüche nach § 9 S. 1 UWG geltend. Dieses würde die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts Pausenberger gem. § 12 S. 2 UWG beinhalten. Es werden Kosten in Höhe von 745,40 EUR netto geltend gemacht, die sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnen und zahlbar sind bis zum 07.10.2015.

 

Sodann ergehen in dem Abmahnschreiben noch einige Hinweise an den Abgemahnten. So soll dieser beachten, dass aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen eine Fristverlängerung nicht gewährt werden könne. Von einem Fristverlängerungsgesuch solle daher Abstand genommen werden.

 

Darüber hinaus würden im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhebliche weitere Kosten auf den Abgemahnten zukommen. Der von den Rechtsanwälten Max Pausenberger und Karin Schmid angenommene Gegenstandswert würde im unteren Bereich der von den Gerichten üblicherweise angesetzten Gegenstandswerten liegen.

Abmahnung Agata Cudek

wegen fehlender Widerrufsbelehrung, kein Muster-Widerrufsformular

vertreten durch Rechtsanwälte Max Pausenberger und Karin Schmid

Stand: 09/2015

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Abmahnung Peter Emmrich durch Rechtsanwalt Johannes Kulla

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung von Peter Emmrich, handelnd unter EZM Michelau, durch Rechtsanwalt Johannes Kulla vom 01.06.2015 vorliegen. Gegenstand dieser Abmahnung ist der Vertrieb von Elektrogeräten ohne ausreichende Kennzeichnung nach dem deutschen Elektrogesetz und ohne ordnungsgemäße Registrierung.

 

Rechtsanwalt Johannes Kulla trägt vor, dass sein Mandant über das Internet sogenannte e-Zigaretten nebst Zubehör vertreibe. Die Waren des Abmahners seien nach dem ElektroG ordnungsgemäß angemeldet und registriert. Der Abgemahnte würde über eBay gleichartige Waren verkaufen und stehe daher mit dem Abmahner im direkten Wettbewerb.

 

fehlende Kennzeichnung nach dem ElektroG

Der Abmahner habe im Rahmen eines Testkaufs festgestellt, dass das von dem Abgemahnten beworbene, vertriebene und gelieferte Elektrogerät „CE4 E Shisha mit e Go Power Akku 1100 mAh und Ladekabel“ weder über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach dem deutschen ElektroG verfüge, noch Hinweise enthalte, die auf eine ordnungsgemäße Registrierung schließen lassen würden.

 

Die Recherche des Sachbearbeiters der Abmahnung habe ergeben, dass eine Registrierung bei der zuständigen Behörde EAR seitens des Abmahners nicht vorliegen würde. Weder sei auf dem Elektrogerät eine behördlich geforderte Marke abgedruckt gewesen, unter welcher der Abgemahnte z.B. als Importeur und Erstinverkehrbringer bei der Stiftung Elektroaltgeräte-Register (EAR) in Fürth die Geräte ggf. registriert habe, noch habe sich in der gesamten Lieferung ein Hinweis auf einen sonstigen registrierten Hersteller oder die WEEE-Nummer befunden. Somit sei das Elektrogerät unzureichend ausgezeichnet gewesen, so Rechtsanwalt Johannes Kulla weiter.

 

Eine eindeutige Identifikation des Erst-Inverkehrbringers – wie das Elektrogesetz sie fordert sei nicht möglich. Auch eine Recherche im Verzeichnis registrierter Hersteller bei der Behörde EAR habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Abgemahnte sei weder als Hersteller, noch als Importeur ordnungsgemäß registriert. Als Beweis liegen dem Abmahnschreiben vom 01.06.2015 Registerausdrucke der EAR bei.

 

Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG

Weiter heißt es sodann, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG i.V.m. § 3 Abs. 11, Abs. 12 ElektroG sowie § 8 Abs. 1 und Nr. 1 sowie § 4 Nr. 11 UWG vorliegen würde.

 

Mit der Abmahnung macht der Abmahner Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend. Der Abgemahnte wird aufgefordert, den Verkauf nicht registrierter Elektrogeräte umgehend spätestens bis zum 04.06.2015 einzustellen und das beanstandete Verhalten ab sofort bis zum Ende der notwendigen Registrierung bei der EAR zu unterlassen. Des Weiteren verlangt der Abmahner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis spätestens zum 08.06.2015.

 

Sodann wird der Abgemahnte von Peter Emmrich, Inh. der EZM Michelau, durch Rechtsanwalt Johannes Kulla aufgefordert, Auskunft zur Berechnung des Schadensersatzes zu erteilen, und zwar über alle Verkäufe, die im Zusammenhang mit dem unlauteren Verhalten innerhalb der letzten 6 Monate vor dieser Abmahnung seitens des Abgemahnten getätigt worden seien.

 

Mit dem Abmahnschreiben werden Testkaufkosten i.H.v. 11,70 EUR und Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.202 EUR netto (1,5 Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert 25.000 EUR 1.182 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20 EUR). Dieser Betrag sei ebenfalls binnen der genannten Frist, also bis zum 08.06.2015, zahlbar.

 

Johannes Kulla Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Kulla hat seinen Kanzleisitz in der Herzog-Max-Straße 1 in 96047 Bamberg. Seinem Internetauftritt unter www.ra-kulla.de zufolge liegen seine Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Internetrecht und Immobilienrecht. Dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis zufolge gehört Rechtsanwalt Kulla der Rechtsanwaltskammer Bamberg an und ist seit dem 27.01.2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Abmahnung Peter Emmrich, Inh. EZM Michelau

wegen Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach ElektroG

vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Kulla

Stand: 06/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Abmahnung Horst Schäfer GmbH durch Dr. Altersberger & Coll. Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Firma Horst Schäfer GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen, Fürstendamm 7, 85354 Freising vom 7.8.2015 vor. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Matthias Lederer. Die Horst Schäfer GmbH betreibt nach Ausführungen des Kollegen Lederer eine Bettfedern- und Daunenfabrik und bringt u.a. im eigenen Unternehmen hergestellte (Daunen-) Bettdecken in den Verkehr. Der Abgemahnte vertreibt bei eBay ebenfalls Daunenware. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sei daher gegeben.

 

Gegenstand der Abmahnung von der Horst Schäfer GmbH

Die Horst Schäfer GmbH hat beim Abgemahnten einen Testkauf getätigt. Im Rahmen dieses Testkaufs wurde folgendes festgestellt: Der Abgemahnte bot u.a. Bettdecken, Bezeichnung „KASSETTEN DAUNEN BETTDECKE GÄNSE 100%NATUR“ verschiedener Größen und Füllmengen zum Verkauf an. Entsprechend der Artikelbeschreibung sowie eingenähter Etikettierung wurde das Füllmaterial mit „90 % Daunen und 10 % Federn“ angegeben. Tatsächlich enthalte die Ware jedoch nur 69,3 % Daunen und im Übrigen 8,0 % Daunenflug über 5 % sowie 6,5 % Federn und 15,6 % Federflug, gebrochene und beschädigte Federn über 9 %. Dieses Ergebnis stünde aufgrund eines Prüfgutachtens des von der Horst Schäfer GmbH beauftragten Forschungsinstitutes fest. Das Ergebnis des Forschungsinstitutes liegt der Abmahnung als Anlage bei. Durch die unrichtige Angabe der Füllmengen der vom Abgemahnten in den Verkehr gebrachten Bettdecken führe er die angesprochenen Verkehrskreise u.a. über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Zusammensetzung und Beschaffenheit in die Irre und verstoße insoweit gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG.

 

Forderungen in der Horst Schäfer GmbH Abmahnung

Aus diesem Grund wird der Abgemahnte aufgefordert, bis zum 17.8.2015 eine Unterlassungserklärung abzugeben und der Horst Schäfer GmbH die durch die Aussprache der Abmahnung entstandenen Kosten von 1.044,40 EUR (Gegenstandswert 25.000 EUR) zu erstatten. Ferner habe der Abgemahnte die Aufwendungen für die Einholung des Prüfberichtes i.H.v. 351,45 EUR netto zu erstatten. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 1.395,85 EUR, deren Erstattung bis zum 31.8.2015 verlangt wird. Dem Abmahnschreiben sind als Anlagen der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Prüfbericht nebst Rechnung, sowie die Honorarrechnung für die ausgesprochene Abmahnung beigelegt.

Abmahnung Horst Schäfer GmbH

wegen angeblich unrichtiger Angabe von Füllmengen beim Verkauf von Bettdecken

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen

Stand: 08/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.