Abmahnung Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des

Energiekundenschutzes e.V. (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz-MWA)

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 0361 66399793
Telefax:0361 55472450
E-Mail: info@wettbewerbsallianz.de
www.wettbewerbsallianz.de
Schwerborner Straße 33
99086 Erfurt

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung des lauteren Wettbewerbs, Aufklärung und Schulung insbesondere in Fragen des Wettbewerbsrechts und Bekämpfung wettbewerbswidriger Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Erfurt

Registernummer: VR 162940

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 02173 95 99 0
Telefax: 02173 95 99 25
E-Mail: kontakt@fp-nordrhein.de
www.fp-nordrhein.de
Siemensstraße 1
40789 Monheim

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung der allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Unternehmer des privaten Personenverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen gem. § 2 Absatz 1 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf

Registernummer: VR 30590

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 06172 12 15 75
Telefax: 06172 8 44 22
E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de
www.dsw-schutzverband.de
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg vor der Höhe

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung gewerblicher Interessen, Erwirken von Aufklärung und Auskunft über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, Bekämpfung von Straftaten in der Wirtschaft gem. § 2 Absatz 1, Absatz 2 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

Registernummer: VR 7209

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

kostenlose Muster Garantieerklärung Herstellergarantie – Händlergarantie nach neuem Kaufrecht 2022

Rechtssicher mit Garantien werben

Über die Garantiewerbung habe ich bereits hier ausführlich berichtet. Da in Deutschland ab dem 01.01.2022 für alle geschlossenen Kaufverträge ein neues EU-Kaufrecht gilt, sind jetzt auch Anpassungen bei vorhandenen Garantieerklärungen vorzunehmen. Die Sonderbestimmungen für Garantien sind in § 479 BGB geregelt. Die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung des § 479 BGB habe ich Ihnen in der rechten Spalte einmal wiedergegeben.

 

Ab dem 01.01.2022 muss

  • unter anderem darauf hingewiesen werden, dass der Verbraucher die gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich in Anspruch nehmen kann;

  • über die Bestimmungen der Garantie sowie das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie informiert werden;

  • die Sache genannt werden, auf welche sich die Garantie bezieht bzw. es muss sich zumindest aus den Umständen klar ergeben, für welche Waren die beworbene Garantie Geltung hat.

 

Wichtig: Garantieerklärung muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden

Ebenfalls muss dem Verbraucher ab dem 01.01.2022 die Garantieerklärung zur Verfügung gestellt werden! Gemäß § 479 Absatz 2 BGB ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Es würde reichen, wenn Sie dem Kunden die Garantieerklärung per E-Mail zusenden. Sie können die Garantieerklärung natürlich auch der Warensendung z.B. ausgedruckt beifügen.

 

Kostenlose Muster

Damit Sie sich mit dem Thema Garantiewerbung nicht stundenlang beschäftigen müssen, stelle ich Ihnen nachfolgend kostenlos einmal eine Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Herstellergarantie und natürlich auch eine Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Händlergarantie angepasst an die ab dem 01.01.2022 geltende Rechtslage zur Verfügung. 

Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Herstellergarantie

Hinweis: Nachfolgend erhalten Sie das Muster einer Garantieerklärung mit einer Herstellergarantie. Dieses Muster kann und darf natürlich nicht 1:1 von Ihnen benutzt werden, da es zuvor erst noch entsprechend der Herstellerangaben für das jeweilige Produkt von Ihnen angepasst werden muss. Das Muster soll Ihnen daher vielmehr nur als eine Orientierung dienen, wie eine Garantieerklärung bezüglich einer Herstellergarantie lauten könnte. Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

 

Es besteht für das angebotene Produkt eine Herstellergarantie.

 

Garantiebedingungen:

Der Hersteller Mustermann GmbH gewährt 5 Jahre Garantie auf das mit dem Garantieversprechen beworbene Produkt. Es beginnt die Frist für die Berechnung der Garantiedauer mit Rechnungsdatum. Der räumliche Geltungsbereich der Garantieleistung des Herstellers erstreckt sich auf das Land der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sollten während dieses Zeitraums Materialfehler oder Herstellungsfehler an der von Ihnen erworbenen Ware auftreten, so gewährt Ihnen der Hersteller als Garantiegeber im Rahmen dieser Garantie eine der folgenden Leistungen nach seiner Wahl:

 

  • kostenfreie Reparatur der Ware oder
  • kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel

Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an den Garantiegeber:

 

Mustermann GmbH
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Telefon/Telefax/E-Mail

 

Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden an der Ware durch

 

  • normalen Verschleiß
  • unsachgemäße oder Missbräuchliche Behandlung
  • Nichtbeachtung etwaiger Sicherheitsvorkehrungen 
  • Gewaltanwendung (z. B. Schläge) 
  • Reparaturversuche in Eigenregie
  • Umwelteinflüsse (Hitze, Feuchtigkeit etc.)

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass dem Garantiegeber die Prüfung des Garantiefalls ermöglicht wird (z.B. durch Einschicken der Ware). Es ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg durch eine sichere Verpackung vermieden werden. Es ist für die Beantragung der Garantieleistung eine Rechnungskopie der Warensendung beizufügen, damit der Garantiegeber prüfen kann, ob die Garantiefrist eingehalten worden ist. Ohne Rechnungskopie kann der Garantiegeber die Garantieleistung ablehnen. Ferner müssen Sie Namen und Anschrift des Verkäufers mitteilen, sofern sich diese Daten nicht aus der Rechnungskopie ergeben sollten.

 

Bei berechtigten Garantieansprüchen erfolgt die Garantieabwicklung für Sie in jedem Fall frachtfrei, d.h. der Garantiegeber erstattet etwaige Versandkosten für den Hinversand. Falls ein kostenpflichtiger Ausbau der Ware für deren Einschicken an den Garantiegeber notwendig ist, so trägt der Garantiegeber die für den Ausbau erforderlichen Kosten.

 

Wichtiger Hinweis: Durch diese Herstellergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln nicht eingeschränkt und können von Ihnen unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Von diesem Garantieversprechen bleiben etwaige bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber folglich unberührt. Dieses Garantieversprechen des Herstellers verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre Rechtsstellung vielmehr. 

 

Sollte die Kaufsache mangelhaft sein, so können Sie sich in jedem Fall an uns im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wenden und zwar unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird.

Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Händlergarantie

Hinweis: Nachfolgend erhalten Sie das Muster einer Garantieerklärung mit einer Händlergarantie. Dieses Muster kann und darf natürlich nicht 1:1 von Ihnen benutzt werden, da es zuvor erst noch entsprechend der von Ihnen eingeräumten Garantie für das jeweilige Produkt von Ihnen angepasst werden muss. Das Muster soll Ihnen daher vielmehr nur als eine Orientierung dienen, wie eine Garantieerklärung bezüglich einer Händlergarantie durch Sie lauten könnte. Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

 

Für das angebotene Produkt wird von uns eine Händlergarantie eingeräumt.

 

Garantiebedingungen:

Wir räumen Ihnen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten auf das beworbene Produkt eine Garantie von 5 Jahren ein. Es beginnt die Frist für die Berechnung der Garantiedauer mit Rechnungsdatum. Der räumliche Geltungsbereich unserer Garantie erstreckt sich auf das Land der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sollten während dieses Zeitraums Materialfehler oder Herstellungsfehler an der von Ihnen erworbenen Ware auftreten, so gewähren wir Ihnen im Rahmen dieser Garantie eine der folgenden Leistungen nach unserer Wahl:

 

  • kostenfreie Reparatur der Ware oder
  • kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel

Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an uns als Garantiegeber:

 

Firma Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Telefon/Telefax/E-Mail

 

Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden an der Ware durch

 

  • normalen Verschleiß
  • unsachgemäße oder Missbräuchliche Behandlung
  • Nichtbeachtung etwaiger Sicherheitsvorkehrungen 
  • Gewaltanwendung (z. B. Schläge) 
  • Reparaturversuche in Eigenregie
  • Umwelteinflüsse (Hitze, Feuchtigkeit etc.)

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass Sie uns die Prüfung des Garantiefalls ermöglichen (z.B. durch Einschicken der Ware). Es ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg durch eine sichere Verpackung vermieden werden. Es ist für die Beantragung der Garantieleistung eine Rechnungskopie der Warensendung beizufügen, damit wir prüfen können, ob die Garantiefrist eingehalten worden ist. Ohne Rechnungskopie können wir die Garantieleistung ablehnen. Bei berechtigten Garantieansprüchen entstehen Ihnen keine Versandkosten, d.h. wir erstatten Ihnen etwaige Versandkosten für den Hinversand der Ware.

 

Wichtiger Hinweis: Durch diese Händlergarantie durch uns werden Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln gegen uns aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag nicht eingeschränkt und können von Ihnen unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Von diesem  Garantieversprechen bleiben etwaige bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber folglich unberührt. Diese Händlergarantie verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre Rechtsstellung vielmehr. 

 

Sollte die Kaufsache mangelhaft sein, so können Sie sich in jedem Fall an uns im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wenden und zwar unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

§ 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

 

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

 

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

 

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

neues Kaufrecht 2022: Beschaffenheitsvereinbarung, Verkürzung der Gewährleistung – eBay, Onlineshop, Amazon

Über das neue digitale EU-Kaufrecht und die Änderungen ab dem 1. Januar 2022 habe ich hier bereits berichtet. Lesen Sie den Beitrag einfach einmal in Ruhe, damit Sie von den Änderungen einmal gehört haben. Sie müssen ja kein Experte werden, dafür bin ich schließlich da.

 

Wie Sie ab dem 1. Januar 2022 nach neuem EU-Kaufrecht Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware und defekte Ware rechtssicher verkaufen, habe ich hier geschildert. Dort haben Sie auch erfahren, welche beiden Voraussetzungen ein Händler ab dem 1. Januar 2022 erfüllen muss, um wirksam eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, oder um die Gewährleistung auf 12 Monate zu verkürzen.

 

Umsetzung bei eBay, Onlineshop, Amazon

Jetzt geht es um die konkrete Umsetzung bei eBay, im Onlineshop und bei Amazon.

eBay

eBay hat in seinem Rechtsportal die nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf die neuen Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung gemacht:

1. Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung

a. Einführung und Anwendbarkeit

Am 1. Januar 2022 tritt das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft. Damit einhergehen auch praktische Folgen für den Online-Handel, insbesondere in Bezug auf Kaufverträge zwischen gewerblichen Verkäufern, bei denen die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist.

 

Damit stellt sich zunächst die Frage, wann ein solcher Mangel vorliegt, d.h. wann eine Kaufsache nicht mehr den objektiven Anforderungen entspricht. Im Falle eines Mangels können dem Käufer nämlich Gewährleistungsrechte zustehen, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.

 

Dem Gesetzgeber zufolge entspricht eine Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

 

2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

 

3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

 

4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

 

Für die Beurteilung, ob eine Kaufsache mangelhaft ist, soll daher insbesondere maßgeblich sein, ob die Kaufsache eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit hat.

 

Nach unserem Verständnis ist die übliche Beschaffenheit nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht also um die durchschnittlich gebräuchliche Verwendung einer Sache dieser Art, die sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung orientiert. Und dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist. Die Kaufsache ist mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen, d.h. mit anderen Sachen mit gleichem Verwendungszweck, Qualitätsstandard und in derselben Preisklasse.

 

Folglich muss die Frage, ob ein Mangel vorliegt, je nach Einzelfall anhand der gesetzlichen Definition und anhand der vorgenannten Kriterien beurteilt werden.

 

(Uns ist bekannt, dass teilweise hiervon abweichend die Meinung vertreten wird, dass z.B. Gebrauchtware oder Refurbished-Ware per se als Fälle der negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu behandeln sind. Sofern bei der Frage, ob eine konkrete Kaufsache als mangelhaft einzuordnen ist, Unsicherheit besteht, müssen wir Sie daher bitten, sich an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden.)

b. Problemstellung und Lösungsvorschlag

Für den Fall einer negativen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gilt bislang die gesetzliche Regelung, dass dem Verbraucher keine Mängelrechte zustehen, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

 

Mit der Gesetzesänderung soll der Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte in diesen Fällen erst dann greifen, wenn zwischen den Parteien in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache eine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

Hierfür soll erforderlich sein, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

 

Eine rein passive Kenntnisnahme des Mangels durch den Verbraucher – z.B. durch das Lesen der vom Verkäufer unter „Artikelmerkmale“ eingefügten Beschreibung des Mangels – wird vom Gesetzgeber für nicht mehr ausreichend befunden.

 

Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerbliche Verkäufer bei eBay.de folgende Möglichkeit zur Verfügung.

Die negative Beschaffenheitsvereinbarung als Variante

Bei der Erstellung des Angebots kann die betreffende Abweichung als Variante dargestellt werden.

 

Beispiel 1

 

 

Als Variantendetail sollte ein Begriff gewählt werden, wie beispielsweise „Negative Beschaffenheit“. Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Beschaffenheit des Artikels bezieht.

 

Als „Wert“ der Variante sollte ein aussagekräftiger Hinweis auf die negative Beschaffenheitsabweichung eingefügt werden, beispielsweise „gesprungenes Display“ oder „nicht funktionsfähige Kamera“. Die aus Platzgründen nicht in der Variante (d.h. in dem Dropdown-Menü) genannten Details zu der negativen Beschaffenheitsabweichung können unter „Artikelmerkmale“ aufgenommen werden. In diesem Fall sollte die Variante einen entsprechenden Verweis auf die unter „Artikelmerkmale“ dargestellten Details enthalten.

 

Der Käufer muss sodann in dem nicht vorausgewählten Dropdown-Menü die negative Beschaffenheit aktiv auswählen, bevor der Artikel durch ein Anklicken der Schaltfläche („Sofort-Kaufen“ oder „In den Warenkorb“) dem Warenkorb hinzugefügt werden kann. Ohne eine entsprechende Auswahl durch den Käufer ist es technisch nicht möglich, den Artikel in den Warenkorb zu legen und zu erwerben.

 

Wenn beispielsweise ein Handy mit einem gesprungenen Display und einer nicht funktionsfähigen Kamera angeboten wird, ist für jede dieser negativen Beschaffenheitsabweichungen eine eigene Variante zu schaffen.

 

Beispiel 2

 

 

Quelle: eBay Rechtsportal

2. Neue Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist

eBay hat in seinem Rechtsportal die nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf die neuen Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist gemacht:

 

„Auch nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes können gewerbliche Verkäufer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbrauchern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen (bei neu hergestellten Sachen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren in der Regel nicht möglich).

 

In Bezug auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hat der Gesetzgeber jedoch neue Voraussetzungen aufgestellt.

 

So ist auch hier ab dem 1. Januar 2022 erforderlich, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verjährungsfrist verkürzt wird. Außerdem muss diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

 

Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de ebenfalls die oben dargestellte Variantenlösung zur Verfügung.

 

Als Variantendetail kann in diesem Fall ein Begriff gewählt werden wie beispielsweise „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“. Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Verjährung von Mängelansprüchen bezieht.

 

Als „Wert“ der Variante sollte dann die Dauer der Verjährungsfrist eingefügt werden, beispielsweise „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“. Etwaige Details können bei Bedarf über einen Verweis auf die Artikelbeschreibung aufgenommen werden.“

 

Quelle: eBay Rechtsportal

Onlineshop

Ich empfehle Shopbetreibern, sich grundsätzlich an der Gestaltung von eBay zu orientieren, da ich diese für rechtssicher halte. In einem eigenen Onlineshop haben Sie natürlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als bei eBay, jedoch setzt vielen Händlern die benutzte Shopsoftware Grenzen den machbaren. Planen Sie eine entsprechende Programmierungs- und Umstellungszeit ein!

 

Bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legen kann, sollten Sie die negativen Beschaffenheitsmerkmale angeben. Ohne aktive Auswahl durch den Kunden sollte die Ware nicht in den Warenkorb gelegt werden können. 

Beispiel für die Vereinbarung einer oder mehrerer negativer Beschaffenheitsmerkmale

 

 

Auch eine entsprechende Checkbox, die der Kunde anklicken muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen kann, halte ich in einem Onlineshop für möglich.

Beispiel für die Vereinbarung eines negativen Beschaffenheitsmerkmales + Gewährleistungsverkürzung

Check-Out-Prozess + Bestätigungsmail

 

Im Check-Out-Prozess und der anschließenden Bestätigungsmail über die Bestellung sollte über die Vereinbarung der negativer Beschaffenheit und gegebenenfalls auch über die Gewährleistungsverkürzung informiert werden.

Amazon

Anders als eBay hat Amazon bislang keine Informationen darüber veröffentlicht, welche Anpassungen ab dem 1.1.2022 vorgenommen werden, um rechtssicher Gebrauchtware zu verkaufen.

 

Fehlt eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung, dann kann der Verbraucher Mängelhaftungsansprüche geltend machen.

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändler, dann würde ich ab dem 1.1.2022 solange keine Gebrauchtware bei Amazon verkaufen, bis Amazon entsprechende Anpassungen vorgenommen hat.

neues Kaufrecht 2022: Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retouren, B-Ware, defekte Ware rechtssicher verkaufen

Die objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB

So verkaufen Sie ab dem 1. Januar 2022 nach neuem EU-Kaufrecht Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware und defekte Ware rechtssicher: Über das neue digitale EU-Kaufrecht und die Änderungen ab dem 1. Januar 2022 habe ich hier bereits berichtet

 

Wenn Sie meinen Beitrag über das neue EU-Kaufrecht gelesen haben, dann wissen Sie bereits, dass für die Mangelfreiheit einer Sache unter anderem die objektiven Anforderungen gemäß § 434 Absatz 3 BGB erfüllt sein müssen. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 

 

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Abs. 3 Nr. 1) UND
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Abs. 3 Nr. 2) UND
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat (Abs. 3 Nr. 3) UND
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wurde, deren Erhalt der Käufer erwarten konnte.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Sache mangelhaft.

 

Bislang war es bei Angeboten im Internet ausreichend, Mängel oder Abstriche der Ware in der Artikelbeschreibung anzugeben. Ab dem 1.1.2022 geht das nicht mehr so einfach, denn es gilt dann § 476 BGB, den ich in der rechten Spalte für Sie einmal wiedergegeben habe.

 

Selbstverständlich kann auch nach dem 1.1.2022 Ware von Händlern angeboten und verkauft werden, die von den objektiven Anforderungen abweicht.

Wann liegt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor?

Nun ja, bei Neuware mit Mängeln (z.B. defekter Originalverpackung), Neuware ganz ohne Verpackung oder Bedienungsanleitung, Retourenware, B-Ware oder defekter Ware (z.B. Kratzer, Macken, Beulen) ist die Abweichung von der objektiven Anforderung, im Vergleich zur unbenutzten Neuware, offensichtlich.

 

Und bei Gebrauchtware?

Das ist zum jetzigen Zeitpunkt schwierig zu beantworten, da es natürlich noch keine Rechtsprechung dazu gibt. Kriterien dürfen aber unter anderem diese sein:

 

  • Alter der Ware
  • Zustand, der in Anbetracht des Alters vom Käufer erwartet werden kann
  • Preis der Sache (je geringen, umso geringer die objektiven Anforderungen)
Vereinbarung einer objektiven Beschaffenheit

Beim Angebot von Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware, Gebrauchtware und defekter Ware muss der Verkäufer lediglich zwei Voraussetzungen beachten, damit diese Mängel wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden und diese nicht mehr durch den Käufer als Mängel geltend gemacht werden können.

 

1. Voraussetzung: Verbraucher in Kenntnis setzen

Erstens muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, vgl. § 476 Absatz 1 Nr. 1 BGB.

 

Versteckte Hinweise in der Artikelbeschreibung oder AGB sind unzulässig. In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Um eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit zu vereinbaren, reicht es daher nicht aus, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann.“

Es sollte eine deutlich gestaltete Informationen bereitgehalten werden, die sich deutlich von den übrigen Angaben abhebt. Auf die praktische Umsetzung gehe ich weiter unten ein.

 

2. Voraussetzung: ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung mit Verbraucher treffen

Zweitens muss die Abweichung – über die eigens informiert werden muss – im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, vgl. § 476 Absatz 1 Nr. 2 BGB.

 

Nach der Gesetzesbegründung könnte der Unternehmer eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung mit dem Verbrauchers dadurch treffen, indem er auf der Webseite z.B. eine Checkbox vorhält, die der Verbraucher aktiv bestätigen (keine vorangekreuzte Checkbox) muss.

Gewährleistungsverkürzung: 1 Jahr / 12 Monate Gewährleistung statt 2 Jahre / 24 Monate

Wenn Sie die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtware von 2 Jahren / 24 Monaten auf 1 Jahr / 12 Monate verkürzen möchten, dann müssen diese beiden Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sein:

 

1. Voraussetzung: Verbraucher in Kenntnis setzen

Erstens muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt werden, vgl. § 476 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.

 

2. Voraussetzung: ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung mit Verbraucher treffen

Zweitens muss die Verkürzung der Verjährungsfrist – über die der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt werden muss – im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, vgl. § 476 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

 

§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

 

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und

 

2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

 

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

 

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und

 

2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.