Notieren Sie sich bitte immer zunächst die in der Abmahnung gesetzte Frist. Meist gibt es zwei Fristen. Die erste Frist bezieht sich in der Regel auf die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die zweite Frist auf die Zahlung der Abmahnkosten oder Auskunfts- und Vernichtungsansprüche.

 

Frist in der Abmahnung beachten!

Lassen Sie die gesetzten Fristen bitte nach Möglichkeit nie einfach verstreichen! Ist die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung identisch, so deutet dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 28. Juli 2011, Az. I-4 U 55/11) auf Rechtsmissbrauch hin. Für einen Rechtsmissbrauch genügt nur dieses eine Indiz jedoch nicht. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem eBook Rechtsmissbrauch.

 

Kann man beim Abmahner um eine Fristverlängerung bitten?

Natürlich geht das. Sie sollten aber auch immer einen nachvollziehbaren Grund nennen. Sagen Sie zum Beispiel, dass Sie in der kürze der Zeit noch keine abschließende Besprechung mit Ihrem Rechtsanwalt vornehmen konnten, oder dass Sie urlaubsbedingt abwesend waren und sich erst jetzt um die Sache kümmern können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung Frist und Fristverlängerung finden Sie hier.

 

Fristverlängerung durch Rechtsanwalt

Wir können uns auch gern kurzfrist für Sie um eine Fristverlängerung bemühen. Das Schreiben eines Rechtsanwalts hat oftmals eine andere Wirkung, als wenn es der Abgemahnte selber macht. Zudem erkennt der Gläubiger auch auf diese Weise, dass Sie sich professionell beraten lassen und gewillt sind, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

Wir beraten Sie gern. Sie erreichen uns übrigens auch am Wochenende. Senden Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Anliegen zu und Rechtsanwalt Gerstel wird versuchen, Sie noch am gleichen Tag zurückzurufen. Spätestens am nächsten Werktag rufen wir immer an. Die Kanzlei Gerstel ist bundesweit tätig. Die Entfernung zwischen Ihnen und unserem Kanzleisitz spielt keine Rolle.