Abmahnung Frist | Fristverlängerung Abmahnung

In der Abmahnung setzt der Gläubiger in der Regel eine konkrete Frist zur Abgabe einer gegebenenfalls strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung. Ob die vom Gläubiger gesetzte Frist in der Abmahnung angemessen ist, muss stets am konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es gibt im Wettbewerbsrecht keine vorgeschriebenen Fristen, an welche sich der Gläubiger halten muss. Der Gläubiger muss dem Schuldner allerdings so viel Zeit lassen, dass dieser wenigstens über den gerügten Wettbewerbsverstoß nachdenken und sich anwaltlich beraten lassen kann. Eine Woche bis zehn Tage sind hier ausreichend. Für den Beginn der Frist ist immer auf den Zugang der Abmahnung beim Schuldner abzustellen.

 

 

Besonders eilbedürftige Fälle

In ganz besonders eilbedürftigen Fällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein (vgl. OLG München WRP 1988, 62, 63). Natürlich kann die Angelegenheit auch so eilig sein, dass dem Gläubiger eine Abmahnung gar nicht zugemutet werden kann. Beruft sich ein Gläubiger auf diese ganz besondere Eildürftigkeit, dann muss er selbst auch schnell reagiert haben. Unterstellt, der Gläubiger hat bereits seit mehreren Tagen Kenntnis vom Verstoß und entschließt sich erst dann zur Aussprache einer Abmahnung, dann kann er in einem solchem Fall auch nicht vom Schuldner eine Reaktion binnen weniger Stunden erwarten. Auch dann nicht, wenn die Sache jetzt besonders eilbedürftig geworden ist.

 

 

Ist eine Fristverlängerung möglich?

Grundsätzlich ja, jedoch nicht ohne triftigen Grund. Der Schuldner sollte dem Gläubiger immer einen plausiblen Grund nennen, warum er eine Fristverlängerung benötigt (z.B. der Schuldner hatte einen Unfall und liegt im Krankenhaus). Teilt der Schuldner allerdings mit, er habe den Brief erst jetzt geöffnet, weil er bisher noch keine Zeit hatte, dann ist dies kein Grund für eine Fristverlängerung.

 

Fristverlängerung Abmahnung

Mein Rat:

Der Gläubiger sollte immer vor der möglichen Gewährung einer Fristverlängerung prüfen, ob er noch eine einstweilige Verfügung beantragen könnte. Ist eine einstweilige Verfügung nach Fristverlängerung nicht mehr möglich, dann sollte der Gläubiger seine Entscheidung wohl überlegen. Es bliebe ihm dann nämlich nur der Weg der Hauptsacheklage. Eine Eilentscheidung ist dann unter Umständen nicht mehr möglich und er muss das Verhalten seines Schuldners bis zur Hauptsacheentscheidung hinnehmen. Ist allerdings noch genügend Zeit, dann sollte sich der Gläubiger der Bitte des Schuldners um Fristverlängerung großzügig zeigen. Kommt er der Bitte nicht nach und nimmt sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch, dann könnte der Schuldner den Anspruch möglicherweise sofort anerkennen und vortragen, dass die ihm gesetzte Frist unangemessen kurz war und er „natürlich“ eine Unterlassungserklärung bei angemessener Frist angegeben hätte. Gehen Sie der Diskussion um die Angemessenheit der Fristsetzung daher besser gleich von Anfang an aus dem Weg, indem Sie angemessene Fristen setzen.

 

 

Der Gläubiger hat eine zu kurze Frist gesetzt.

Auch wenn der Gläubiger eine zu kurze Frist gesetzt hat, so bleibt die Abmahnung rechtlich wirksam. Anstelle der unangemessen kurzen Frist wird eine angemessen lange Frist in Gang gesetzt. Es ist seitens des Schuldners nicht erforderlich, dass dieser dem Gläubiger mitteilt, er werde sich binnen angemessener Frist bei ihm melden. Konnte der Gläubiger für den Schuldner erkennbar die gesetzte Frist für angemessen halten, dann sollte sich der Schuldner sehr wohl an den Gläubiger wenden.

 

Beispiel: Der Gläubiger schickt dem Schuldner die Abmahnung per Post zu. Es kommt zu einer Verzögerung bei der Post, so dass der Schuldner die Abmahnung erst kurz vor Fristablauf oder sogar am Tage des Ablaufs der Frist erhält. Da der Gläubiger die Abmahnung rechtzeitig verschickt hat und nicht zwangsläufig mit einer Verzögerung bei der Post rechnen musste, sollte der Schuldner den Gläubiger kontaktieren und über eine Fristverlängerung sprechen.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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