Heute wurde mir eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-14 O 21/16, vom 9.2.2016 bekannt, in welcher es einem Onlinehändler untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link http://ec.europe.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

10.000 EUR Streitwert

Das LG Bochum hat den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000 EUR festgesetzt. Hintergrund des Verfügungsantrages war es, dass der abgemahnte Onlinehändler an keiner Stelle seines Angebotes auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hingewiesen hat und auch keinen Link zu der Plattform zur Verfügung stellte. Es war weder auf der Startseite, noch in den Bereichen Impressum, AGB, Datenschutzerklärung oder irgendwo anders der Link vom Onlinehändler platziert worden.

EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)

Bekanntlich ist seit dem 9.1.2016 die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Folglich besteht auch seit dem 9.1.2016 für in der Europäischen Union niedergelassene Onlinehändler, welche mit Verbrauchern Verträge abschließen, die Verpflichtung, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere einen Link zur OS-Plattform vorzuhalten.

 

Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 heißt es:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf Ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG n.F. dar, so dass ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 vorliegt, wenn Onlinehändler nicht über die OS-Plattform belehren und keinen Link dorthin setzen.

Was ist von dem Beschluss zu halten?

Also ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich von diesem Beschluss erfuhr. Schließlich gibt es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstelle.

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass dem Gericht dies gar nicht bekannt war. Der Antragsteller hat dies in seinem Verfügungsantrag jedenfalls nicht vorgetragen. Da es sich „nur“ um eine Eilentscheidung handelt, könnte das LG Bochum dies vielleicht verkannt haben. Ein Widerspruch gegen den Beschluss könnte aus meiner Sicht durchaus Sinn machen.

Weitere Informationen zur OS-Plattform finden Sie hier.

Kosten einer Abmahnung und einstweiligen Verfügung verhindern

Durch die einstweilige Verfügung sind dem Onlinehändler jetzt Kosten von über 1.100 EUR (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Zustellungskosten) entstanden, welche hätten vermieden werden können, hätte er sich anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie es nicht zu einer teuren Abmahnung kommen!

 

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!