wettbewerbsrechtliche Einwilligung

Hat der Verletzte in den Eingriff seiner Rechte eingewilligt, so schließt diese Einwilligung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Die Einwilligung kann beispielsweise in Form eines Vertrages geschlossen oder durch eine geschäftsähnliche Handlung erteilt werden. Auf die Einwilligung finden die Vorschriften der §§ 104 ff BGB entsprechende Anwendung. Sollte ein Gläubige in eine Rechtsverletzung einwilligen, so sollte dies immer schriftlich geschehen (z.B. Lizenzvertrag). Im Vertrag sollte die genaue Dauer und auch der Umfang der Einwilligung genau fixiert werden.

 

 

Genügt es bei Ansprüchen mehrerer Gläubiger, wenn einer der Gläubiger seine Einwilligung erteilt hat?

Eine Einwilligung kann einen Anspruch immer nur gegenüber dem berechtigten Gläubiger ausschließen. In der Praxis löst ein Wettbewerbsverstoß meist Ansprüche mehrerer Gläubiger aus. Die wirksame Einwilligung eines Gläubigers reicht dann natürlich nicht aus. Eine Einwilligung kann immer nur Ansprüche des einwilligenden Gläubigers ausschließen.

 

 

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