Gegenstand vieler eBay Abmahnungen sind immer wieder die Preisangaben. Bekanntlich muss angegeben werden, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer enthalten, oder nicht. Würde also im Angebot beim Preis kein „inkl. MwSt“ – Hinweis erscheinen, dann müsste der gewerbliche Verkäufer unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen.

 

Es erscheint kein Mehrwertsteuerhinweis in der eBay Listen- und Galerieansicht

Sowohl in der Listenansicht, als auch in der Galerieansicht bei eBay ist beim angegebenen Artikelpreis nicht ersichtlich, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht. Ein Mehrwertsteuerhinweis (inkl. MwSt) fehlt. Aber muss dort überhaupt ein MwSt-Hinweis erscheinen, oder reicht es aus, wenn im Angebot auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen wird?

 

Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 1 Abs. II Nr. 1 folgendes vor:

„(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und […]“

Weiterhin regelt der Gesetzgeber, dass gem. § 1 Abs. VI S. 2 PAngV diese Angaben „dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ seien.

 

Jetzt kann man sich durchaus die Frage stellen, ob ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis in der Galerie- und Listenansicht einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt oder nicht.

Was gibt es an Rechtsprechung dazu?

Das LG Bochum entschied hierzu in dem Urteil vom 03.07.2012, dass ein Mehrwertsteuerhinweis bei einem Preis im Rahmen eines Angebots auf einem Onlinemarktplatz unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ nicht ausreiche, um den in der PAngV festgelegten Erforderlichkeiten gerecht zu werden. Weiter heißt es, dass es für die Anforderungen der PAngV nicht ausreiche, dass sich die Angabe der Mehrwertsteuer aus den AGB auf der Onlinemarkt-Seite eines Anbieters ergebe, wenn es zur Wahrnehmung dieser Hinweise erforderlich sei, dass über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden müsse, wenn es, auch ohne zu den entsprechenden Hinweisen zur Mehrwertsteuer zu scrollen, möglich sei durch Betätigung des Feldes „Sofort-Kaufen“ eine Bestellung vorzunehmen. (vgl. LG Bochum, Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12).

 

Dies verdeutlicht nochmals, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer unbedingt in der Nähe des Preises stehen muss und nicht irgendwo im Angebot versteckt enthalten sein darf.

 

Der BGH hat bereits am 04.10.2007 entschieden, dass bei Internetangeboten gegen die PangV nicht bereits dadurch verstoßen werde, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt werde und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen werde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Der BGH gehe selbstverständlich davon aus, dass dem Verbraucher bekannt sei, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten würden. Es könne deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden würden, die von vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Ein inkl.-MwSt Hinweis ist in der eBay Listen- und Galerieansicht nicht erforderlich

Sie müssen keine Abmahnung befürchten, wenn in der eBay Listenansicht oder auch der Galerieansicht kein inkl.MwSt Hinweis bei Ihren Angeboten erscheint. Einen Wettbewerbsverstoß stellt der fehlende Mehrwertsteuerhinweis nicht dar, jedoch kann dies zu unnötigen Verunsicherungen führen.

Achtung: Anders sieht es bei der Grundpreisangabe aus. Hierzu hatte ich bereits hier berichtet.

Exkurs: Kleinunternehmer, differenzbesteuerte Ware

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie den MwSt – Hinweis geben, da Ihre Preise ja grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthalten, wobei bei Ihnen nur die Besonderheit ist, dass Sie die im Preis grundsätzlich enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat auf Ihren Rechnungen ausweisen. Es besteht bei eBay die Möglichkeit, „0 % MwSt“ anzugeben. Wenn Sie alles richtig gemacht haben, dann erscheint bei eBay Angeboten unter dem Preis der MwSt-Hinweis, vgl. hier:

 

 

Fehlt der Mehrwertsteuerhinweis, wie in nachfolgendem Bild, dann könnten Sie abgemahnt werden.

 

 

 

Sollte ein angebotener Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen, dann rate ich Ihnen, auch den MwSt – Hinweis zu geben. Weisen Sie aber bitte zusätzlich in der Artikelbeschreibung deutlich auf die Differenzbesteuerung hin. Schreiben Sie in der Artikelbeschreibung z.B.:

„Dieser Artikel unterliegt nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung daher nicht separat ausgewiesen.“

 

oder

 

„Differenzbesteuert nach § 25a UStG. Daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung.“

 

oder

 

„Dieser Artikel unterliegt gemäß § 25a UStG der Differenzbesteuerung, so dass ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht erfolgt.“

 

oder

 

„Es handelt sich um einen gebrauchten Artikel. Nach § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen (Differenzbesteuerung).“

 

Welche Formulierung Sie wählen ist egal. Jeder Hinweis wäre aus meiner Sicht rechtlich in Ordnung.

eBay Rechtsportal zur Differenzbesteuerung

Im eBay Rechtsportal finden Sie ebenfalls Informationen zur Differenzbesteuerung, nämlich hier: Anforderungen an Angebotsgestaltung und Rechnung

 

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