Gewerbliche Verkäufer müssen bei grundpreispflichtigen Artikeln einen Grundpreis nennen. Bei Grundpreisen sind immer wieder Fehler zu entdecken (falscher Grundpreis / falsche Einheit / verrechnet etc.).

 

Nach dem Wortlaut des § 2 Preisangabenverordnung ist bei Waren , die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

 

ABER: Richtlinienkonforme Auslegung

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden, aber nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

 

 

 

Zu dieser Problematik gibt es ein Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06. Der BGH setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, was „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ bedeutet. Hier das Ergebnis der Entscheidung im Überblick:

 

Online-Händler müssen Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Angabe von Grundpreisen ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

 

Leider hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Der Gesamt- und der Grundpreis müssen auf einer Bildschirmseite angezeigt werden, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss.

 

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen über das Internethandelsportal eBay bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden muss. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen.

 

 

Ich rate, den Grundpreis bei eBay direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis erst am Ende an, dann kann es passieren, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht, weil der Grundpreis dann nicht mit dem Gesamtpreis in einem Blick wahrnehmbar ist.

Grundpreise müssen Sie wie folgt angeben:

weniger als 10 Gramm, Milliliter oder Zentimeter – kein Grundpreis erforderlich

 

11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter

 

mehr als 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter

 

1 Meter – Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

 

Im Zweifel fragen Sie mich bitte.

 

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!