Abmahngefahr für Verkäufer! Ab dem 13.12.2014 muss sich die Lebensmittelbranche neuen Herausforderungen stellen. Es geht um die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV). Am dem 13.6.2014 müssen alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen mit der LMIV konform sein. Onlinehändler müssen ab dem 13.12.2014 Kunden zahlreiche Informationen zur Verfügung stellen und zwar vor Vertragsschluss. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird von der LMIV festgelegt. Auch in Bezug auf die Werbung, die Aufmachung und den Verkauf im Fernabsatz gibt es einige Neuerungen, die künftig zu beachten sind.

Was ist das Ziel der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Die Transparenz für Verbraucher steht im Mittelpunkt. Verbraucher sollen mehr Klarheit bei Allergenen, Nährwerten, Energiewerten, Lebensmittelimitaten und zur Herkunft des Produkts erhalten.

Wer ist von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen?

Alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette sind von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen, sofern ihre Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an den Konsumenten betreffen. Für an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung und ebenfalls für Produkte, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Krankenhäuser, Kantinen etc) geliefert oder von diesen abgegeben werden.

 

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) 

Ich sehe für die Lebensmittelbranche eine akute Abmahngefahr, wenn den Informationspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen wird. Häufig gibt es auch andere europäische Rechtsvorschriften (z.B. Informationspflichten nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, der Diätverordnung – DiätV), die verpflichtende Angaben über Lebensmittel vorsehen. Alle verpflichtenden Angaben, sogar die aus anderen europäischen Rechtsvorschriften, müssen dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden.

Was ist ab dem 13. Dezember Pflicht?

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)

Abmahnung vermeiden – Was gilt für den Fernabsatz?

Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen (z.B. bei Lebensmitteln, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, müssen die Informationspflichten nicht eingehalten werden) gilt im Fernabsatz das Gleiche wie im Einzelhandel. Vor Vertragsschluss müssen dem Verbraucher die Informationen gegeben werden. Die Informationen sollten direkt auf der Angebotsseite dargestellt werden.

Wichtig: Die im Onlineshop genannten Produktdaten müssen natürlich mit den Angaben auf dem Etikett des physischen Produkts identisch sein!

 

Hinweis: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum sind keine Pflichtangaben. Freiwillige Angaben sind natürlich möglich!

Freiwillige Angaben besser gar nicht machen

Gegenstand vieler Abmahnungen waren in der Vergangenheit gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims-Verordnung (HCVO). Lassen Sie gesundheitsbezogene Angaben am besten weg, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Sollten Sie aber dennoch gesundheitsbezogene Angaben machen, dann müssten Sie auch die Pflichtwarnhinweise gemäß der Health Claims-Verordnung vor Abschluss des Kaufvertrages bereithalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend

Ganz wichtig ist, dass die zu erteilenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt werden müssen. Der Konsument muss seine Kaufentscheidung schließlich auf diese Informationsgrundlage stützen können. Onlinehändler sollten Ihre AGB daher dringend in Bezug auf die Regelung zum Vertragsabschluss überprüfen lassen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann unterschiedlich geregelt werden. Auch hier drohen Abmahnungen, wenn die Informationen über Lebensmittel nicht vor Vertragsabschluss erteilt werden.

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Sie haben eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung bekommen?

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!