Abmahnungen wegen einer falschen, unzureichenden oder veralteten Widerrufsbelehrung sind keine Seltenheit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass eine vom Text her einwandfreie und abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu einer Abmahnung führen kann und zwar insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Blocksatz dargestellt wird.

 

Sehr häufig legen Händler keinen Wert darauf, Textformatierungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Ganz nach dem Motto „Hauptsache die Widerrufsbelehrung ist drin“ wird hier verfahren.

 

So sollten Sie nicht über das Widerrufsrecht belehren

Jedenfalls nicht in optischer Gestaltung. Viele eBay-Verkäufer, Shopbetreiber oder Amazon Händler haben Ihre Widerrufsbelehrung unzureichend hinterlegt. Hier ein Beispiel dafür, wie Sie es nicht machen sollten.

 

„Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir Rechtsanwalt Andreas Gerstel Grabenstr. 63 48268 Greven Telefon: 02571 – 921 899 0 Telefax: 02571 – 921 899 0 E-Mail: hilfe@abmahnung.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 BGB oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn RA Gerstel die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch RA Gerstel verliert.“

 

Verstoß gegen Deutlichkeitsgebot

Eine solche Belehrung im Blocksatz stellt einen Verstoß gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Deutlichkeitsgebot dar. Logisch, oder finden Sie diese Widerrufsbelehrung etwa übersichtlich und deutlich gestaltet? Die Schrift ist kaum lesbar, der Text ist komplett aneinandergereiht, Absätze gibt es nicht. So sollten Sie es nicht machen!

 

Klar und Verständlich über das Widerrufsrecht belehren

Als gewerblicher Verkäufer muss der Verbraucher über das Widerrufsrecht in deutlich gestalteter Form belehrt werden.

 

vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ VIII ZR 375/03; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, AZ 4 U 2/05

 

Es ist erforderlich, dass dem Verbraucher klar und verständlich die vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.

 

Widerrufsbelehrung strukturiert mit Absätzen darstellen

Eine Belehrung, die im Blocksatz dargestellt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht. Sollten auch Sie Ihre Widerrufsbelehrung im Blocksatz hinterlegt haben, dann sollten Sie diese dringend überarbeiten und strukturiert darstellen. Anderenfalls müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen, auch wenn die Belehrung, die Sie verwenden, an sich rechtlich einwandfrei sein sollte.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!