Abmahnungen wegen einer falschen, unzureichenden oder veralteten Widerrufsbelehrung sind keine Seltenheit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass eine vom Text her einwandfreie und abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu einer Abmahnung führen kann und zwar insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Blocksatz dargestellt wird.
Sehr häufig legen Händler keinen Wert darauf, Textformatierungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Ganz nach dem Motto „Hauptsache die Widerrufsbelehrung ist drin“ wird hier verfahren.
So sollten Sie nicht über das Widerrufsrecht belehren
Jedenfalls nicht in optischer Gestaltung. Viele eBay-Verkäufer, Shopbetreiber oder Amazon Händler haben Ihre Widerrufsbelehrung unzureichend hinterlegt. Hier ein Beispiel dafür, wie Sie es nicht machen sollten.
Verstoß gegen Deutlichkeitsgebot
Eine solche Belehrung im Blocksatz stellt einen Verstoß gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Deutlichkeitsgebot dar. Logisch, oder finden Sie diese Widerrufsbelehrung etwa übersichtlich und deutlich gestaltet? Die Schrift ist kaum lesbar, der Text ist komplett aneinandergereiht, Absätze gibt es nicht. So sollten Sie es nicht machen!
Klar und Verständlich über das Widerrufsrecht belehren
Als gewerblicher Verkäufer muss der Verbraucher über das Widerrufsrecht in deutlich gestalteter Form belehrt werden.
vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ VIII ZR 375/03; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, AZ 4 U 2/05
Es ist erforderlich, dass dem Verbraucher klar und verständlich die vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.
Widerrufsbelehrung strukturiert mit Absätzen darstellen
Eine Belehrung, die im Blocksatz dargestellt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht. Sollten auch Sie Ihre Widerrufsbelehrung im Blocksatz hinterlegt haben, dann sollten Sie diese dringend überarbeiten und strukturiert darstellen. Anderenfalls müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen, auch wenn die Belehrung, die Sie verwenden, an sich rechtlich einwandfrei sein sollte.
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