Klage vom Gericht erhalten? Was tun?

Sie haben eine Klage Klageschrift von einem Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) erhalten? Sie halten jetzt wahrscheinlich einen gelben Briefumschlag mit dem Zustellungsdatum in der Hand und fragen sich, was Sie jetzt tun sollen? 

Briefumschlag bitte gut aufbewahren

Heben Sie den Briefumschlag bitte unbedingt auf! Werfen Sie diesen nicht einfach weg. Sie glauben gar nicht, wie oft mir die Betroffenen nicht mehr sagen können, wann Ihnen eigentlich die Klage zugestellt worden ist, weil Sie den Briefumschlag in den Müll geworfen haben. Bewahren Sie also alles sorgfältig auf.

 

Auf dem Briefumschlag steht der Absender, hier ein Landgericht. Vor dem im Absender genannten Gericht ist jetzt eine Klage gegen Sie anhängig. Auch das Aktenzeichen des Gerichts steht auf dem Umschlag vermerkt. Ohne ein Aktenzeichen anzugeben ist bei Gericht eine Zuordnung von Schriftsätzen nicht möglich. In allen Schreiben an das Gericht muss daher unbedingt auch das Aktenzeichen genannt werden. 

Förmliche Zustellung – Was bedeutet das?

Eine Zustellung per Zustellungsurkunde ist ein förmlich zugestellter Brief in einem gelben Umschlag. Auf diesem Umschlag vermerkt der Postzusteller das Datum, an dem er den Brief in Ihren Briefkasten geworfen hat. Die förmliche Zustellung dient in erster Linie als Beweis für die Übergabe eines Schriftstückes. Sie können daher nicht einfach behaupten, Sie hätten nichts bekommen.

 

Warum eine förmliche Zustellung? Ein einfacher Brief hätte es doch auch getan.

Das Gericht benötigt einen Nachweis darüber, dass Sie die Klage auch tatsächlich erhalten haben. Und genau das ist der Grund für diese förmliche Zustellung an Sie. Ein einfacher Brief genügt als Nachweis nicht.

 

Und wie erfährt das Gericht, dass ich die Klage erhalten habe?

Ganz einfach: Der Postzusteller füllt eine sogenannte Zustellungsurkunde ebenfalls mit dem Datum der Zustellung an Sie aus und sendet diese an das Gericht zurück. Dies ist dann der Beweis dafür, dass Ihnen die Klage zugestellt worden ist.

 

Anordnungen des Gerichts beachten

In dem gelben Umschlag sind meistens dutzende Seiten Papier. Ganz oben, in der Regel gleich auf der ersten oder zweiten Seite, findet sich ein Anschreiben vom Gericht, wie zum Beispiel dieses:

In dem Rechtsstreit

Ganz oft steht ganz oben auf dem Schreiben auch anstatt „In dem Rechtsstreit“ zuerst „Verfügung„. Alles was danach folgt ist ähnlich.

 

Zunächst werden die Parteien genannt. In einer Klage werden diese mit „Kläger“ und „Beklagter“ bzw. „Klägerin“ und „Beklagte“ bezeichnet. Danach folgt das, was das Gericht angeordnet hat.

Fristen beachten!

Beachten Sie unbedingt die vom Gericht gesetzten Fristen! Diese Fristen beginnen ab dem Tag der Zustellung der Klage an Sie zu laufen.

Sollten Sie die gesetzten Fristen nicht einhalten, so können Sie allein deshalb den Prozess verlieren. Alles, was verspätet vorgebracht wird, darf das Gericht nur berücksichtigen, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.

 

Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

„Die Beklagte wird aufgefordert, wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen will, dies binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung dem Gericht schriftlich anzuzeigen.“ Dies ist die sogenannte Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft.

 

1. Frist: Datum auf dem Briefumschlag + 2 Wochen = Fristende erste Frist

 

Frist zur Erwiderung auf die Klage, Klageerwiderungsfrist

„Zur Erwiderung auf die Klage wird eine weitere Frist von 3 Wochen gesetzt, die zwei Wochen nach dieser Verfügung beginnt.“ Dabei handelt es sich um die sogenannte Klageerwiderungsfrist.

 

Fristende der ersten Frist + 3 Wochen = Fristende der zweiten Frist

Hinweise des Gerichts

In der Verfügung des Gerichts finden sich dann noch ein paar allgemeine Hinweise.

Benötige ich einen Rechtsanwalt, der mich verteidigt?

Ja! Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich vertreten lassen. Sie können alle Erklärungen nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt abgeben.

 

Schreiben Sie selbst das Gericht an, darf das Gericht Ihren Vortrag nicht berücksichtigen. Sie müssen sich also anwaltlich vertreten lassen.

 

Gilt das auch bei einem Amtsgericht?

Nein. Bei den Amtsgerichten können Sie sich theoretisch auch selbst verteidigen. Davon rate ich aber ausdrücklich ab. Nur ein Anwalt kann genau beurteilen, was für eine erfolgreiche Verteidigung notwendig ist. Würden Sie sich selbst verteidigen, dann besteht die Gefahr, dass Sie etwas vortragen, was möglicherweise nachteilig für Sie ist, oder Sie machen Angaben, zu denen Sie gar nicht verpflichtet sind.

 

Wann ist ein Amtsgericht überhaupt zuständig?

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG).

 

Ein juristischer Laie kann die Rechtslage oftmals nicht richtig einschätzen und bewerten. Auch vor einem Amtsgericht kann eine Streitigkeit umfangreich und die Rechtslage komplex sein, die Nichtjuristen ohne juristische Hilfe kaum verstehen. Der Rechteinhaber lässt sich in der Regel von einer hochspezialisierten Kanzlei vertreten, die jede Aussage zu würdigen weiß. Sie könnten sich vor dem Amtsgericht zwar auch selbst verteidigen. Glauben Sie mir aber bitte, dass Ihre Selbstverteidigung aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Katastrophe enden würde. Zum Schluss würden Sie das Klageverfahren höchstwahrscheinlich verlieren und damit die Kosten zu tragen haben.

 

 

Machen Sie im Falle einer Klage keine Experimente.

 

Beauftragen Sie mich mit Ihrer Verteidigung.

 

 

Eine erfolgreiche Verteidigung ist keine Glückssache,

sondern basiert auf Fachwissen und Erfahrung.

 

 

Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Klage am Ende abweist und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klageschrift sollte genaustens auf Schwachstellen geprüft werden. Die Klageerwiderung muss auf alle Punkte der Klageschrift eingehen.

 

 

Handeln Sie sofort! Am besten Sie schicken mir jetzt Ihre Klage per Fax oder E-Mail sofort zu.

 

 

Ich sehe mir die Unterlagen dann so schnell wie möglich an und teile Ihnen meine Ersteinschätzung dazu mit.

 

 

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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