Es kommt vermehrt vor, dass Rechtsanwälte im eigenen Namen Abmahnungen aussprechen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob der Rechtsanwalt für die im eigenen Namen ausgesprochene Abmahnung Kosten geltend machen kann oder nicht. Bei einem Selbstauftrag eines Rechtsanwalts sollte genau geprüft werden, ob Kosten für das Abmahnschreiben verlangt werden können oder nicht.

 

unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß

Es kommt meiner Ansicht nach immer auf den zugrunde liegenden Verstoß an. So gibt es Verstöße, die nahezu jeder Anwalt auf Anhieb erkennen kann (z.B. ein gänzlich fehlendes Impressum), auch Anwälte, die nicht auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert sind. In einem solchen Fall halte ich einen Kostenerstattungsanspruch für nicht gegeben, da der im eigenen Namen abmahnende Anwalt selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die Abmahnung auszusprechen.

 

vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; KG, AfP 2010, 271; Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 323/12, vom 19.2.2013

 

Es fehlt am Merkmal der „Erforderlichkeit“. In den Entscheidungsgründen des Landgerichts Hamburg heißt es in einem Urteil dazu:

„Die Klägerin hat keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 I 2 UWG.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß mandatiert, kann keine Anwaltsgebühren beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; KG, AfP 2010, 271).

 

Dies entspricht der Rechtslage für Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder für Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen. Auch hier sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (ständige Rechtsprechung, BGH, GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung; BGH, GRUR 2004, 448 – Auswärtiger Anwalt IV, m.w. Nachw.). Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung (BGH, GRUR 2004, 789, 790).“

Der Anwalt beauftragt eine andere Kanzlei mit der Abmahnung

Besteht ein Kostenerstattungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt einfacheine andere Kanzlei mit der Aussprache der Abmahnung in seinem Namen beauftragt? Mit einem solchen Fall hatte ich es bereits zu tun. Dies möchte ich Ihnen kurz schildern.

 

Mein Mandant, seines Zeichens ein Patentanwalt, war ursprünglich in einer Großkanzlei tätig und hat sich dann selbstständig gemacht. Die Großkanzlei war über das Ausscheiden meines Mandanten gar nicht erfreut und nahm die neue Website meines Mandanten unter die Lupe. Es wurde nach Wettbewerbsverstößen gesucht und in der Folgezeit beauftragte die Großkanzlei eine andere Kanzlei damit, die aufgespürten Wettbewerbsverstöße bei meinem Mandanten abzumahnen. Für die Abmahnung wurden Abmahnkosten verlangt. Ich habe meinem Mandanten geraten, diese Abmahnkosten nicht zu bezahlen, weil ich der Ansicht war, dass die Großkanzlei, in der mein Mandant tätig war, selbst den unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß hätte abmahnen können, insbesondere weil in der Großkanzlei sogar Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig waren. Die Kanzlei hätte meiner Meinung nach selber die Abmahnung verfassen können.

 

Schließlich musste sich das Landgericht Stuttgart mit diesem Fall, welcher noch viel umfangreicher und komplizierter wurde befassen. Ein Urteil liegt mir leider nicht vor, weil sich die Parteien verglichen haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Richter Ihre Rechtsauffassung zur Kostenerstattung der Abmahnkosten im vorliegenden Fall aber erläutert und angedeutet, dass Sie sich meiner Ansicht anschließen würden.

 

Keine gefestigte Rechtsprechung bekannt

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es leider nicht. Mahnen Rechtsanwälte und/oder Rechtsanwältinnen im eigenen Namen ab, oder lassen durch andere Kanzleien für sich abmahnen, so sollte immer sehr genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Ungelöste Fragen:

Eine Rechtsanwaltskammer beauftragt eine Kanzlei mit der Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegenüber einem anderen Rechtsanwalt. Die von der Rechtsanwaltskammer beauftragte Kanzlei verlangt Abmahnkosten erstattet. Zu Recht?

 

Ich meine „Nein„. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfügt die Rechtsanwaltskammer, dessen Vorstand ausschließlich aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besteht, selbst über die erforderliche Sachkunde, um eine derartige Abmahnung auszusprechen. Es bleibt abzuwarten, ob es wegen der Abmahnkosten zu einer streitigen Auseinandersetzung kommt. Ich werde an dieser Stelle über den Ausgang berichten.

Kostenerstattung der Erstattung von Abmahnkosten bei urheberrechtlicher Abmahnung

Wie sieht es mit der Kostenerstattung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus. Hier ein Fall, wo Abmahnkosten für eine urheberrechtliche Abmahnung verlangt werden und zwar von einer Kanzlei, die im eigenen Namen die Abmahnung ausgesprochen hat.

 

 

Ich bin der Ansicht, dass mit sehr guten Argumenten gegen eine Erstattung der Abmahnkosten argumentiert werden kann. Ein Urteil dazu ist mir bislang nicht bekannt.

 

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