Hunderte, möglicherweise sogar tausende von Händlern haben in der Vergangenheit gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO Verband) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber abgegeben. An diese sind die Händler jetzt ihr Leben lang gebunden, sei sei denn, man könnte erfolgreich gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vorgehen.

 

Kündigung der Unterlassungserklärung

Viele denken an die Kündigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs, weil es inzwischen zahlreiche Missbrauchsurteile gegen den IDO Verband gibt. Ich halte eine Kündigung aus diesem Grund ebenfalls für sinnvoll. Sollte der IDO Verband nach Aussprache dann z.B. eine Vertragsstrafe von Ihnen verlangen, so könnte man sich möglicherweise mit Erfolg auf diese Kündigung berufen. Am besten ist es natürlich, wenn Ihnen keine Fehler passieren und es nicht zu einer Vertragsstrafenforderung kommen kann.

 

Exkurs: Unterstellt, es wird vom IDO Verband eine Vertragsstrafe gefordert, eine Kündigung wurde aber noch nicht ausgesprochen: Bringt die Kündigung jetzt noch etwas?

 

Leider nein, denn eine Kündigung kann ja nur vom Tag der Aussprache aus an zur Beendigung eines Unterlassungsvertrages führen. Für die Zukunft wäre die Aussprache einer Kündigung meiner Einschätzung nach aber allemal sinnvoll und ratsam.

 

Anfechtung der Unterlassungserklärung

Hätte ich dem IDO Verband gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben, dann würde ich die Anfechtung dieser Unterlassungserklärung erklären, auch wenn es natürlich rechtliche Hürden zu überwinden gibt. Als Anfechtungsgrund könnte möglicherweise eine arglistige Täuschung über die Aktivlegitimation in Betracht kommen.

 

Die Voraussetzungen der Arglist im Sinne des § 123 Absatz 1 BGB sind: rechtswidrige Täuschung zum Zwecke der Irrtumserregung, in subjektiver Hinsicht ist Arglist Voraussetzung, d.h. Vorsatz im Sinne von Kenntnis der Unrichtigkeit der eigenen Angaben.

 

Der Abgemahnte hat leider auch hier mal wieder enorme Beweisprobleme. Der IDO Verband müsste nämlich bei einer ausgesprochenen Abmahnung vorsätzlich unrichtige Angaben über Gerichtsentscheidungen zur eigenen Aktivlegitimation gemacht haben. Wie soll man das bitte beweisen?

 

Wurde eine Unterwerfungserklärung nicht vom Abgemahnten selbst, sondern von dessen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin abgegeben, so müsste auch diese/r arglistig getäuscht worden sein, d.h. aufgrund der Abmahnung einem Irrtum unterlegen sein. Dies müsste gegebenenfalls vorgetragen und bewiesen werden. Das dürfte sich in der Praxis als äußerst schwierig herausstellen.

 

Verteidigung schwierig aber nicht aussichtslos

Rechtlich zwar schwierig, aber nicht unmöglich, wie eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urteil vom 18.05.2021 Az.: 52 O 62/20 (n. rechtskr.)) zeigt.

 

Wer eine IDO Abmahnung schon einmal gesehen hat der weiß, dass dort massenhaft Gerichtsentscheidungen aufgelistet werden, welche die Aktivlegitimation in der Vergangenheit bestätigt hätten. Das Landgericht Potsdam war der Auffassung, dass der IDO dadurch den Eindruck erwecke, seine Aktivlegitimation sei auch vorliegend unzweifelhaft gegeben. Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem LG Potsdam hätte der IDO dazu vortragen müssen, dass ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörten, welche Waren und/oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der in Anspruch genommene Händler vertreiben. Dies hat der IDO in der Verfahren aber offenbar nicht getan. Daher habe sich nicht feststellen lassen, ob der IDO zum Zeitpunkt der Abmahnung die entsprechende Voraussetzung erfüllte. Das Gericht ging mangels Vortrags dann davon aus, dass dies nicht der Fall war. Nach Ansicht des LG Potsdam habe der IDO durch das erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung den abgemahnten Händler arglistig getäuscht.

 

Die rechtlichen Hürden sind zwar extrem hoch, aber man sollte stets alle gesetzlichen Möglichkeiten dazu nutzen und ausschöpfen, sich möglichst effektiv zu verteidigen.

 

Gern helfe ich auch Ihnen.