In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

 

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet den Unternehmer  gegebenenfalls den Verbraucher über  das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden.

 

Achtung: Abmahngefahr Garantiewerbung

Ab dem 13.6.2014 müssen bereits im Onlineshop die Garantiebedingungen zu einer angebotenen Garantie angegeben werden. Dass die Angebote im Onlineshop nur eine invitatio ad offerendum darstellen und gerade kein verbindliches Angebot, welches der Kunde nur noch annehmen muss (wie z.B. bei ebay), spielt keine Rolle. Am sichersten ist es, nicht mit Garantien zu werben. Wenn Sie aber doch dieses Werbemedium nutzen möchten, dann lassen Sie sich vorher von mir in Bezug auf die Rechtssicherheit Ihrer Garantiewerbung beraten.

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

Sie haben noch Fragen?

Dann senden Sie mir gern eine E-Mail oder rufen mich an. Ich helfe Ihnen gern. 

Ihre Rechtssicherheit ist mein Ziel.