Am 08.01.2016 hatte ich über die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berichtet und darüber informiert, worum es sich überhaupt handelt.

 

In diesem Beitrag werde ich nun auf weitere Einzelheiten eingehen.

Sind nur Onlinehändler betroffen?

Nein, von dieser Regelung sind ALLE in der Union niedergelassenen Unternehmen betroffen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze. Das heißt konkret, dass jeder, der Waren oder Dienstleistungen online anbietet, den Link zur OS-Plattform leicht zugänglich angeben muss und eine E-Mail-Adresse angeben muss. Betroffen sind somit u.a.

 

  • Onlinehändler
  • Versicherungen
  • Rechtsanwälte
  • Handwerker
  • Personaldienstleister

und viele mehr.

Wer ist „Unternehmer“?

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 b der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Richtlinie 2013/11) ist „Unternehmer jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht –, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann.

 

Vereinfacht gesagt fallen hierunter alle, die im gewerblichen Handel tätig sind, also z.B. auch Handwerker. Im deutschen Recht ist die Definition unter § 14 Abs. I BGB strenger definiert:

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unterschied Kaufvertrag – Dienstleistungsvertrag

Ein Kaufvertrag ist jeder Vertrag, durch den Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

 

Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nachdem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

 

Hiervon umfasst sind keine Leistungen, bei denen es keine Gegenleistung gibt, z.B. keine Zahlung vereinbart wird, da es sich um eine Schenkung über das Internet handelt.

Online-Kaufvertrag – Online-Dienstleistungsvertrag – was heißt das?

Der Kaufvertrag oder der Dienstleistungsvertrag kommt entweder durch eine Online-Bestellung zu Stande oder elektronischem Wege (z.B. per Telefax, E-Mail oder per Kontaktformular).

Hinweis auf OS-Plattform bei jedem Angebot?

Neinaber: Sobald ein Verbraucher als Vertragspartner beteiligt ist, sind Sie verpflichtet, auf die Streitschlichtungsplattform zu verlinken. Richten sich Ihre Angebote nur an Unternehmer, besteht die Verpflichtung nicht, es sei denn, Verbraucher haben doch irgendwie die Möglichkeit Bestellungen bei Ihnen vorzunehmen.

 

Drohen Abmahnungen?

 

Ganz klarJa!

 

Bei der Verordnung handelt es sich um eine Verpflichtung, denen alle o.g. Personen unterliegen. Hält man sich nicht daran, droht eine Abmahnung wegen unlauterem Handel. Sobald die OS-Plattform verfügbar ist, muss zwingend hierauf verlinkt werden.

Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen?

Mandanten, die den von mir angebotenen Updateservice nutzen, erhalten konkrete Handlungsempfehlungen und Musterformulierungen.

 

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