Ist eine Abmahnung ohne Vollmacht wirksam, oder kann man diese nach § 174 BGB zurückweisen?

Kennen Sie das berühte Vollmachtsspiel bei Abmahnungen? Nein? Nun, dann will ich Ihnen dies gern einmal näher erläutern:

 

Der Abmahnung liegt keine Vollmacht bei.

Ich unterstelle, der Abmahnung liegt keine Vollmacht bei jedoch wie üblich eine vorformulierte Unterlassungserklärung. In der Vergangenheit haben haben dann zu 99 % aller Rechtsanwälte die Abmahnung zunächst mangels Vorlage einer Vollmacht zurückgewiesen. Jetzt ist die Sache vom BGH geklärt. Eine Vollmacht muss nicht beiliegen.

 

Der Abmahnung ist weder eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, noch eine Vollmacht.

Diese Frage hatte ins bereits in der Vergangenheit beschäftigt und wir haben auch schon darübver berichtet. Unseren Beitrag dazu finden Sie hier. Wurden Sie abgemahnt, dann sollten Sie die Abmahnung keinesfalls zurückweisen, nur weil keine Vollmacht beilag. Sie riskieren so nur ein teures Gerichtsverfahren.

Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.

 

Darf der Gläubiger in der Abmahnung gerichtliche Schritte androhen?

Abmahnungen werden vom Schuldner oftmals als äußerst forsch formuliert empfunden. Die Androhung gerichtlicher Schritte jagt vielen Betroffenen zunächst einmal Angst ein. Aber gehört die Androhung gerichtlicher Schritte in eine Abmahnung? Oder überschreitet ein Gläubiger die Grenze des erlaubten. Einige gehen sogar soweit und sehen das Abmahnungsschreiben als Nötigung an.

 

Die Androhung gerichtlicher Schritte in einer Abmahnung ist nicht zu beanstanden.

Wir haben uns mit diesem Thema bereits ausführlich befasst. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Es ist vollkommen in Ordnung, dass ein Gläubiger die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe androht. Das ganze ist kein Spiel. Dem Schuldner muss klein sein, dass es für Ihn Konsequenzen haben wird, wenn er die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt. Der Gläubiger muss ferner nicht sagen, was er genau zu unternehmen gedenkt, wenn die Frist vertrichen ist.  Das Gesetz bietet dem Gläubiger zahlreiche Reaktionsmöglichkeiten. Diese kann und sollte er auch voll ausschöpfen.

 

 

 

Was wird mir denn überhaupt zur Last gelegt? Wogegen soll ich verstoßen haben und durch was?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann lesen Sie sich diese zunächst sorgfälltig durch. Häufig muss man die Sache auch zweimal lesen, bevor man alles verstanden hat. Es gibt aber auch genügend Abmahnungen die so abstrakt formuliert sind, dass man sie ruhig 1.000 mal lesen kann und nicht weiß, was der Abmahner eigentlich will.

 

Welches Verhalten wird in der Abmahnung beanstandet?

Der Abmahner muss Ihnen in der Abmahnung genau sagen, was er für nicht in Ordnung erachtet. Ihnen muss deutlich vor Augen geführt werden, was Sie künftig lassen sollen und aus welchem Grund. Seien Sie den Ausführungen Ihres Abmahners bitte immer sehr skeptisch gegenüber. Nicht selten werden angebliche Wettbewerbsverstöße mit einer derartigen Selbstverständlichkeit behauptet, obwohl es in der Praxis alles andere als unstreitig ist.

 

Fragen Sie im Zweifel einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Das Team der Kanzlei Gerstel erkennt meinst auf den ersten Blick, ob an dem Vorwurf etwas dran ist oder es sich nur um heiße Luft handelt. Lassen Sie sich bitte auch nicht von Doktortiteln oder der Länge des Briefkopfes so mancher Großkanzlei beeindrucken. Auch dort wird nur mit Wasser gekocht.

Wir übersetzen Ihnen dieses Juristendeutsch auch gerne, so dass es auch der Nicht-Jurist versteht.