Unclean Hands Einwand

In der Praxis wird der sogenannte Unclean Hands Einwand oft erhoben. Mit dem Einwand der Unclean Hands will sich ein Schuldner damit rechtfertigen, dass sich der Gläubiger in gleicher Weise oder jedenfalls anderweitig selber wettbewerbswidrig verhält.

 

„Das macht der doch genauso. Da kann er mich doch nicht dafür abmahnen!“

 

Ausnahmen: Fälle, in denen ungleichartige Wettbewerbsverstöße vorliegen, oder der Gläubiger nur gegen einen von mehreren Verletztern vorgeht, sind nicht erfasst.

 

 

Zulässigkeit des Unclean Hands Einwands

Werden durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt, so lässt die Rechtsprechung diesen Einwand von vornherein nicht zu.

 

 

Der Unclean Hands Einwand wird in der Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen berücksichtigt.

Erste Voraussetzung ist, dass durch das streitgegenständliche Verhalten ausschließlich die Belange des Abmahnenden berührt werden. Als zweite Voraussetzung ist es erforderlich, dass sich der Gläubiger bei wechselseitiger Abhängigkeit (die Verstöße sind gleichartig und erfolgen im Wesentlichen gleichzeitig) der auf beiden Seiten liegenden Wettbewerbsverstöße zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt.

 

 

Kann der Unclean Hands Einwand im Unterlassungsprozess erhoben werden?

Über diese Frage besteht in der Rechtsprechung Streit. Der Autor Andreas Gerstel beantwortet diese Frage mit einem klaren „Nein!“

Rechtsanwalt Gerstel: „Im Unterlassungsprozess darf der Einwand der Unclean Hands nicht zugelassen werden. Schutzwürdige Interessen des Gläubigers können schließlich effektiv durch Abwehr gewahrt werden. Es darf ferner nicht vergessen werden, dass der Gläubiger auch die Möglichkeit zur Widerklage hat.“

 

Findet der Unclean Hands Einwand beim Schadensersatzanspruch Berücksichtigung?

Haben beide Parteien im Wesentlichen gleichzeitig, in gleicher Art und Weise und in gleichem Umfang wettbewerbswidrig gehandelt, so ist nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1970, 563 „Beiderseitiger Rabattverstoß“) ein Ersatzanspruch gegen einen Mitbewerber regelmäßig ausgeschlossen. Sind die begangenen Verstöße aber nicht deckungsgleich, so ist der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen.

 

 

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