Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung von Michael Staudinger vom 11.09.2025, vertreten durch die Heldt Zülch Rechtsanwälte vor. Hier hatte ich über die Abmahnungen von Herrn Staudinger schon berichtet. Es geht auch hier um den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. 200 EUR Schadensersatz werden geltend gemacht und Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 5.200 EUR, mithin 558,20 EUR gefordert.

 

Bis zum 23.09.2025 soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Frist für die Zahlung ist der 30.09.2025.

 

Die Unterlassungserklärung wird oftmals auf die leichte Schulter genommen und voreilig unterzeichnet. In der auch hier geforderten Unterlassungserklärung heißt es:

„es künftig zu unterlassen, das nachfolgende Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen…“

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor?

Das wissen viele Betroffene gar nicht. Ist das Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich, so droht eine neue Abmahnung und eine Vertragsstrafe! Öffentlich zugänglich wäre das Bild dann noch, wenn es über die Internetseite z.B. noch abrufbar wäre.

 

Ist Ihnen das klar?

 

Viele löschen das betroffene Bild einfach aus dem Beitrag der betroffenen Webseite und denken dann, sie hätten alles erledigt. Auch wenn das Bild nicht mehr in dem Beitrag sichtbar ist, so ist es dennoch solange auffindbar und erreichbar, bis Sie die Bilddatei auch vom Server unwiderruflich gelöscht haben! Vergessen Sie das, droht die nächste Abmahnung und eine Vertragsstrafe, denn die Auffindbarkeit stellt ein öffentliches Zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG dar.

 

Was anfangs nach einer simplen Bildabmahnung aussieht, kann sich leider schnell zu einer Kostenfalle entwickeln.

 

Problem Google Cache & andere Suchmaschinentreffer:

Sehr oft vergessen es Betroffene, sich auch zum Beispiel um die Löschung etwaiger Google-Treffer zu kümmern. Häufig sind die Internetseiten von Google indexiert und werden in der Suche angezeigt. Im Cache befinden sich dann auch häufig noch die abgemahnten Bilder. Werden diese bei Google eingeblendet, stellt dies auch ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Es droht dann die zweite Abmahnung mit Vertragsstrafe.

 

Weitere Informationen zum öffentlichen Zugänglichmachen finden Sie hier.

 

Rechtssicherheit durch fundierte anwaltliche Beratung

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und lassen Sie sich von mir beraten.

 

Abmahnung Michael Staudinger

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwälte Heldt Zülch

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.