Wahrnehmung berechtigter Interessen

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann dazu führen, dass ein Verhalten als nicht wettbewerbswidrig anzusehen ist. Diesen Rechtsgedanken hat die Rechtsprechung aus § 193 StGB und Artikel 5 Abs. 1 GG herausgebildet. Das zugrundeliegende Verhalten ist also an sich wettbewerbswidrig. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen bildet aber ausnahmsweise einen Rechtfertigungsgrund.

 

 

Abwehr – Wahrnehmung berechtigter Interessen

Dieser Einwand ist von der Abwehr zu unterscheiden. Es können abwehrende Wettbewerbshandlungen gegenüber Angriffen von Nicht-Mitbewerbern rechtmäßig sein, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Inder Praxis sollte immer sehr genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen.

 

 

 

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