Verwirkung – rechtshemmende Einwendung

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH GRUR 2001, 323, 324). Es muss immer in Bezug auf sämtliche Ansprüche geprüft werden, ob die Einwendung der Verwirkung greift oder nicht. Die Voraussetzungen des Tatbestandes sind verscheiden.

 

 

Es muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zugrundeliegenden Umstände ermittelt werden, ob vom Schuldner mit Erfolg die Einwendung der Verwirkung erhoben werden kann. Hierbei spielt das Verhalten des Gläubigers eine entscheidende Rolle. Je länger ein Gläubiger das Verhalten eines Schuldners mit ansieht und nichts unternimmt, umso größer wird unter Umstanden das schutzwürdige Vertrauen des Schuldners. Eine möglicherweise unzulässige Wettbewerbshandlung sollte daher niemals von einem Gläubiger sehenden Auges über lange Zeit hinweg hingenommen und geduldet werden, sondern frühzeitig angegriffen werden.

 

Wartet der Gläubiger zu lange, so kann der Schuldner eventuell mit der Einwendung der Verwirkung durchdringen.

 

 

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