Welche Abmahnungsgründe gibt es?

Die Abmahnungsgründe sind in der Abmahnung genau zu bezeichnen. In der Abmahnung muss der Abmahnungsgrund vom Gläubiger angegeben werden. Der Abgemahnte muss in die Lage versetzt werden nachzuvollziehen, welches konkrete Verhalten eigentlich vom Abmahner beanstandet wird.

 

Kann auch ein juristischer Laie abmahnen?

Eine Abmahnung muss nicht zwangsläufig von einem Rechtsanwalt ausgesprochen werden. Dies ist zwar empfehlenswert, jedoch kein Muss. Der Verletzte Gläubiger kann auch selbst die Abmahnung aussprechen. Es ist dabei nicht schädlich, dass der Gläubiger selbst nicht über umfassende Rechtskenntnisse verfügt. Der Wettbewerbsverstoß (die Abmahnungsgründe) muss in der Abmahnung in rechtlicher Hinsicht nicht richtig und umfassend dargelegt werden. Es reicht vollkommen aus, dass der Abgemahnte erkennen kann, das als wettbewerbswidrig dargelegte Handeln unter den möglichen rechtlichen Erwägungen einzuschätzen und daraus natürlich seine Konsequenzen zu ziehen. Viele Gläubiger meinen, eine Abmahnung müsse stets rechtlich fundiert und am besten mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen versehen sein. Rechtsprechungsnachweise wie Urteile, Beschlüsse müssen in einer Abmahnung nicht genannt werden.

 

Welche Abmahnungsgründe gibt es?

Mein Rat:

Sind Ihnen bereits Gerichtsentscheidungen (am besten BGH oder OLG Rechtsprechung beifügen) bekannt, dann geben Sie diese in der Abmahnung an. In den meisten Fällen steigert dies die Bereitschaft des Schuldners, fristgerecht die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollten Sie die BGH Entscheidung griffbereit haben, dann fügen Sie der Abmahnung doch eine Kopie bei. Verfügen Sie über eine anderweitige Quelle, so nennen Sie diese dem Schuldner, damit er sich selbst von der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens überzeugen kann.

 

Abmahnungen sind in der Praxis oft ungenau

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Abmahnungen die Verletzungshandlung nicht konkret bezeichnen. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung heißt es teilweise pauschal:

„Sie verstoßen auf Ihrer Internetseite gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung.“

Dieser Hinweis ist für den Schuldner wenig hilfreich. Durch welches Verhalten genau verstößt der Schuldner Ihrer Absicht nach gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung? Sagen Sie:

„Ihren Preisangaben ist nicht zu entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer beinhalten oder nicht. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind stets wettbewerbswidrig.

Als geschäftsmäßiger Anbieter sind Sie auch den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) unterworfen. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (ständige Rspr. BGH GRUR 1997,769), weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllen.

Nach § 1 Abs.2 S. 2 PAngVO sind Sie bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, außer dem Endpreis zusätzlich anzugeben, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.

Verstöße gegen die Pflicht zum Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer sind schon seit jeher als erheblich i.S.d. § 3 UWG angesehen worden (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.01.2007 -3 W 224/06- ). Jetzt lässt der Bundesgerichtshof hieran keinen Zweifel mehr (BGH, Urteil vom 04.10.2007 -1 ZR 143/04 – ).“

 

Abmahnung Rechtsanwalt

Es empfiehlt sich immer, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Auch Screenshots, Kopien der Werbeanzeige etc. sollten der Abmahnung beigelegt werden, damit der Schuldner ganz genau weiß, was moniert wird. Bleiben Sie bitte stets sachlich, was Ihre Wortwahl betrifft. In der anwaltlichen Praxis bekommt man immer wieder Abmahnungen von Gläubigern zu lesen, die gerade nicht anwaltlich vertreten waren und ihrem Mitbewerber deutlichst vor Augen geführt haben, warum dessen Verhalten ihrer Ansicht nach nicht in Ordnung sei. Manchmal kochen die Emotionen der Gläubiger einfach über. Daher sollte am besten immer ein Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) beauftragt werden. Wer nicht selbst betroffen ist, betrachtet die Sache mit ganz anderen Augen.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!