Bei der nachfolgenden Meldung handelt es sich nicht um einen Aprilscherz: Ab dem 1.4.2016 gelten neue Regeln für den Verkauf und Versand von TabakwarenE-ZigarettenE-Shishas und Liquids. Dann tritt nämlich das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas in Kraft mit dem auch Änderungen des Jugendschutzgesetzes einhergehen.

 

Was ändert sich genau im Jugendschutzgesetzes?

Die §§ 10 und 28 JuSchG werden sich ändern und zwar wie folgt:

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

 

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

 

neu ab 1.4.2016: § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.

 

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

 

 

bisherige Regelung im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 

§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

 

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

 

neu ab 1.4.2016: § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:

 

„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,

 

13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

 

Was ist der Sinn und Zweck des neuen Jugendschutzgesetzes?

Das Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas. Es soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids nur an Erwachsene (volljährige Personen) abgegeben werden.

Welche Waren sind vom neuen Jugendschutzgesetzes betroffen?

Folgende Waren sind von dem neuen Gesetz betroffen.

 

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Welche Auswirkungen hat dies auf den Onlinehandel?

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