Privatanbieter bei eBay erhalten immer wieder Abmahnungen, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewerblichen Umfang erreicht hat. Die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich ist abhängig vom Einzelfall. Die Abmahnkosten hängen vom zugrunde gelegten Streitwert ab. Die Streitwert sind nicht einheitlich geregelt. Zwischen 1.500 EUR und 30.000 EUR pendeln die Streitwerte. Je höher der Streitwert, umso teurer die Abmahnung.

 

Aus Praktikersicht ist es immer ratsam, sich außergerichtlich zu einigen und über die Abmahnkosten zu verhandeln. Wichtig ist es aber zu wissen, dass der Abmahner bundesweit die Abmahnkosten einklagen könnte, weil es um im Internet begangene Verletzungshandlungen geht. Und der Abmahnanwalt wird zu dem Gericht gehen, welches den höchsten Gegenstandswert für angemessen hält.

 

Es macht daher keinen Sinn, dem Abmahner z.B. nur diese Entscheidung des LG Koblenz vorzuhalten und danach die Abmahnkosten zu erstatten. In Koblenz wird ihr Abmahner dann gewiss nicht die Abmahnkosten bzw. die rechtlichen Abmahnkosten einklagen. Rechtlich geht das. Immer wieder höre ich: „Das ist doch nicht gerecht.“

 

Ich kann Sie durchaus verstehen, jedoch haben Sie nichts davon, wenn ich Ihnen sage, was Sie hören wollen.

AZ: 4 HK O 4/16

 

Landgericht Koblenz

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragsteller –

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegner –

 

wegen unlauteren Wettbewerbs

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX am 12.01.2016 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es – wie am 10.12.2015 in seinem Angebot zu der ebay-Artikelnummer XXX (Anlage AS1) geschehen – zu unterlassen, auf der Internetplattform „ebay“ Handel zu betreiben, ohne darauf hinzuweisen, dass er diesen Handel gewerbsmäßig betreibt, ohne seine Angebote mit einer Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu versehen und ohne die Mehrwertsteuer separat auszuweisen.

 

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 4.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

 

3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

 

4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

 

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