Das Amtsgericht Coburg hält als Schadensersatz für die unbefugte Übernahme eines Impressumsgedichtes einen Betrag iHv. 430 EUR für angemessen, aber keine 650 EUR, wie von der Klagepartei ursprünglich gefordert. Auch Rechtsanwaltsgebühren iHv. 169,50 EUR sprach das Amtsgericht zu (gefordert waren 215 EUR).

Die Urteile sind interessant zu lesen. Hier die Einzelheiten zum Urteil des AG Coburg:

Urteil Amtsgericht Coburg

 

AZ: 12 C 1404/15

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

Rechtsanwälte XXX, Gz.: XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Gerstel Andreas, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

wegen Urheberrecht

 

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündli­chen Verhandlung vom 19.05.2016 folgendes

 

 

Endurteil

 

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 430,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 169,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %.

 

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 1.038,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten an einem Werk, deren Rechtsinhaberin die Klägerin ist.

 

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Rechtsanwalt. Die Klägerin hält auf ihren Webseiten klassi­sche Mustertexte, z.B. für ein Impressum, bereit. Unter anderem wurde ein Mustertext für ein Im­pressum in Gedichtform/Reimform gestaltet. Sämtliche Rechte an dem Impressumgedicht sind an die Klägerin übertragen worden. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzleiwebsite zum Download parat. Einzige Nutzungsbedingung war und ist ein Urheberhinweis in Form einer Quel­lenangabe.

 

Der Beklagte betreibt unter der Domain […] einen Internetauftritt. Der Beklagte hat das Imressumgedicht [sic!] ohne Quellenangabe übernommen. Die Quellenangabe muss aktiv entfernt werden. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen einer Urheberrechtsverlet­zung mit Schreiben vom 11.09.2015 (Anlage K5) ab.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch aus einer Urheberrechtsverlet­zung gegen den Beklagten nach § 97 Urhebergesetz bestehe. Als angemessene Lizenzgebühr sei ein Schadenersatz von 650,– € zu fordern. Für die Prüfung/Beratung und Erstellung eines einmaligen lmpressums seien drei Stunden zu einem Stundensatz von 214,20 € brutto in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Impressum in Gedichtform erstellt wurde.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch die Rechtsverfolgungskosten aus einem Streit­wert von 1.650,– € zu erstatten seien. Es läge insbesondere keine kostenlose Selbstbeauftra­gung vor. Insbesondere sei es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Vielzahl von Urheberrechtsver­letzung selbst kostenlos abzumahnen und geltend zu machen. Der Streitwert sei mit 1.650,– € zu bemessen. Zum Streitwert aus § 97 a Absatz 2 Satz 2 Urhebergesetz sei der Streitwert des Schadenersatzanspruches in Höhe von 650,– € hinzuzuaddieren.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Hand­lung durch den Beklagten vorliege.

 

Die Kläger stellt folgenden Antrag:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass kein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestünde. Die Abmahnung sei durch die Frau Rechtsanwältin XXX, die selbst für die Klägerin arbeitet, erstellt worden. Da für die Klägerin die eigene Angestellte tätig geworden ist, läge eine klassische Selbstbeauftragung vor. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen.

 

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin auch keinen Schadenersatz in Höhe von 650,– verlangen könne. Ein Impressum könne heutzutage kostenlos im Internet heruntergela­den werden.

 

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird aus­drücklich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

Die Klägerin kann als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem im Streit stehendem Im­pressum vom Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadenersatz in Höhe von 430,00 ver­langen. Darüber hinaus kann die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von weiteren 169,50 € beanspruchen.

 

Das streitgegenständliche Impressumgedicht stellt ein Sprachwerk nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 Urhe­bergesetz dar. Das Impressumgedicht wurde in Reimform abgefasst.

 

Damit unterscheidet es sich deutlich von sonstigen Impressumformen die auch im Internet abge­rufen werden können. Es werden eben nicht nur allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht, die im Rahmen eines Impressums erforderlich sind. Diese wurden vielmehr in Reimform ge­bracht. Damit ist das Impressumgedicht urheberschutzfähig.

 

Das Impressumgedicht wurde durch den Beklagten öfffentlich im Sinne des § 19 a Urheberge­setz zugänglich gemacht, da er das Impressumgedicht in seinem Internetauftritt […] eingestellt hat.

 

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich. Die Nutzung des Impressumgedichtes stand unter der Bedingung, dass eine entsprechende Quellenangabe vorzunehmen ist. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Damit hat er das Verwertungs- und Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Insbesondere enthält die Internetseite der Klägerin einen entsprechenden klaren Hinweis auf die Quellenangabe.

 

Darüber hinaus hat der Beklagte den Quellenhinweis auch nicht versehentlich weggelassen. Viel­mehr war der verwendete Quellenhinweis fest in das Impressumgedicht eingebunden, so dass ein einfaches Kopieren des Impressumtextes ohne Quellenhinweis nicht möglich ist. Vielmehr muss die Quellenangabe aktiv vom Nutzer entfernt werden. Damit hat der Beklagte auch vorsätz­lich gehandelt.

 

Somit schuldet der Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG sog. lizenzanalogen Schadensersatz, den das Gericht hier gemäß § 287 ZPO mit 430,00 € bemisst (so auch LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016). Der lizenzanaloge Schaden ist nach freier richterlicher Überzeu­gung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

 

Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein vollwertiges juristisches Impressum in Reimform abgefasst hat.

 

Von daher war nach Auffassung des Gerichts, welches den Schadenersatzanspruch gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu bemes­sen hat, insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl die juristische Leistung, als auch die schöpferische Leistung der Klägerin zu berücksichtigen waren. Insoweit schließt sich das Ge­richt der Auffassung des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2016, Aktenzeichen 17 S 71/15 vollum­fänglich an. Das Landgericht Stuttgart führt insoweit aus, dass für den Text selbst ein mittlerer Durchschnittswert von 215,– € anzusetzen ist. Dieser Wert ist jedoch zu verdoppeln, da der juri­stischen Text in eine Reimform gebracht worden ist. Weiter wird der Auffassung des Landge­richts Stuttgart dahingehend gefolgt, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch hat. Ins­besondere wird der Impressumtext bei mehrfacher Verwendung nicht individuell angepasst.

 

Die Klägerin hat darüber hinaus gegenüber dem Beklagten nach § 97 a Absatz 3 Satz 1 Urheber­gesetz einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von gesamt 169,50 €.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine kostenlose Selbstbeauftragung vor. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann kein Anspruch auf Erstat­tung der Kosten für eine Selbstmahnung besteht, wenn ein Abmahnender selbst über eine hinrei­chende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu er­kennenden Wertbewerbsverstoßes verfügt. Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf Un­ternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei Verstößen gegen das Urheberrecht nicht aufrecht zu erhalten (so LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016, BGH 17.07.2008, Aktenzei­chen I ZR 219/05). Gerade aufgrund der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzung darf ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben der Klägerin. Insbesondere auch unter dem Hinblick, dem Beklagten die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Rechtsverletzer können daher nicht erwarten, dass ein Rechtsanwalt in eigenen Sachen kostenlose Rechtsverfolgung be­treibt (LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016).

 

Der Streitwert war aus 1.000,– € zu bemessen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale, mithin gesamt netto 169,50 €.

 

Auch hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse, dass die Forderung aus einer vorsätzlich be­gangenen unerlaubten Handlung resultiert. Dies folgt aus § 850 f Abs. 2 ZPO bzw. § 302 Nr. 1 Ins0.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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