Gewerbliche Anbieter müssen bei eBay Kleinanzeigen mit einer Abmahnung rechnen, wenn sie sich nicht rechtskonform verhalten. Über die Abmahnungen des IDO Verbandes habe ich hier berichtet.

 

Bei eBay Kleinanzeigen haben Sie leider nicht die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nebst Widerrufsbelehrung und Muster- Widerrufsformular in vorgegebenen Feldern – wie es z.B. bei eBay der Fall ist – zu hinterlegen. Aufgrund der derzeit geltenden Zeichenbeschränkung von 4.000 Zeichen je eBay-Kleinanzeige ist eine Darstellung der AGB bzw. der Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular in der eBay-Kleinanzeige selbst auch nicht möglich. Auch eine effektive Verlinkung ist nicht möglich, da bei eBay Kleinanzeigen verwendete Links nicht anklickbar sind.

 

Die Lösung für einen abmahnsicheren eBay-Kleianzeigen Verkauf

Zunächst benötigen Sie natürlich AGB für eBay Kleinanzeigen. Diese erstelle ich gern für Sie. Wenn Sie meinen Updateservice nutzen, dann kostet die AGB Erstellung nichts extra. Es fallen ausschließlich die Kosten des Updateservice an und sonst gar nichts.

 

Damit die AGB für eBay-Kleinanzeigen wirksam in den Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden und Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllen können, müssen Sie die AGB Ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Dies kann in der Praxis am einfachsten von Ihnen umgesetzt werden, indem Sie dem Kunden zusammen mit den AGB zunächst ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zukommen lassen, welches der Kunde akzeptieren oder ablehnen kann.

 

Da Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen müssen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt, müssen Ihre eBay-Kleinanzeigen so gestaltet sein, dass diese noch kein verbindliches Verkaufsangebot darstellen. Ferner müssen Ihre eBay-Kleinanzeigen auch so gestaltet sein, dass diese auch noch keine Aufforderung an den Interessenten enthalten, Ihnen gegenüber ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben. Das ist ganz wichtig!

 

Wichtig: Ich rate Händler dazu, in jede eBay-Kleinanzeige nachfolgende Hinweise aufzunehmen:

„Hinweis an alle Interessenten dieser Anzeige: Diese Anzeige von uns stellt weder ein bindendes Angebote an Sie dar, noch enthält es die Aufforderung an Sie, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die Anzeige dient nur als Basis für spätere Vertragsverhandlungen zwischen uns.

 

Bei Interesse an dem Produkt kontaktieren Sie uns unverbindlich über die von uns angegebenen Kontaktdaten, oder über die Funktion „Nachricht schreiben“ jeweils unter Angabe Ihrer E-Mail Adresse, gegebenenfalls Ihrer Faxnummer oder Ihrer Postanschrift. Wir werden Ihnen dann gern ein Angebot unterbreiten und Ihnen unsere AGB nebst Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular übermitteln.

 

Informationen zur Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) finden Sie unter dem Reiter „Impressum“ am Ende der Artikelbeschreibung.“

Wichtig:

Ich rate Ihnen, in Ihrer eBay-Kleinanzeige noch keinen festen Preis für den Artikel anzugeben und in der Anzeige auch noch keine Angaben zu Versandkosten, Versandoptionen oder Zahlungsmöglichkeiten zu machen. Diese Informationen und Angaben sollten Sie erst nach Kontaktaufnahme durch den Interessenten im Rahmen Ihres dann zu unterbreitenden Angebotes machen.

 

Sie müssen bei eBay-Kleinanzeigen natürlich Ihr vollständiges Impressum hinterlegen! Was in Ihr Impressum gehört, würde ich Ihnen im Rahmen der AGB Erstellung natürlich genau mitteilen. Ich rate Ihnen, den Hyperlink zur OS-Plattform im Impressum aufzunehmen. Dies ist bei eBay Kleinanzeigen möglich. Weitere Hinweise zur praktischen Umsetzung bei eBay-Kleinanzeigen finden Sie hier.

 

Dort heißt es:

 

„Gewerbliche Anbieter können der neuen Informationspflicht auf eBay Kleinanzeigen nachkommen, indem sie den oben genannten Link entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder im Rahmen des Impressums angeben.“

 

Bei Problemen bei der Umsetzung wenden Sie sich bitte an den eBay-Kleinanzeigen Support. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Warum muss der Hinweis zur OS-Plattform im Impressum und der Artikelbeschreibung stehen?

Antwort: Es ist ein leicht zugänglicher Link zur OS-Plattform erforderlich, vgl., Artikel 14, welcher lautet:

 

Artikel  14 „Information  der  Verbraucher“

 

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

 

Abrufbar unter (dort Seite 11)

 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

 

Stellen Sie sich bitte einmal folgende Frage:

Wo erwarten Sie selbst Informationen zur Online-Streitbeilegung? Im Impressum?

 

Sie würden aller Voraussicht nach nur dann im Impressum nachsehen, wenn Sie aufgrund der gewählten Bezeichnung des Impressumslinks dort auch Informationen zur Online-Streitbeilegung zu erwarten haben. Andernfalls würden Sie im Impressum nicht danach suchen, denn in einer Anbieterkennzeichnung wird ein Verbraucher nicht ohne weiteres Informationen zur Online-Streitbeilegung erwarten.

 

Der Hinweis zur OS-Plattform wäre im Impressum vielmehr versteckt und damit alles andere als leicht zugänglich. Um jegliche Abmahngefahr von Grund an auszuräumen rate ich daher, den Hinweis mit in jeder Artikelbeschreibung mit aufzunehmen.

 

Rundum-Sorglos-Paket nutzen

Am besten Sie füllen jetzt direkt die Unterlagen zum Rundum-Sorglos-Paket aus und mailen oder faxen mir diese zurück! Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten über eine Rechtsanwaltskanzlei wäre deutlich teurer, als mein Abmahnschutz!