Onlinehändler, die Schaumwein und weinhaltige Getränke anbieten, geraten derzeit ins Visier der Abmahner. Mir sind Abmahnungen zum Beispiel vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck), oder auch der WSI GmbH vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Schmidt bekannt. Der Vorwurf liegt im Verkauf von Schaumwein bzw. weinhaltigen Getränken, ohne dabei auf enthaltene Sulfite hinzuweisen.

 

Warum müssen Sulfite angegeben werden?

Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden.

 

Artikel 14

 

Fernabsatz

 

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

 

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

 

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LMIV). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

KAPITEL IV

 

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

 

ABSCHNITT 1

 

Inhalt und Darstellungsform

 

Artikel 9

 

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

 

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f)   das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h)  der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol gehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

 

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen aus gedrückt werden.

 

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

 

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

 

Wann müssen die Angaben gemacht werden?

Der Verbraucherschutzverein führt in seiner Abmahnung dazu wie folgt aus:

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

Abmahnung – einstweilige Verfügung – Klage

Wer keine Sulfite angibt, der kann abgemahnt werden. Dann steht man natürlich vor der Frage, ob man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, oder nicht. Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen? Dann melden Sie sich am besten sofort bei mir. ich berate Sie gern.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!