Abmahnung Finntrade GmbH durch Sagsöz & Euskirchen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sagsöz und Euskirchen, Adenauerallee 73, 53113 Bonn im Auftrag der Finntrade GmbH vom 08.06.2015 liegt mir vor. Der Abgemahnte soll auf der Handelsplattform eBay gewerblich handeln, obwohl er als privater Verkäufer registriert sei.

 

Im Einzelnen führt der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Euskirchen, hierzu aus:

 

Der Abgemahnte biete u.a. in seinem Internet-Shop auf dem Portal eBay als Unternehmer gemäß § 14 BGB u.a. Heimwerker-/Werkzeug-, Computer/EDV- Sportartikel an, die Mandantin der Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen biete ebenfalls über ihren Shop überlappende Produkte zum Verkauf an und sei damit unmittelbarer Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Finntrade GmbH habe feststellen müssen, dass das Angebot des Abgemahnten nicht den Erfordernissen der Fernabsatzvorschriften entsprechen würde.

 

Privat Verkauf oder gewerblicher Handel?

Im Gegensatz der der Angabe, dass er lediglich „privater Verkäufer“ sei, sei der Abgemahnt ein gewerblicher Verkäufer. Er verkaufe seit geraumer Zeit seine Ware bei eBay. Er nutze die Sofortkauf-Option, die Waren seien teilweise neu. In den letzten 30 Tagen habe der Abgemahnte 64 Artikel zum Verkauf angeboten.

 

Rechtsanwalt Euskirchen weist in dem Schreiben vom 08.06.2015 darauf hin, dass eBay ausgiebig über die Einstufung als gewerblicher oder privater Verkäufer informiere. So hieße es: „Als privater Verkäufer gilt nur, wer Waren aus seinem eigenen Besitz und Gebrauch verkauft. Der Einkauf mit dem Ziel des Wiederverkaufs, ob über Auktionsplattformen, auf Märkten, im Urlaub oder im Betrieb des Arbeitgebers ist eine planmäßige Geschäftstätigkeit.“

 

Weiter heißt es sodann, dass der regelmäßige Verkauf von Neuwaren oder gleichartige Waren in der Praxis der Rechtsprechung als Merkmal der Gewerblichkeit gewertet werden würden.

 

Indem sich der Abgemahnte wahrheitswidrig als privater Händler ausgebe, umgehe er Informationspflichten. Er müsse z.B. über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informieren und über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren.

 

Aufgrund der genannten Verstöße stehe der Finntrade GmbH gegen den Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

 

Die Finntrade GmbH habe die Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen ermächtigt, dem Abgemahnten zunächst Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Bereinigung des bestehenden Streitverhältnisses zu geben. Vor diesem Hintergrund wird der Abgemahnte aufgefordert, das wettbewerbswidrige Internetangebot unverzüglich zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung bis zum 14.06.2015 abzugeben. Ein Muster liegt der Abmahnung bei. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erklärung, das wettbewerbswidrige Verhalten nicht wiederholen zu wollen, ohne das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe nicht genügen würde. Das beigefügte Muster solle nur als Formulierungsvorschlag zu verstehen sein, selbstverständlich könne der Abgemahnte auch eine eigenhändig formulierte Erklärung abgeben.

 

Kosten der Abmahnung der Finntrade GmbH

Im Übrigen sei der Abgemahnte nach § 12 Abs. 1 UWG verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Diese werden mit 984,60 EUR netto (Gegenstandswert: 20.000 EUR) beziffert und sind zahlbar bis zum 17.06.2015.

Abmahnung Finntrade GmbH

wegen gewerblichem Verkauf als privater Anbieter bei eBay

vertreten durch Rechtsanwälte Sagsöz und Euskirchen

Stand: 06/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Scholz Handelsgesellschaft mbH (Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Ein Abgemahnter hat mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Günther & Pätzhorn, Wiener Straße 49, 01219 Dresden im Auftrag der Scholz Handelsgesellschaft mbH vom 31.08.2015 vorgelegt.

 

Die Abmahnerin betreibe unter der Adresse www.dresscode-shop.de einen Onlineshop für Textilwaren. Der Abgemahnte biete auf der Plattform www.amazon.de ebenfalls Textilwaren zum Kauf an. Folglich bestehe zwischen der Scholz Handelsgesellschaft mbH und dem Empfänger des Abmahnschreibens ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so Rechtsanwältin Rogner, die Sachbearbeiterin des Schreibens.

 

Worum geht es in der Abmahnung der Scholz Handelsgesellschaft mbH?

Es wird bemängelt, dass der Abgemahnte in seinem Onlineshop auf der Plattform www.amazon.de am 27.08.2015 Textilien zum Kauf angeboten habe, ohne dabei seine Telefonnummer anzugeben. Darüber hinaus würden Angaben fehlen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Abgemahnten ermöglichen würden, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Dieser sei jedoch gem. § 5 TMG verpflichtet, ein ausreichendes Impressum im Internet verfügbar zu machen. Da dieses nicht vorhanden sei, handele der Abgemahnte wettbewerbswidrig. Rechtsanwältin Rogner führt hierzu aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH derjenige nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG handele, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darüber hinaus sei der Abgemahnte nach Art. 246 a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verpflichtet, seine Telefonnummer anzugeben.

 

Fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht

Ein weiterer Punkt des Abmahnschreibens vom 31.08.2015 bezieht sich darauf, dass der Abgemahnte am 27.08.2015 in seinem Onlineshop auf der Plattform www.amazon.de Textilien zum Verkauf an Verbraucher angeboten habe, ohne Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Hierzu teilen die Rechtsanwälte Günther & Pätzhorn im Auftrag der Scholz Handelsgesellschaft mbH mit, dass nach § 312 g BGB dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, also auch bei Verträgen, die über das Internet geschlossen werden würden, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehen würde. Hierüber habe der Abgemahnte allerdings nicht informiert.

 

Der Abmahnerin stünde daher ein Unterlassungsanspruch zu, da eine Wiederholungsgefahr gegeben sei, die aufgrund der bereits stattgefundenen Rechtsverletzung vermutet werde. Der Abgemahnte soll sich bis zum 14.09.2015 gegenüber der Scholz Handelsgesellschaft mbH verpflichten, die bezeichneten Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werde bis zu diesem Tag entgegen gesehen. Ein entsprechendes Muster liegt der Abmahnung bei. Mit der Unterzeichnung soll sich der Abgemahnte u.a. verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR an die Scholz Handelsgesellschaft mbH zu zahlen.

Abmahnung Scholz Handelsgesellschaft mbH

wegen nicht ausreichendem Impressum (keine Telefonnummer, E-Mail-Adresse), fehlender Widerrufsbelehrung

vertreten durch Rechtsanwälte Günther & Pätzhorn

Stand: 08/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Firma IQ Nutrition AG durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der IQ Nutrition AG aus der Schweiz durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari, Feldstraße 60, 20357 Hamburg vom 23.09.2015 vorliegen. Der Abgemahnten wird von Rechtsanwalt Sarwari dahingehend informiert, dass die IQ Nutrition AG unter anderem deutschlandweit Lebensmittel und Nahrungsergänzungen anbiete, die unter anderem an Großhändler, wie z.B. Rossmann vertrieben werden würden. Der Abgemahnte würde unter seiner Domain Nahrungsergänzungen und Kosmetikwaren unter der Marke XXX vertreiben und bewerben. Dabei würde er mit wettbewerbswidrigen Aussagen werben.

 

Gegenstand der Abmahnung der IQ Nutrition AG

Als Erstes bemängelt Rechtsanwalt Yussof Sarwari, dass der Abgemahnte ein wettbewerbswidriges Impressum vorhalten würde. Zum Einen würde der Abgemahnte nicht seine Rechtsform angeben, obwohl er hierzu gemäß §§ 5 Absatz 1, 2 letzter Absatz verpflichtet sei. Ebenso müsse er leicht erkennbar über seine Anschrift informieren. Im vorliegenden Fall würde der Abgemahnte zwei Anschriften angeben, so dass für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welche der beiden Anschriften maßgeblich sei.

 

Ein weiterer monierter Punkt ist die fehlende Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum. Aufgrund der vorbezeichneten Rechtsverletzungen stünden der Abmahnerin Unterlassungsansprüche zu, so Rechtsanwalt Yussof Sarwari.

 

In dem bemängelten Angebot würde es heißen, dass der Preis „118,20 €“ oder „330,96 €“ betragen würde. Hierin würden gleich zwei Verstöße gegen geltendes Recht vorliegen. Die Werbung würde gegen § 1 Absatz 2 Nummer 1 Preisangabenverordnung verstoßen. Rechtsanwalt Sarwari teilt im Auftrag der IQ Nutrition AG mit, dass hierzu das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07) entschieden habe, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive Mehrwertsteuer enthalten müsse, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richten würde. Der zweite Verstoß liege darin, dass der Abgemahnte trotz Verpflichtung gemäß § 2 Absatz 1 PAngV keinen Grundpreis, also den Preis je Mengeneinheit, angeben würde.

 

Als dritter Punkt wird aufgeführt, dass der Abgemahnte den Endverbraucher bis zum Abschluss des Kaufvertrages kein Widerrufsrecht zur Verfügung stellen würde. Rechtsanwalt Sarwari führt an, dass der Verbraucher allerdings gemäß geltendem Recht über sein Widerrufsrecht vor Abschluss des Vertrages, d.h. vor Absenden der Bestellung, klar und verständlich in Textform belehrt werden müsse.

 

Auch weise der Abgemahnte in seinen Angeboten keine Versandkosten aus. Als Händler sei der Abgemahnte jedoch verpflichtet, gegenüber Verbrauchern anzugeben, ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen würden. Jedenfalls durch einen Link oder einen Sternchenhinweis habe der Abgemahnte nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.05.2008 – Az. 3 U 225/07) eine Verbindung zu den Versandkosten z.B. in den AGB machen müssen.

 

Auch durch die nicht gesonderte Information an den Verbraucher über die Identität des Unternehmens vor Abschluss des Vertrages liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung des Vertrages, das technische Zustandekommen des Vertrages und die Vertragssprache werde der Verbraucher durch den Abgemahnten nicht aufgeklärt, so Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der IQ Nutrition AG.

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte wird sodann mit dem Abmahnschreiben vom 23.09.2015 aufgefordert, bis zum 02.10.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 04.10.2015 die Kosten für die Inanspruchnahme des Unterzeichners der Abmahnung in Höhe von 1.531,90 EUR netto zu zahlen. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR.

 

Abschließend teilt Rechtsanwalt Sarwari noch mit, dass auch das Unternehmen des Abgemahnten für das Verhalten des Abgemahnten in Anspruch genommen werden würde, da insoweit eine Haftung nach § 8 Absatz 2 UWG greifen würde.

Abmahnung IQ Nutrition AG

wegen fehlerhaftem Impressumfehlende Grundpreisangabekeine Mehrwertsteuerangabe, kein Hinweis zu Versandkosten u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari

Stand: 09/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Umbra Ltd durch HEINRICH ERB Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Es wurde mir eine Abmahnung der Heinrich und Partner Rechtsanwälte im Auftrag der Umbra Ltd. vom 27.10.2015 vorgelegt. Gegenstand dieser Abmahnung sei eine Geschmacksmuster– und Wettbewerbsverletzung betreffend „LITTLE BLACK DRESS Schmuck Organizer“.

 

Was ist die Umbra Ltd. für ein Unternehmen?

Rechtsanwältin Melanie Simone Fischer, die Sachbearbeiterin dieser Abmahnung, stellt in dem Schreiben zunächst das Unternehmen der Abmahnerin vor. Bei der Umbra Ltd. handele es sich um ein kanadisches Unternehmen, das zu einem der weltweit führenden Anbieter im Bereich der Entwicklung und Herstellung von zeitgenössischen Designprodukten gehöre. Die Produktpalette reiche von Accessoires für das Bad über Uhren, Bilderrahmen, Möbeln bis hin zu Deko- und Designprodukten für die Küche und das Büro.

 

Das gegenwärtige Produktsortiment umfasse über 1.200 Produkte und werde weltweit in mehr als 75 Ländern bei über 25.000 Händlern angeboten. Zu den Produkten ihrer Mandantin würden u.a. ein Schmuck Organizer gehören, der unter der Bezeichnung „LITTLE BLACK DRESS“ an Einzelhändler in der Europäischen Union zum Kauf angeboten werden würde, so Rechtsanwältin Fischer. Mit der Kombination aus 39 transparenten Aufbewahrungstaschen und 24 Laschen zur Befestigung von Schmuck sowie der Formgebung eines taillierten, ärmellosen und mit rundem Dekolleté versehenen „Etuikleides“ habe die Umbra Ltd. als Pionierin ein Produkt geschaffen, welches nicht nur aufgrund der Kombination der vorgenannten Merkmale eine individuelle, einzigartige und hochgradig kreative Art und Weise der Aufbewahrung von Schmuck darstelle, sondern sich auch seit der erstmaligen Markteinführung in Deutschland zu einem sehr erfolgreichen Produkt entwickelt habe.

 

Das Produkt hebe sich deutlich von sämtlichen Wettbewerbsprodukten im Bereich der Schmuckaufbewahrung und Schmuckhalterung ab und sei aufgrund der ästhetischen Besonderheiten sowie der Alleinstellung der Formgebung geeignet, auf die Umbra Ltd. hinzuweisen und nehme aufgrund der Neuheit und Eigenart auch den Schutz eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch.

 

Gegenstand der Abmahnung der Umbra Ltd.

Die Rechtsanwälte Heinrich und Partner teilen mit, dass die Abmahnerin vor Kurzem Kenntnis davon erlangt sei, dass der Abgemahnte einen Schmuck Organizer über seine Website anbiete, der sämtliche kennzeichnenden Designelemente des Original „LITTLE BLACK DRESS“ Schmuck Organizers besitze und denselben Gesamteindruck bei dem informierten Benutzer vermittele, wie das auf die Umbra Ltd. eingetragene Muster.

 

Die Tatsache, dass keine 1:1 Kopie vorliege sei aufgrund der Übernahme der den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale sowie des weiten Schutzbereichs des Geschmacksmusters der Abmahnerin unbeachtlich. So sei insbesondere die entscheidende Formgebung des Schmuck Organizers als Etuikleid mit einem runden Dekolleté, ohne Ärmel und einem taillierten Schnitt identisch übernommen. Hierdurch würde der Abgemahnte die Rechtsposition der Umbra Ltd. in mehrfacher Weise verletzen.

 

In der Abmahnung heißt es, dass eine Geschmacksmusterverletzung vorliege. Dem Abgemahnten sei es verboten, gleichartige Produkte zu vertreiben, da die Abmahnerin das ausschließliche Recht hierzu habe. Auch dadurch, dass eine vermeidbare Täuschung der deutschen Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Produktes entstehen würde, sei dem Abgemahnten der Vertrieb untersagt.

 

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung und Auskunft

Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 12.11.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen. Darüber hinaus soll er die noch vorhandene Ware vernichten und die Kosten der durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Heinrich und Partner entstanden sind, ersetzen. Diese werden aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet. Eine Gesamtsumme ist nicht angegeben. (Hinweis: Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 100.000 EUR belaufen sich auf insgesamt 1.973,90 EUR netto)

Abmahnung Umbra Ltd.

wegen Geschmacksmusterverletzung an „LITTLE BLACK DRESS“ Schmuck Organizer u.a.

vertreten durch Rechtsanwälte Heinrich und Partner

Stand: 10/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Sebastian Hornung durch Celik Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 28.10.2015 hat Herr Sebastian Hornung durch die Celik Rechtsanwälte, Rheinstraße 21, 64283 Darmstadt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Mitbewerber aussprechen lassen.

 

Rechtsanwalt Husni Celik, der Unterzeichner des Schreibens, führt hierin aus, dass sein Mandant über eBay unter dem Account „linew4tch“ den Verkauf von Uhren (vornehmlich Markenuhren) für Damen und Herren betreibe. Aktuell biete Sebastian Hornung 147 Uhren zum Verkauf an. Da der Abgemahnte ebenfalls bei eBay Uhren anbiete, stehe dieser mit dem Abmahner in einem direkten Wettbewerbsverhältnis. In den Angeboten des Abgemahnten, u.a. bei den Artikeln „SWISS LEGEND, 200m Wasserdicht, Herrenuhr UVP 595,00 €, Chronograph,51mm“ und „Constantin Durmont, 46mm große Automatik Herrenuhr,Glasboden,Faltschließe,Kalende“ seien Wettbewerbsverstöße festgestellt worden, so der Unterzeichner des mir vorliegenden Abmahnschreibens vom 28.10.2015. Der Abgemahnte würde sich als Privatverkäufer bezeichnen, obwohl keinerlei Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen würde. Bei der Überprüfung des eBay-Auftritts des Abgemahnten habe Rechtsanwalt Celik festgestellt, dass der Abgemahnte 22 Uhren zum Kauf angeboten habe.

 

Die Abmahnung von Herrn Sebastian Hornung

Man gelte als gewerblicher Verkäufer, wenn man planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt bei Ebay anbiete; erforderlich sei ein auf Dauer angelegtes Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung der Gewerblichkeit sei in erster Linie die Anzahl der Verkäuferbewertungen bei eBay; die Rechtsprechung habe bereits bei 40 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten eine Gewerblichkeit angenommen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az.: 103 U 149/01).

 

Weiter führt Rechtsanwalt Celik dann aus, dass als weiteres Indiz anzusehen sei, wenn immer wieder ähnliche Produkte zum Verkauf angeboten werden würden. Der Abgemahnte habe innerhalb eines Monats 58 Bewertungen als Verkäufer erhalten und 120 neue Uhren desselben Modells (SWISS LEGEND) verkauft.

 

Dadurch, dass der Abgemahnte trotz der oben geschilderten Umstände als privater Verkäufer auftrete verschaffe er sich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Sebastian Hornung. Denn der Abgemahnte würde die Endverbraucher nicht über das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht und Gewährleistungsrecht aufklären. Schließlich würde der Abgemahnte auch nicht seinen Impressumspflichten nachkommen und somit gegen § 5 TMG verstoßen.

 

Die von Sebastian Hornung geforderte Unterlassungserklärung

Rechtsanwalt Husni Celik macht im Auftrag des Abmahners Unterlassungsansprüche geltend und fordert den Abgemahnten auf, bis zum 06.11.2015 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aufgrund der Dringlichkeit in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten könne die Frist nicht verlängert werden.

 

Außerdem soll der Abgemahnte bis zum 16.11.2015 einen Betrag in Höhe von 865,00 EUR netto (Rechtsanwaltsgebühren nach Gegenstandswert 15.000 EUR) zahlen.

 

Im letzten Absatz der 6-seitigen Abmahnung merkt Rechtsanwalt Husni Celik noch an, dass dem Abmahner Auskunftsansprüche gegen den Abgemahnten zustünden, wenn dieser ernsthaft behaupten sollte, dass eine dritte Person dessen Account genutzt habe (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 291/98).

Abmahnung Sebastian Hornung

wegen eBay-Verkäufe als Privatanbieter trotz Gerwerblichkeit (Wettbewerbsrecht)

vertreten durch Rechtsanwälte Celik

Stand: 10/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Reisenthel Accessoires, Inhaber Peter Reisenthel durch Busse & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Herr Peter Reisenthel, Inhaber der Firma Reisenthel Accessoires, vertreten durch die Rechtsanwälte Busse und Partner, Robert-Koch-Straße 1, 80538 München, hat mit Schreiben vom 18.06.2015 eine Abmahnung in Bezug auf die Marke „Carrybag“ ausgesprochen. Hintergrund der Beauftragung der Rechtsanwälte Busse und Partner ist folgende: Die Firma Reisenthel Accessoires ist allein berechtigte Inhaberin der Marke „Carrybag“, welche unter dem 22.04.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 19.08.2003 eingetragen wurde. Die Veröffentlichung erfolgte am 19.08.2003. Die Marke „Carrybag“ ist für die Klassen 18 und 20 eingetragen, somit auch für Einkaufstaschen und Körbe (mit Henkel). Der Abmahnung liegt als Anlage der Registerauszug der Marke „Carrybag“ bei. Herr Peter Reisenthel musste feststellen, dass der Abgemahnte bei eBay einen Einkaufskorb mit dem Markennamen „Carrybag“ bewirbt. Damit verletze er die Markenrechte der Firma Reisenthel Accessoires und handele darüber hinaus auch wettbewerbswidrig, da er über die Herkunft des Korbes täusche. Carrybag sei mittlerweile eine derart bekannte Marke, dass automatisch auf die Firma Reisenthel Accessoires und dem benannten Einkaufskorb hingewiesen werde. Auch eBay sei über den Markenverstoß hingewiesen worden.

 

Gegenstand der Abmahnung von Peter Reisenthel

Nunmehr soll der Abgemahnte bis zum 25.06.2015 (in der Abmahnung wurde sich verschrieben und das Jahr 2016 genannt) abgegeben. Ferner soll der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR erstatten. Sachbearbeiterin der Abmahnung ist Frau Rechtsanwältin Dr. Aliki Busse. Dem Abmahnschreiben wurde eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Darin soll sich der Abgemahnte verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR in der Bundesrepublik Deutschland das Kennzeichen „Carrybag“ im Zusammenhang mit Einkaufskörben zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf der Aufmachung oder Verpackung dieser Ware anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren, in der Werbung und/oder bei eBay-Auktionen zu benutzen. Unter Ziffer 2 der Unterlassungserklärung ist sodann die Verpflichtung aufgenommen, die Kosten nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR zu erstatten, wobei auch hier nicht gesagt wird, wie hoch dieser Betrag aus diesem Gegenstandswert denn eigentlich ist. Schließlich soll als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung München vereinbart werden.

 

Die Unterlassungserklärung der Peter Reisenthel Abmahnung

Bitte unterschreiben Sie eine derart vorformulierte Unterlassungserklärung nicht. Hier sollten in jedem Falle Änderungen zu Ihren Gunsten vorgenommen werden. Natürlich muss die abgeänderte Unterlassungserklärung auch dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Am besten sollten Sie eine solche Erklärung von mir formulieren lassen, da ich in einem solchen Falle, wie jede andere Anwaltskanzlei auch, das voll Haftungsrisiko dafür übernehmen müsste.

Abmahnung Reisenthel Accessoires, Inhaber Peter Reisenthel

wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Carrybag“

vertreten durch Busse und Partner Rechtsanwälte

Stand: 06/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.