Muster Impressum Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein Muster Impressum für eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) zur Verfügung. Ich gehe im nachfolgenden Muster davon aus, dass für die Muster OHG eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz existiert und auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung. Ebenfalls werden auf der Internetpräsenz der Muster OHG journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten. Die Muster OHG ist nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Muster OHG
vertretungsberechtigte Gesellschafter: Andreas Mustermann und Andrea Musterfrau
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50
Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51
E-Mail: hallo@mustermann.de

 

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: 12345

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

 

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567

 

Redaktionell Verantwortliche: Andreas Mustermann und Andrea Musterfrau, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

 

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

 

 

Mein Rat:

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Praxistipps und Hinweise zum Muster Impressum für eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) geben, damit Sie erst gar nicht in die Abmahnfalle tappen.

 

1. Vor- und Nachname der Gesellschafter

Bitte geben Sie immer den vollständigen und ausgeschriebenen Vornamen aller Gesellschafter im Impressum an. Ein abgekürzter Vorname kann im Einzelfall zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

 

2. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

Es genügt nicht, ein Postfach anzugeben. Nennen Sie im Impressum daher bitte immer Ihre Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

 

3. OHG / Offene Handelsgesellschaft

Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. OHG) anzugeben, § 19 Abs. 1 S. 2 HGB.

 

4. Telefonnummer im Impressum

Ich rate, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben.

 

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

 

Wenn Sie keine Telefonnummer angeben, dann müsste bei Ihnen aber zumindest eine „elektronische Anfragemaske“ vorhanden sein, über die sich ein Nutzer mit Ihnen in Verbindung setzten kann. Eine Antwort von Ihnen könnte dann via Email erfolgen. 

 

Ein Kontaktformular wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn Sie die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten würden. Ist Ihnen das nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme Pflicht. Auch würde Sie ein entsprechendes Kontaktformular nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse lösen. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

 

Um hier Problemen aus dem Weg zu gehen rate ich, eine Telefonnummer anzugeben.

 

5. Faxnummer im Impressum

Nur wer ein Fax hat, kann (muss er aber nicht) eine Faxnummer nennen. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob eine Faxnummer anstelle einer Telefonnummer genügt.

 

6. Was kann passieren, wenn Pflichtangaben fehlen?

Das Fehlen von Pflichtangaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Mitbewerber nehmen ein unvollständiges Impressum aber auch sehr oft zum Anlass, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Die Kosten für einen Impressumsverstoß beginnen in der Regel bei einem Streitwert von 10.000 EUR. Die Nettokosten belaufen sich danach auf 651,80 EUR. Viel Geld, für ein unvollständiges Impressum. Es lohnt sich daher in jedem Falle, sein Impressum rechtssicher zu gestalten.

Hinweis auf OS-Plattform auch im Impressum aufnehmen

Über die OS-Plattform ist an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Es ist momentan streitig, was unter einer „leicht zugänglichen“ Stelle zu verstehen ist. Ich rate daher dazu, im Impressum den Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform aufzunehmen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen sogenannten „sprechenden Link“ bereithalten. Sollte Ihr Link mit nur „Impressum“ beschriftet sein, so rate ich Ihnen, diesen in „Impressum und OS-Plattform“ umzubenennen, damit ein Nutzer gleich erkennt, dass er hier Informationen zur OS-Plattform findet.

 

Sollten Sie den Link „Impressum“ nicht umbenennen können oder wollen, dann erstellen Sie für die OS-Plattform bitte unbedingt einen extra Link „OS-Plattform„. Ich halte dies für erforderlich, da ein Nutzer im Impressum wohl eher keine Hinweise zu einer online Streitbeilegung erwartet.

 

Der Hinweis kann dann z.B. wie folgt lauten:

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

Wichtig: Der Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein!

Verwenden Sie KEINE Disclaimer

Ein Disclaimer ist eine Erklärung, in der sich jemand von bestimmten Inhalten – besonders den Inhalten fremder, aber mit der eigenen verlinkter Websites – distanziert.

 

Auf Webseiten und in Onlineshops sehe ich immer wieder Disclaimer. Ziel der Webseitenbetreiber ist eine bessere rechtliche Position. Ihre Disclaimer sollen die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzieren bzw. ausschließen. In nahezu allen mir bekannten Impressums Generatoren wird zudem leider auch immer wieder auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hingewiesen. Disclaimer halten leider auch viele Webdesigner und Internetagenturen für erforderlich. Diese werden sogar als Verkaufsargument genutzt.

 

Mit meinen nachfolgenden Hinweisen möchte ich Ihnen die Sinnlosigkeit derartiger Disclaimer veranschaulichen.

 

Sie benötigen definitiv weder einen Disclaimer hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit von Inhalten, noch hinsichtlich einer Haftung für externe Links und erst Recht keinen Disclaimer in Bezug auf etwaige Urheberrechte.

 

Disclaimer sind nutzlos und Sie machen sich sogar selbst angreifbar damit, wie ich Ihnen nachfolgend erläutern werde.

Keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit unserer Webseite

Bitte schreiben Sie auch nicht „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben„. Für Klauseln dieser Art gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Ein derart pauschaler Haftungsausschluss hat rechtlich keine Relevanz. Derartige Klauseln können sogar abgemahnt werden, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12.

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist. 

Keine Haftung für Links

Immer wieder werden Disclaimer benutzt, die eine Haftung für externe Links ausschließen sollen, wie z.B.:

„Im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.“

Wer derartige Disclaimer benutzt, der hat das Urteil des LG Hamburg entweder nicht richtig gelesen, oder verstanden.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist. Es wurde klargestellt, dass derartige Disclaimer wirkungslos sind.

Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links auch erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene bzw. bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und er die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.

Urheberrechte

Schreiben Sie vielleicht auch:

„Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet.“

Solche Disclaimer sind absoluter Unsinn!

 

Gemäß § 7 Urhebergesetz ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht aber gewiss nicht durch das Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer. Bestehende Urheberrechte können durch derartige Disclaimer nicht gesichert werden. Sie sind aber auch nicht dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdige Inhalten einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

 

Lassen Sie von derartigen Disclaimern daher bitte die Finger!

Anti-Abmahnklauseln

Die berühmt, berüchtigten Anti-Abmahnklauseln:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

 

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten, sowie überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Rechtsanwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es trotzdem dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100 % rechtlich abgesicherter Onlineauftritt anzuraten. Wie heißt es noch: „Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

 

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrechtverletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

 

Derartige Anti-Abmahnklauseln bieten absolut gar keinen wirksamen Schutz vor Abmahnungen. Es sind nutzlose Disclaimer, die sogar ein eigenes Abmahnrisiko darstellen.

 

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung einer Abmahnung und einen damit zusammenhängenden Kostenerstattungsanspruch überhaupt keine Auswirkung. Auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel müssen dem Abmahner im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten erstattet werden.

 

 

Wer selbst aktiv Abmahnungen ausspricht und auf seiner eigenen Webseite selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, der verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass er seinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten verliert, vgl.

 

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11

 

Anti-Abmahnklauseln können abgemahnt werden!

 

 

Warum? Weil Abmahnungen als Mittel der Verhinderung eines Rechtsstreits teilweise sogar gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben sind, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Durch eine vorgerichtliche Abmahnung soll eine Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten schnell und kostengünstig beendet werden. Gäbe es das Institut der Abmahnung nicht, dann müsste der Gläubiger sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Dies wäre für den Schuldner mit deutlich höheren Kosten verbunden (zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltskosten). Eine Abmahnung entspricht daher sogar dem Interesse des Schuldners. Er kann unnötige Kosten sparen und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Daher muss der Abgemahnte dem Gläubiger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dessen erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnung, sondern können sogar zu einer Abmahnung führen. Ich rate daher ganz dringend von der Verwendung derartiger Klauseln ab.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis:

Das von mir kostenlos zur Verfügung gestellte Muster Impressum ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Die Verwendung des Musters erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Verwenders.

 

Gern überprüfe ich auch Ihr Impressum. Senden Sie mir dafür gern eine E-Mail mit einem Link zu Ihrer Website und dem Betreff „Impressumscheck“. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ein rechtssicheres Impressum ist der erst Schritt zu einer abmahnsicheren Webseite. Sie benötigen aber in jedem Falle auch eine aktuelle Datenschutzerklärung, die der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Onlinehändler benötigen darüber hinaus auch abmahnsichere AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen).

 

Bei mir bekommen Sie alles aus einer Hand.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Muster Impressum Einzelkaufmann (im Handelsregister eingetragen)

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein Muster Impressum für einen Einzelkaufmann (im Handelsregister eingetragen) zur Verfügung. Ich gehe im nachfolgenden Muster davon aus, dass für den Einzelkaufmann eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz existiert und auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung. Ebenfalls werden auf der Internetpräsenz der „Firma“ e.K. journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten. Der Einzelkaufmann ist nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

„Firma“ e.K.
Inhaber: Andreas Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50
Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51
E-Mail: hallo@mustermann.de

 

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 1234

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

 

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 123456

 

Redaktionall Verantwortlicher: Andreas Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

 


Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

 

Mein Rat:

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Praxistipps und Hinweise zum Muster Impressum für einen Einzelkaufmann (im Handelsregister eingetragen) geben, damit Sie erst gar nicht in die Abmahnfalle tappen.

 

1. „Firma“ e.K.

Wie lautet die Eintragung für Ihre Firma im Handelsregister? So wie es im Handelsregister steht, ist es auch im Impressum anzugeben. Die Firma muss ferner bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ enthalten, § 19 Abs. 1 S. 1 HGB. Vergessen Sie den Rechtsformzusatz nicht, sonst droht eine Abmahnung.

 

2. Vor- und Nachname des Inhabers

Bitte geben Sie immer den vollständigen und ausgeschriebenen Vornamen der Geschäftsführung im Impressum an. Ein abgekürzter Vorname kann im Einzelfall zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

 

3. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

Es genügt nicht, ein Postfach anzugeben. Nennen Sie im Impressum daher bitte immer Ihre Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

 

4. Registergericht und Registernummer

Immer wieder wird vergessen, das Registergericht mit dazugehöriger Registernummer im Impressum zu nennen. Machen Sie diese Angaben, um keine Abmahnung zu riskieren.

 

5. Telefonnummer im Impressum

Ich rate, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben.

 

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

 

Wenn Sie keine Telefonnummer angeben, dann müsste bei Ihnen aber zumindest eine „elektronische Anfragemaske“ vorhanden sein, über die sich ein Nutzer mit Ihnen in Verbindung setzten kann. Eine Antwort von Ihnen könnte dann via Email erfolgen. 

 

Ein Kontaktformular wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn Sie die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten würden. Ist Ihnen das nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme Pflicht. Auch würde Sie ein entsprechendes Kontaktformular nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse lösen. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

 

Um hier Problemen aus dem Weg zu gehen rate ich, eine Telefonnummer anzugeben.

 

6. Faxnummer im Impressum

Nur wer ein Fax hat, kann (muss er aber nicht) eine Faxnummer nennen. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob eine Faxnummer anstelle einer Telefonnummer genügt.

 

7. Was kann passieren, wenn Pflichtangaben fehlen?

Das Fehlen von Pflichtangaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Mitbewerber nehmen ein unvollständiges Impressum aber auch sehr oft zum Anlass, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Die Kosten für einen Impressumsverstoß beginnen in der Regel bei einem Streitwert von 10.000 EUR. Die Nettokosten belaufen sich danach auf 651,80 EUR. Viel Geld, für ein unvollständiges Impressum. Es lohnt sich daher in jedem Falle, sein Impressum rechtssicher zu gestalten.

Hinweis auf OS-Plattform auch im Impressum aufnehmen

Über die OS-Plattform ist an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Es ist momentan streitig, was unter einer „leicht zugänglichen“ Stelle zu verstehen ist. Ich rate daher dazu, im Impressum den Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform aufzunehmen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen sogenannten „sprechenden Link“ bereithalten. Sollte Ihr Link mit nur „Impressum“ beschriftet sein, so rate ich Ihnen, diesen in „Impressum und OS-Plattform“ umzubenennen, damit ein Nutzer gleich erkennt, dass er hier Informationen zur OS-Plattform findet.

 

Sollten Sie den Link „Impressum“ nicht umbenennen können oder wollen, dann erstellen Sie für die OS-Plattform bitte unbedingt einen extra Link „OS-Plattform„. Ich halte dies für erforderlich, da ein Nutzer im Impressum wohl eher keine Hinweise zu einer online Streitbeilegung erwartet.

 

Der Hinweis kann dann z.B. wie folgt lauten:

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

Wichtig: Der Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein!

Verwenden Sie KEINE Disclaimer

Ein Disclaimer ist eine Erklärung, in der sich jemand von bestimmten Inhalten – besonders den Inhalten fremder, aber mit der eigenen verlinkter Websites – distanziert.

 

Auf Webseiten und in Onlineshops sehe ich immer wieder Disclaimer. Ziel der Webseitenbetreiber ist eine bessere rechtliche Position. Ihre Disclaimer sollen die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzieren bzw. ausschließen. In nahezu allen mir bekannten Impressums Generatoren wird zudem leider auch immer wieder auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hingewiesen. Disclaimer halten leider auch viele Webdesigner und Internetagenturen für erforderlich. Diese werden sogar als Verkaufsargument genutzt.

 

Mit meinen nachfolgenden Hinweisen möchte ich Ihnen die Sinnlosigkeit derartiger Disclaimer veranschaulichen.

 

Sie benötigen definitiv weder einen Disclaimer hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit von Inhalten, noch hinsichtlich einer Haftung für externe Links und erst Recht keinen Disclaimer in Bezug auf etwaige Urheberrechte.

 

Disclaimer sind nutzlos und Sie machen sich sogar selbst angreifbar damit, wie ich Ihnen nachfolgend erläutern werde.

Keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit unserer Webseite

Bitte schreiben Sie auch nicht „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben„. Für Klauseln dieser Art gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Ein derart pauschaler Haftungsausschluss hat rechtlich keine Relevanz. Derartige Klauseln können sogar abgemahnt werden, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12.

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist. 

Keine Haftung für Links

Immer wieder werden Disclaimer benutzt, die eine Haftung für externe Links ausschließen sollen, wie z.B.:

„Im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.“

Wer derartige Disclaimer benutzt, der hat das Urteil des LG Hamburg entweder nicht richtig gelesen, oder verstanden.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist. Es wurde klargestellt, dass derartige Disclaimer wirkungslos sind.

Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links auch erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene bzw. bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und er die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.

Urheberrechte

Schreiben Sie vielleicht auch:

„Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet.“

Solche Disclaimer sind absoluter Unsinn!

 

Gemäß § 7 Urhebergesetz ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht aber gewiss nicht durch das Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer. Bestehende Urheberrechte können durch derartige Disclaimer nicht gesichert werden. Sie sind aber auch nicht dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdige Inhalten einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

 

Lassen Sie von derartigen Disclaimern daher bitte die Finger!

Anti-Abmahnklauseln

Die berühmt, berüchtigten Anti-Abmahnklauseln:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

 

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten, sowie überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Rechtsanwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es trotzdem dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100 % rechtlich abgesicherter Onlineauftritt anzuraten. Wie heißt es noch: „Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

 

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrechtverletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

 

Derartige Anti-Abmahnklauseln bieten absolut gar keinen wirksamen Schutz vor Abmahnungen. Es sind nutzlose Disclaimer, die sogar ein eigenes Abmahnrisiko darstellen.

 

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung einer Abmahnung und einen damit zusammenhängenden Kostenerstattungsanspruch überhaupt keine Auswirkung. Auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel müssen dem Abmahner im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten erstattet werden.

 

 

Wer selbst aktiv Abmahnungen ausspricht und auf seiner eigenen Webseite selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, der verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass er seinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten verliert, vgl.

 

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11

 

Anti-Abmahnklauseln können abgemahnt werden!

 

 

Warum? Weil Abmahnungen als Mittel der Verhinderung eines Rechtsstreits teilweise sogar gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben sind, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Durch eine vorgerichtliche Abmahnung soll eine Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten schnell und kostengünstig beendet werden. Gäbe es das Institut der Abmahnung nicht, dann müsste der Gläubiger sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Dies wäre für den Schuldner mit deutlich höheren Kosten verbunden (zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltskosten). Eine Abmahnung entspricht daher sogar dem Interesse des Schuldners. Er kann unnötige Kosten sparen und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Daher muss der Abgemahnte dem Gläubiger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dessen erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnung, sondern können sogar zu einer Abmahnung führen. Ich rate daher ganz dringend von der Verwendung derartiger Klauseln ab.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis:

Das von mir kostenlos zur Verfügung gestellte Muster Impressum ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Die Verwendung des Musters erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Verwenders.

 

Gern überprüfe ich auch Ihr Impressum. Senden Sie mir dafür gern eine E-Mail mit einem Link zu Ihrer Website und dem Betreff „Impressumscheck“. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ein rechtssicheres Impressum ist der erst Schritt zu einer abmahnsicheren Webseite. Sie benötigen aber in jedem Falle auch eine aktuelle Datenschutzerklärung, die der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Onlinehändler benötigen darüber hinaus auch abmahnsichere AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen).

 

Bei mir bekommen Sie alles aus einer Hand.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Manuel Palesch durch ITB Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Torgauer Straße 233, 04347 Leipzig vom 25.08.2016 vor, die diese im Auftrag von Herrn Manuel Palesch ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Christian Hartert.

 

Mit dem Abmahnschreiben wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass Herr Palesch unter seinem Namen auf der Verkaufsplattform „DaWanda“ ebenso wie er Palettenmöbel vertreibe. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis würde somit vorliegen.

 

Bei einer Durchschau auf der Internetplattform „DaWanda“ zu Zwecken des Preisvergleichs habe sein Mandant feststellen müssen, dass der Abgemahnte zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verstöße begehen würde, so Rechtsanwalt Hartert. Diese seien gerichtsverwertbar festgehalten worden.

 

Zum einen würde der Abgemahnte nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren. So würden keine Informationen über die Bedingungen, die Fristen, das Verfahren für die Ausübung sowie darüber, wer die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, klar und verständlich erfolgen. Darüber hinaus werde moniert, dass die Widerrufsbelehrung als Fließtext wiedergegeben werde und dass keine Telefonnummer angegeben werde. Auch eine Information über das Muster-Widerrufsformular fehle.

 

Würden solche Informationen fehlen, liege eine Wettbewerbsverletzung im Sinne des § 3a UWG vor.

 

Was Manuel Palesch in der Abmahnung fordert

Infolge dessen würde Herrn Manuel Palesch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I, 3 I, 3a UWG zustehen. Der Abgemahnten müsse daher namens und in Vollmacht des Abmahners aufgefordert werden, sich gegenüber diesem zu verpflichten, die oben genannten Wettbewerbsverstöße und alle kerngleichen Verstöße ab sofort zu unterlassen. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung werde eine Frist bis zum 01.09.2016 gesetzt.

 

Der Abgemahnte sei gegenüber Herrn Manuel Palesch verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auszugleichen. Diese würden mit 887,03 € brutto beziffert werden. Zur Zahlung werde ihm eine Frist bis zum 06.09.2016 gesetzt.

Abmahnung Manuel Palesch

wegen Wettbewerbsverstoß auf DaWanda (fehlerhafte/unvollständige Widerrufsbelehrung)

vertreten durch ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Muster Impressum Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co. KG)

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein Muster Impressum für eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co. KG) zur Verfügung. Ich gehe im nachfolgenden Muster davon aus, dass für die Muster GmbH & Co. KG eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz existiert und auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung. Ebenfalls werden auf der Internetpräsenz der Muster GmbH & Co. KG journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten. Die Muster GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Muster GmbH & Co.KG
Die Muster GmbH & Co. KG wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin: Andreas Mustermann GmbH, Registergericht: Amtsgericht Musterstadt, HRB 12345. Diese wiederum wird vertreten durch die Geschäftsführerin:  Andrea Musterfrau

 

Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50
Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51
E-Mail: hallo@mustermann.de

 

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 12345

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

 

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567

 

Redaktionell Verantwortliche: Andreas Mustermann und Andrea Musterfrau, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

 

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

 

Mein Rat:

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Praxistipps und Hinweise zum Muster Impressum für eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co.KG) geben, damit Sie erst gar nicht in die Abmahnfalle tappen.

 

1. Vor- und Nachname des Geschäftsführers

Bitte geben Sie immer den vollständigen und ausgeschriebenen Vornamen der Geschäftsführung im Impressum an. Ein abgekürzter Vorname kann im Einzelfall zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

 

2. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

Es genügt nicht, ein Postfach anzugeben. Nennen Sie im Impressum daher bitte immer Ihre Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

 

3. Registergericht und Registernummer

Immer wieder wird vergessen, das Registergericht mit dazugehöriger Registernummer im Impressum zu nennen. Machen Sie diese Angaben, um keine Abmahnung zu riskieren.

 

4. Telefonnummer im Impressum

Ich rate, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben.

 

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

 

Wenn Sie keine Telefonnummer angeben, dann müsste bei Ihnen aber zumindest eine „elektronische Anfragemaske“ vorhanden sein, über die sich ein Nutzer mit Ihnen in Verbindung setzten kann. Eine Antwort von Ihnen könnte dann via Email erfolgen. 

 

Ein Kontaktformular wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn Sie die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten würden. Ist Ihnen das nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme Pflicht. Auch würde Sie ein entsprechendes Kontaktformular nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse lösen. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

 

Um hier Problemen aus dem Weg zu gehen rate ich, eine Telefonnummer anzugeben.

 

5. Faxnummer im Impressum

Nur wer ein Fax hat, kann (muss er aber nicht) eine Faxnummer nennen. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob eine Faxnummer anstelle einer Telefonnummer genügt.

 

6. Was kann passieren, wenn Pflichtangaben fehlen?

Das Fehlen von Pflichtangaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Mitbewerber nehmen ein unvollständiges Impressum aber auch sehr oft zum Anlass, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Die Kosten für einen Impressumsverstoß beginnen in der Regel bei einem Streitwert von 10.000 EUR. Die Nettokosten belaufen sich danach auf 651,80 EUR. Viel Geld, für ein unvollständiges Impressum. Es lohnt sich daher in jedem Falle, sein Impressum rechtssicher zu gestalten.

Hinweis auf OS-Plattform auch im Impressum aufnehmen

Über die OS-Plattform ist an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Es ist momentan streitig, was unter einer „leicht zugänglichen“ Stelle zu verstehen ist. Ich rate daher dazu, im Impressum den Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform aufzunehmen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen sogenannten „sprechenden Link“ bereithalten. Sollte Ihr Link mit nur „Impressum“ beschriftet sein, so rate ich Ihnen, diesen in „Impressum und OS-Plattform“ umzubenennen, damit ein Nutzer gleich erkennt, dass er hier Informationen zur OS-Plattform findet.

 

Sollten Sie den Link „Impressum“ nicht umbenennen können oder wollen, dann erstellen Sie für die OS-Plattform bitte unbedingt einen extra Link „OS-Plattform„. Ich halte dies für erforderlich, da ein Nutzer im Impressum wohl eher keine Hinweise zu einer online Streitbeilegung erwartet.

 

Der Hinweis kann dann z.B. wie folgt lauten:

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

Wichtig: Der Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein!

Verwenden Sie KEINE Disclaimer

Ein Disclaimer ist eine Erklärung, in der sich jemand von bestimmten Inhalten – besonders den Inhalten fremder, aber mit der eigenen verlinkter Websites – distanziert.

 

Auf Webseiten und in Onlineshops sehe ich immer wieder Disclaimer. Ziel der Webseitenbetreiber ist eine bessere rechtliche Position. Ihre Disclaimer sollen die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzieren bzw. ausschließen. In nahezu allen mir bekannten Impressums Generatoren wird zudem leider auch immer wieder auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hingewiesen. Disclaimer halten leider auch viele Webdesigner und Internetagenturen für erforderlich. Diese werden sogar als Verkaufsargument genutzt.

 

Mit meinen nachfolgenden Hinweisen möchte ich Ihnen die Sinnlosigkeit derartiger Disclaimer veranschaulichen.

 

Sie benötigen definitiv weder einen Disclaimer hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit von Inhalten, noch hinsichtlich einer Haftung für externe Links und erst Recht keinen Disclaimer in Bezug auf etwaige Urheberrechte.

 

Disclaimer sind nutzlos und Sie machen sich sogar selbst angreifbar damit, wie ich Ihnen nachfolgend erläutern werde.

Keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit unserer Webseite

Bitte schreiben Sie auch nicht „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben„. Für Klauseln dieser Art gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Ein derart pauschaler Haftungsausschluss hat rechtlich keine Relevanz. Derartige Klauseln können sogar abgemahnt werden, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12.

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist. 

Keine Haftung für Links

Immer wieder werden Disclaimer benutzt, die eine Haftung für externe Links ausschließen sollen, wie z.B.:

„Im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.“

Wer derartige Disclaimer benutzt, der hat das Urteil des LG Hamburg entweder nicht richtig gelesen, oder verstanden.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist. Es wurde klargestellt, dass derartige Disclaimer wirkungslos sind.

Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links auch erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene bzw. bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und er die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.

Urheberrechte

Schreiben Sie vielleicht auch:

„Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet.“

Solche Disclaimer sind absoluter Unsinn!

 

Gemäß § 7 Urhebergesetz ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht aber gewiss nicht durch das Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer. Bestehende Urheberrechte können durch derartige Disclaimer nicht gesichert werden. Sie sind aber auch nicht dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdige Inhalten einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

 

Lassen Sie von derartigen Disclaimern daher bitte die Finger!

Anti-Abmahnklauseln

Die berühmt, berüchtigten Anti-Abmahnklauseln:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

 

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten, sowie überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Rechtsanwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es trotzdem dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100 % rechtlich abgesicherter Onlineauftritt anzuraten. Wie heißt es noch: „Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

 

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrechtverletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

 

Derartige Anti-Abmahnklauseln bieten absolut gar keinen wirksamen Schutz vor Abmahnungen. Es sind nutzlose Disclaimer, die sogar ein eigenes Abmahnrisiko darstellen.

 

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung einer Abmahnung und einen damit zusammenhängenden Kostenerstattungsanspruch überhaupt keine Auswirkung. Auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel müssen dem Abmahner im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten erstattet werden.

 

 

Wer selbst aktiv Abmahnungen ausspricht und auf seiner eigenen Webseite selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, der verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass er seinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten verliert, vgl.

 

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11

 

Anti-Abmahnklauseln können abgemahnt werden!

 

 

Warum? Weil Abmahnungen als Mittel der Verhinderung eines Rechtsstreits teilweise sogar gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben sind, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Durch eine vorgerichtliche Abmahnung soll eine Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten schnell und kostengünstig beendet werden. Gäbe es das Institut der Abmahnung nicht, dann müsste der Gläubiger sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Dies wäre für den Schuldner mit deutlich höheren Kosten verbunden (zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltskosten). Eine Abmahnung entspricht daher sogar dem Interesse des Schuldners. Er kann unnötige Kosten sparen und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Daher muss der Abgemahnte dem Gläubiger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dessen erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnung, sondern können sogar zu einer Abmahnung führen. Ich rate daher ganz dringend von der Verwendung derartiger Klauseln ab.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis:

Das von mir kostenlos zur Verfügung gestellte Muster Impressum ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Die Verwendung des Musters erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Verwenders.

 

Gern überprüfe ich auch Ihr Impressum. Senden Sie mir dafür gern eine E-Mail mit einem Link zu Ihrer Website und dem Betreff „Impressumscheck“. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ein rechtssicheres Impressum ist der erst Schritt zu einer abmahnsicheren Webseite. Sie benötigen aber in jedem Falle auch eine aktuelle Datenschutzerklärung, die der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Onlinehändler benötigen darüber hinaus auch abmahnsichere AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen).

 

Bei mir bekommen Sie alles aus einer Hand.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Klaus Lorenz durch Frömming Mundt & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 23.08.2016 hat Herr Klaus Lorenz durch die Rechtsanwälte Frömming Mundt & Partner, Mittelweg 161, 20148 Hamburg eine Abmahnung aussprechen lassen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Born.

 

Rechtsanwalt Dr. Born führt in dem mir vorliegenden Schreiben aus, dass sein Mandant Urheber und Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einer nachfolgend abgebildeten Fotografie sei. Der Abmahner habe feststellen müssen, dass dieses Bild von dem Abgemahnten in bearbeiteter Form unter Verletzung der ausschließlichen Urhebernutzungsrechte auf dessen Internetseite veröffentlicht werde. Die dargestellte Nutzung verletze insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, da Nutzungsrechte gegenüber dem Abgemahnten nicht wirksam eingeräumt worden seien.

 

Die Abmahnung des Fotografen Klaus Lorenz

Es bestünde ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten aus § 97 I UrhG. Er werde daher aufgefordert, die weitere Verwendung der Fotografie umgehend einzustellen und vorhandene digitale Vervielfältigungsstücke aus den Serververzeichnissen sämtlicher von ihm beeinflussbarer Internetauftritte vollständig zu löschen. Rechtsanwalt Dr. Born weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch eine Abrufbarkeit über die ursprüngliche URL den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung erfülle. Bis zum 02.09.2016 solle der Abgemahnte eine entsprechende geeignete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.

 

Weiterhin werde der Abgemahnte aufgefordert, bis zum 02.09.2016 Auskunft zu erteilen, über den Umfang der Nutzung des vorgenannten Bildmaterials, insbesondere die Nutzung unter weiteren URL oder in etwaigen Printprodukten.

 

Sein Mandant habe weiterhin einen Schadensersatzanspruch auf entgangene Lizenzgebühren. Die Schadensberechnung erfolge gemäß § 97 II 3 UrhG und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Wege der Lizenzanalogie. Die angemessen Schadensersatzforderung für die beanstandete Nutzung betrage nach den MFM-Tarifen zumindest 1.080,00 EUR. Ferner habe er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und gem. § 97a III 1 UrhG die erforderlichen Aufwendungen für die vorliegende urheberrechtliche Abmahnung zu erstatten. Diese würden mit 745,40 EUR netto beziffert werden.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die Summe aus Lizenzschaden und Rechtsverfolgungskosten, also 1.825,40 EUR bis zum 02.09.2016 zu zahlen.

Abmahnung Klaus Lorenz

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwälte Frömming Mundt & Partner

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Muster Impressum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein Muster Impressum für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Verfügung. Ich gehe im nachfolgenden Muster davon aus, dass für die Muster GmbH eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz existiert und auch eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung. Ebenfalls werden auf der Internetpräsenz der Muster GmbH journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten. Die Muster GmbH ist nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Muster GmbH
Geschäftsführer: Andreas Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50
Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51
E-Mail: hallo@mustermann.de

 

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 1234

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

 

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567

 

Redaktionell Verantwortliche: Andreas Mustermann und Andrea Musterfrau, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

 

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

 

Mein Rat:

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Praxistipps und Hinweise zum Muster Impressum für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geben, damit Sie erst gar nicht in die Abmahnfalle tappen.

 

1. Vor- und Nachname des Geschäftsführers

Bitte geben Sie immer den vollständigen und ausgeschriebenen Vornamen der Geschäftsführung im Impressum an. Ein abgekürzter Vorname kann im Einzelfall zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

 

2. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

Es genügt nicht, ein Postfach anzugeben. Nennen Sie im Impressum daher bitte immer Ihre Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

 

3. Registergericht und Registernummer

Immer wieder wird vergessen, das Registergericht mit dazugehöriger Registernummer im Impressum zu nennen. Machen Sie diese Angaben, um keine Abmahnung zu riskieren.

 

4. Telefonnummer im Impressum

Ich rate, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben.

 

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

 

Wenn Sie keine Telefonnummer angeben, dann müsste bei Ihnen aber zumindest eine „elektronische Anfragemaske“ vorhanden sein, über die sich ein Nutzer mit Ihnen in Verbindung setzten kann. Eine Antwort von Ihnen könnte dann via Email erfolgen.

 

Ein Kontaktformular wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn Sie die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten würden. Ist Ihnen das nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme Pflicht. Auch würde Sie ein entsprechendes Kontaktformular nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse lösen. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

 

Um hier Problemen aus dem Weg zu gehen rate ich, eine Telefonnummer anzugeben.

 

5. Faxnummer im Impressum

Nur wer ein Fax hat, kann (muss er aber nicht) eine Faxnummer nennen. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob eine Faxnummer anstelle einer Telefonnummer genügt.

 

6. Was kann passieren, wenn Pflichtangaben fehlen?

Das Fehlen von Pflichtangaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Mitbewerber nehmen ein unvollständiges Impressum aber auch sehr oft zum Anlass, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Die Kosten für einen Impressumsverstoß beginnen in der Regel bei einem Streitwert von 10.000 EUR. Die Nettokosten belaufen sich danach auf 651,80 EUR. Viel Geld, für ein unvollständiges Impressum. Es lohnt sich daher in jedem Falle, sein Impressum rechtssicher zu gestalten.

Hinweis auf OS-Plattform auch im Impressum aufnehmen

Über die OS-Plattform ist an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Es ist momentan streitig, was unter einer „leicht zugänglichen“ Stelle zu verstehen ist. Ich rate daher dazu, im Impressum den Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform aufzunehmen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen sogenannten „sprechenden Link“ bereithalten. Sollte Ihr Link mit nur „Impressum“ beschriftet sein, so rate ich Ihnen, diesen in „Impressum und OS-Plattform“ umzubenennen, damit ein Nutzer gleich erkennt, dass er hier Informationen zur OS-Plattform findet.

 

Sollten Sie den Link „Impressum“ nicht umbenennen können oder wollen, dann erstellen Sie für die OS-Plattform bitte unbedingt einen extra Link „OS-Plattform„. Ich halte dies für erforderlich, da ein Nutzer im Impressum wohl eher keine Hinweise zu einer online Streitbeilegung erwartet.

 

Der Hinweis kann dann z.B. wie folgt lauten:

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

Wichtig: Der Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein!

Verwenden Sie KEINE Disclaimer

Ein Disclaimer ist eine Erklärung, in der sich jemand von bestimmten Inhalten – besonders den Inhalten fremder, aber mit der eigenen verlinkter Websites – distanziert.

 

Auf Webseiten und in Onlineshops sehe ich immer wieder Disclaimer. Ziel der Webseitenbetreiber ist eine bessere rechtliche Position. Ihre Disclaimer sollen die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzieren bzw. ausschließen. In nahezu allen mir bekannten Impressums Generatoren wird zudem leider auch immer wieder auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hingewiesen. Disclaimer halten leider auch viele Webdesigner und Internetagenturen für erforderlich. Diese werden sogar als Verkaufsargument genutzt.

 

Mit meinen nachfolgenden Hinweisen möchte ich Ihnen die Sinnlosigkeit derartiger Disclaimer veranschaulichen.

 

Sie benötigen definitiv weder einen Disclaimer hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit von Inhalten, noch hinsichtlich einer Haftung für externe Links und erst Recht keinen Disclaimer in Bezug auf etwaige Urheberrechte.

 

Disclaimer sind nutzlos und Sie machen sich sogar selbst angreifbar damit, wie ich Ihnen nachfolgend erläutern werde.

Keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit unserer Webseite

Bitte schreiben Sie auch nicht „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben„. Für Klauseln dieser Art gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Ein derart pauschaler Haftungsausschluss hat rechtlich keine Relevanz. Derartige Klauseln können sogar abgemahnt werden, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12.

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist. 

Keine Haftung für Links

Immer wieder werden Disclaimer benutzt, die eine Haftung für externe Links ausschließen sollen, wie z.B.:

„Im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.“

Wer derartige Disclaimer benutzt, der hat das Urteil des LG Hamburg entweder nicht richtig gelesen, oder verstanden.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist. Es wurde klargestellt, dass derartige Disclaimer wirkungslos sind.

Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links auch erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene bzw. bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und er die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.

Urheberrechte

Schreiben Sie vielleicht auch:

„Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet.“

Solche Disclaimer sind absoluter Unsinn!

 

Gemäß § 7 Urhebergesetz ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht aber gewiss nicht durch das Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer. Bestehende Urheberrechte können durch derartige Disclaimer nicht gesichert werden. Sie sind aber auch nicht dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdige Inhalten einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

 

Lassen Sie von derartigen Disclaimern daher bitte die Finger!

Anti-Abmahnklauseln

Die berühmt, berüchtigten Anti-Abmahnklauseln:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

 

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten, sowie überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Rechtsanwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es trotzdem dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100 % rechtlich abgesicherter Onlineauftritt anzuraten. Wie heißt es noch: „Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

 

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrechtverletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

 

Derartige Anti-Abmahnklauseln bieten absolut gar keinen wirksamen Schutz vor Abmahnungen. Es sind nutzlose Disclaimer, die sogar ein eigenes Abmahnrisiko darstellen.

 

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung einer Abmahnung und einen damit zusammenhängenden Kostenerstattungsanspruch überhaupt keine Auswirkung. Auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel müssen dem Abmahner im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten erstattet werden.

 

 

Wer selbst aktiv Abmahnungen ausspricht und auf seiner eigenen Webseite selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, der verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass er seinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten verliert, vgl.

 

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11

 

Anti-Abmahnklauseln können abgemahnt werden!

 

 

Warum? Weil Abmahnungen als Mittel der Verhinderung eines Rechtsstreits teilweise sogar gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben sind, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Durch eine vorgerichtliche Abmahnung soll eine Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten schnell und kostengünstig beendet werden. Gäbe es das Institut der Abmahnung nicht, dann müsste der Gläubiger sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Dies wäre für den Schuldner mit deutlich höheren Kosten verbunden (zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltskosten). Eine Abmahnung entspricht daher sogar dem Interesse des Schuldners. Er kann unnötige Kosten sparen und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Daher muss der Abgemahnte dem Gläubiger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dessen erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnung, sondern können sogar zu einer Abmahnung führen. Ich rate daher ganz dringend von der Verwendung derartiger Klauseln ab.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis:

Das von mir kostenlos zur Verfügung gestellte Muster Impressum ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Die Verwendung des Musters erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Verwenders.

 

Gern überprüfe ich auch Ihr Impressum. Senden Sie mir dafür gern eine E-Mail mit einem Link zu Ihrer Website und dem Betreff „Impressumscheck“. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ein rechtssicheres Impressum ist der erst Schritt zu einer abmahnsicheren Webseite. Sie benötigen aber in jedem Falle auch eine aktuelle Datenschutzerklärung, die der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Onlinehändler benötigen darüber hinaus auch abmahnsichere AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen).

 

Bei mir bekommen Sie alles aus einer Hand.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!