Abmahnung Lacoste S.A. durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker, Leopoldstraße 4, 80802 München vor, die diese am 15.2.2019 im Auftrag der Firma Lacoste S.A.. ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Nicolás Schmitz. Hintergrund sei eine Markenverletzung.

 

Abmahngefahr durch Verkauf von Poloshirts mit geschützten Kennzeichen

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass ihm die Abmahnerin bestens bekannt sei. Sie bestimme die strategische Ausrichtung der Marke „Lacoste“ und sei unter anderem für die Rechtsdurchsetzung zuständig. Das Markenzeichen sei ein stilisiertes Krokodil, welches zu den bekanntesten Kennzeichen der Welt gehöre.

 

Lacoste sei von dem erfolgreichen französischen Tennisspieler René Lacoste gegründet worden, der unter anderem zehn Grand-Slam-Titel bei den French Open, Wimbledon und Forrest Hill gewonnen habe. René Lacoste verwende ein stilisiertes Krokodil seit 1926. Seit 1933 – dem Beginn der Industriefertigung von Lacoste Produkten – seien alle Produkte von Lacoste mit einem stilisierten Krokodil versehen. Lacoste sei damit das erste Bekleidungsunternehmen gewesen, das sein Logo gut sichtbar auf Kleidungsstücken angebracht habe.

 

Die Abmahnerin vertreibe heutzutage Bekleidung (Poloshirts, Hemden, T-Shirts, Pullover, Jacken und Mäntel, Hosen, Badehosen, Sportbekleidung), Schuhe, Taschen, Brieftaschen, Gürtel und Accessoires (Sonnenbrillen, Düfte, Mützen, Unterwäsche, Bettwäsche) mit dem berühmten Krokodil-Logo an prominenter Stelle.

 

Die Lacoste S.A. sei Inhaberin diverser Markenrechte am Zeichen „LACOSTE“ und dem stilisierten Krokodil.

 

Weiter heißt es sodann, dass ihre Mandantin vor kurzem von der Kriminalpolizei, Spezialeinheit Cybercrime, darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Abgemahnte Bekleidungsstücke, darunter auch Polohemden, auf der Handelsplattform eBay und auf der Handelsplattform Rakuten anbieten und verkaufen würde, die mit Zeichen versehen seien, die den Original Marken von Lacoste identisch nachempfunden seien. Die Abmahnerin habe einige der verkauften Produkte physisch geprüft. Es handele sich vorliegend eindeutig um Fälschungen, so die Rechtsanwälte Grünecker weiter.

 

Der Abgemahnte habe selbstverständlich keine Berechtigung (Nachahmungs-) Produkte anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder zu bewerben und/oder dies durch Dritte tun zu lassen, welche Zeichen aufweisen, die (nahezu) identisch zu oben genannten Markenrechten ihrer Mandantin seien.

 

Namens und in Auftrag der Abmahnerin werde der Abgemahnte daher aufgefordert, bis zum 22.2.2019, 12 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Ferner habe er binnen derselben Frist unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen und Preise der bereits von ihm eingekauften, ausgelieferten bzw. verkauften Polohemden. Zudem sei er verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Grünecker zu tragen. Diese werden in Höhe von 4.839,50 € netto nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 € geltend gemacht. Der Gesamtbetrag i.H.v. 4.839,50 € sei bis zum 1.3.2019 zahlbar.

Abmahnung Lacoste S.A.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Lacoste“

vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Masterfile Corporation durch Image Law Rechtsanwaltskanzlei

Gegenstand der Abmahnung

Am 27.2.2019 hat die Image Law Rechtsanwaltskanzlei, Ballindamm 39, Europakontor, 20095 Hamburg eine Abmahnung im Auftrag der Masterfile Corporation ausgesprochen.

 

Unlizenzierte Verwendung von Bildern führt zu Schadensersatzforderung

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter führt aus, dass seine Mandantschaft als Bildagentur die weltweiten ausschließlichen Lizenzrechte an den nachfolgend näher bezeichneten Lichtbildern halten würde. Die Lichtbilder seien auf der Seite der Agentur www.masterfile.com unter dieser ID einsehbar und lizenzierbar.

 

Gegenstand der Beauftragung der Image Law Rechtsanwaltskanzlei sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der der Masterfile Corporation aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zustehen würde. Der Abgemahnte verwende auf seiner Webseite gemäß einem anliegenden Screenprint Lichtbilder, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes der vorgenannte Rechteinhaber sei. Eine Zustimmung zur Nutzung und Verbreitung durch diesen liege im vorliegenden Fall nicht vor, bzw. konnte nicht ermittelt werden. Für die unberechtigte Nutzung schulde der Abgemahnte daher Schadensersatz.

 

Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige gefordert werden, was zwischen dem Abgemahnten und seiner Mandantschaft bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Lichtbildes als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Hier neben sei der Anspruch auch nach §§ 812 ff. BGB begründet. Die Voraussetzungen seien dadurch erfüllt, dass durch den rechtswidrigen Eingriff der Gebrauch des immateriellen Schutz Gegenstandes erlangt worden sei, der allein seiner Mandantschaft zugewiesen gewesen sei. Da der Gebrauch nicht herausgegeben werden könne, sei dessen Wert zu ersetzen. Eine weitere Nutzung sei auch nach Leistung des Schadensersatzes ausgeschlossen und müsse ausdrücklich vereinbart werden; das Lichtbild müsse daher von der Webseite und allen Datenträgern vollständig gelöscht werden.

 

Die Lizenzbedingungen könnten auf der Seite des Rechteinhabers unter Angabe der Image ID eingesehen werden.

 

Als Schadensersatz werden für Online-Nutzungen, Internet auf Homepage, je Bild mindestens online seit 2.11.2008, Bildanzahl 1 x 1.370 € geltend gemacht.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 1.370 € berechnet und summieren sich auf 169,50 €. Rechtsanwalt Dr. Richter führt aus, dass der Eingang der Gesamtsumme in Höhe von 1.539,50 € bis zum 14.3.2019 erwartet werde.

 

Mit Eingang des Betrages würde die Angelegenheit Ihre vollständige Erledigung finden.

Abmahnung Masterfile Corporation

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Image Law Rechtsanwaltskanzlei

Stand: 02/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Zebrapharm GmbH durch Dr. Hillers Dr. Streit Dr. Behrends Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 7.3.2019 haben die Rechtsanwälte Dr. Hillers, Dr. Streit, Dr. Behrends, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg im Auftrag der Zebrapharm GmbH wegen Verletzung der Markenrechte an der Wortmarke „Pulmostat“ eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Henning Hillers.

 

Abmahngefahr durch Verletzung der Wortmarke „Pulmostat“

In dem mir vorliegenden Schreiben wird mitgeteilt, dass die Marke für Frau Doris Breuer-Boers eingetragen sei, welche die Geschäftsführerin der Zebrapharm GmbH sei und die Marke an diese lizenziert habe.

 

Die Marke sei unter anderem geschützt für veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate, Ergänzungsfuttermittel für tiermedizinische Zwecke sowie für Futtermittelzusätze und Ergänzungsfuttermittel zur Vorbeugung und Behandlung von Störungen und Krankheiten des Luftröhren-, Bronchial- und Lungenbereichs bei Tieren.

 

Die Abmahnerin habe nun zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Abgemahnte unter der Bezeichnung „Pulmo Star“ Dienstleistungen im Bereich der Klasse 5 anbieten bzw. bewerben würde. Durch diese Verwendung der Bezeichnung „Pulmo Star“ verletze er die seiner Mandantschaft zustehenden Kennzeichenrechte, so Rechtsanwalt Dr. Hillers.

 

Zwischen dem von dem Abgemahnten benutzten Zeichen „Pulmo Star“ und dem zugunsten der Zebrapharm GmbH geschützten Zeichen „Pulmostat“ bestehe eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr liege nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das Publikum glauben könne, dass die von den zu vergleichenden Zeichen erfassten Waren bzw. Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen würden.

 

Vorliegend sei von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Die Zeichen würden fast identisch ausgesprochen und unterschieden sich nur durch den letzten Buchstaben. Es entspreche ständiger Spruchpraxis der Markenämter und Gerichte, dass Unterschiede am Ende der zu vergleichenden Wortzeichen von den Lesern in der Regel kaum beachtet werden würden. Dementsprechend falle der Unterschied zwischen „…t“ und „….r“ nicht wesentlich ins Gewicht.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die Benutzung des Begriffs für Ergänzungsfuttermittel unverzüglich zu unterlassen und bis zum 14.3.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Desweiteren habe er die Kosten der Abmahnung i.H.v. 1.822,96 EUR (Gegenstandswert: 50.000 EUR) bis zum 20.3.2019 zu zahlen.

Abmahnung Zebrapharm GmbH

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Pulmostat“

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hillers, Dr. Streit, Dr. Behrends

Stand: 03/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Thoran Küsel durch Anna Verena Rohner Rechtsanwältin

Gegenstand der Abmahnung

Am 26.2.2019 hat Rechtsanwältin Anna Verena Rohner, Waller Heerstraße 152, 28219 Bremen im Auftrag des Herrn Thoran Küsel, geschäftlich handelnd unter ThokuToys, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Der Abmahner betreibe unter der Kennzeichnung „ThokuToys“ einen Internetversandhandel für Spielwaren-, Outdoor- und Dekorationsartikel, darunter insbesondere auch Windspiele. Der Abgemahnte würde über eBay ebenfalls verschiedene Dekorationsartikel, insbesondere auch Windspiele, anbieten und vertreiben würde.

 

Fehlende Informationen als gewerblicher Händler als Abmahngrund

Dem Abgemahnten wird in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben vorgeworfen über die Gewerblichkeit seiner Angebote nicht zu informieren. Er biete ca. 71 Produkte an, wobei es sich ausschließlich um Dekorationsartikel und Windspiele handele. Der Abgemahnte habe 1.532 Bewertungen erhalten, davon 142 in den letzten 12 Monaten. Er biete Neuware an und es würden sich auf seinen Angebotsseiten professionelle Artikelbeschreibungen und –bilder befinden.

 

Herr Thoran Küsel habe festgestellt, dass der Empfänger des Abmahnschreibens sich nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halte, sondern Wettbewerbsverstöße begehen würde.

 

Er verstoße gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhanges des UWG, indem er den Eindruck erwecke, er sei ein privater Anbieter.

 

Auch der Hinweis in seinen Angeboten „Da es sich hier um einen Privatverkauf handelt, sind Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ sei ein Verstoß gegen das UWG, da dies eine Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher darstelle.

 

Auch der Impressumspflicht komme der Abgemahnte nicht nach.

 

Ferner verstoße er gegen die Preisangabenverordnung, da er keinen Mehrwertsteuerhinweis erteile.

 

Darüber hinaus fehlten eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

 

Der Empfänger des Abmahnschreibens solle nun bis zum 6.3.2019, 12 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Zudem sei er gemäß § 12 Abs. 1 UWG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, Herrn Thoran Küsel die ihm durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese würden nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechnet werden. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag i.H.v. 1.822,96 EUR sei bis zum 13.3.2019 zahlbar.

Abmahnung Thoran Küsel, ThokuToys

wegen Täuschung über Gewerblichkeit, Verstoß gegen Impressumspflicht, fehlender Widerrufsbelehrung u.a.

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Verena Rohner

Stand: 02/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Gegenstand der Abmahnung

Mir wurde eine Abmahnung des IGB Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., Straße der Jugend 18, 19474 Ludwigsfelde vom 6.3.2019 zur Überprüfung vorgelegt. Sachbearbeiter ist F. Starck.

 

Hintergrund zum IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. ist unter der Nr. VR 9037 beim Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister eingetragen. Vertreten wird der Vorstand laut Aussage des Impressums der Internetseite www.ig-datenschutz.com durch den Vorstand Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel.

 

Laut eigenen Aussagen in dem Abmahnschreiben verfolge der Verein dem Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein sei im gesamten Bundesgebiet insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen könnten, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen könne bzw. wolle oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten sei.

 

Bislang war mir die Abmahnerin nicht bekannt.

 

Verstoß gegen DSGVO durch fehlende SSL-Verschlüsselung führt zu Abmahnung

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass Gegenstand der Abmahnung von diesem begangene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Anforderungen der DSG-VO seien. Die Webseite würde keine SSL Verschlüsselung aufweisen, so dass ein sicherer Transfer der Daten von Verbrauchern nicht gewährleistet sei. Eine fehlende Verschlüsselung stelle einen Verstoß gegen art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs lit. a) DSGVO dar. Nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO habe der Verantwortliche bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter der Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. SSL-Verschlüsselungen seien heute gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Stand der Technik und führten bei deren Fehlen zu einem abmahnfähigen DSGVO-Verstoß.

 

Aufgrund ihrer Ausführungen stünden dem Verein Unterlassungsansprüche und Aufwendungsersatz zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde nach Erstbegehung vermutet und könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Bis zum 13.3.2019, 12 Uhr habe er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Desweiteren führt der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. aus, dass ihm durch die Abmahntätigkeit Kosten entstanden seien, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet sei. Diese Kosten würden sich nach dem Gegenstandswert berechnen. Der Geschäftswert der Abmahnung richte wiederum nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes. Da diese Abmahnung auf das Verschaffen eines endgültigen Titels gerichtet sei, entspreche der Gegenstandswert dem Wert des Hauptsacheverfahrens, so der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. weiter. Dieser Hinweis ergibt wenig Sinn, da ein Verein keine Kosten nach einem Gegenstandswert abrechnet.  Ob dieser Teil der Abmahnung aus einer anwaltlichen Abmahnung kopiert wurde kann nicht mit Gewissheit gesagt werden.

 

Sodann werden pauschale Abmahnkosten i.H.v. 240 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemacht. Sollte der Abgemahnte diesen Betrag i.H.v. 285,60 EUR bis zum 18.3.2019 zahlen werde auf die Geltendmachung von Schadensersatz aus immateriellen Schäden verzichtet. Worin dieser immaterielle Schaden besteht wird nicht weiter erläutert.

Abmahnung IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

wegen Verstoß gegen DSGVO wegen fehlender SSL-Verschlüsselung

Stand: 03/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung PEARL. GmbH

Gegenstand der Abmahnung

Am 6.3.2019 hat die PEARL. GmbH, PEARL-Straße 1-3, 79426 Buggingen eine Abmahnung ausgesprochen. In dem mir vorliegenden Schreiben wird mitgeteilt, dass diese zu den europaweit größten Versandhäusern für Technik, Multimedia- und Lifestyle-Produkte gehöre und zur Sicherung ihrer Rechte über umfänglichen Markenschutz verfüge. Unter anderem sei die PEARL. GmbH Inhaberin der Unionsmarke Nr. 008925489 „VisorTech“. Die Marke sei für verschiedene Produkte rund um Sicherheitstechnik eingetragen. Die PEARL. GmbH benutze die Marke „VisorTech“ bereits seit vielen Jahren erfolgreich auch zur Kennzeichnung ihrer Produkte für diverse Warnmelder-Artikel.

 

Das Abmahnschreiben wegen Markenrechtsverletzung Marke „VisorTech“

Unter der Marke „VisorTech“ würde die Abmahnerin u.a. auf der Handelsplattform Amazon „VisorTech Gasmelder: Kohlenmonoxid-Melder mit LCD-Display, gem. DIN EN 50291-1 (Gaswarngerät)“ vertreiben. Der Abgemahnte habe sich an die zu dem Angebot gehörige ASIN gehängt und ebenfalls dem „VisorTech“-Kohlenmonoxidmelder angeboten und beworben. Eine Testbestellung habe jedoch ergeben, dass das von dem Abgemahnten verkaufte Produkt nicht von der PEARL. GmbH stamme. Auf seiner Rechnung bezeichne er dieses Produkt eines anderen Herstellers jedoch als „VisorTech Gasmelder: Kohlenmonoxid-Melder mit LCD-Display, gem. DIN EN 50291-1 (Gaswarngerät)“.

 

Mit der Nutzung der Marke „VisorTech“ für das Bewerben und Vertreiben von Produkten, die nicht von der Abmahnerin in den Verkehr gebracht worden seien, verletze er ihre Rechte aus dieser Marke gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG, Art. 9 (1) S. 2 lit. a) UMV. Zudem stelle eine wettbewerbswidrige Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, wenn er ein fremdes Produkt derart an die ASIN der PEARL. GmbH anhängen würde, so der weitere Tenor des Schreibens. Auch verletze er mit der Nutzung der von ihr erstellten Produktbilder ihre Urheberrechte gem. § 15 Abs. 1 UrhG. Da die Nutzungsbedingungen von Amazon ein Nutzungsrecht nur für das Angebot identischer Produkte einräumen würden, sei der Abgemahnte nicht berechtigt gewesen, ihre Produktfotos für sein Angebot zu verwenden.

 

Die PEARL. GmbH habe daher gegenüber dem Empfänger des Abmahnschreibens einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 102 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 a), Abs. 2 UMV, § 12 Abs. 1 UWG und § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 13.3.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Aufgrund der Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen stünden der Abmahnerin außerdem Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche zu. Der Abgemahnte werde daher aufgefordert bis zum 13.3.2019 Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von ihm unter Verwendung der Marke „VisorTech“ verkauften Kohlenmonoxidmelder, die nicht von der Abmahnerin in den Verkehr gebracht worden seien, unter Angabe des Umsatzes und des Gewinns, den er erzielt habe sowie Name und Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen.

Abmahnung PEARL. GmbH

wegen Marken-, Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverstoß durch Anhängen bei Amazon und Vertrieb eines anderen Produkts

Stand: 03/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.