eBay schreibt:

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

Den Beitrag von eBay zu „Rückgaben bei eBay Plus“ finden Sie hier.

 

Ja, lesen Sie vorhergehenden Satz am besten jetzt noch einmal. Ist Ihnen klar, was gemeint ist? Nein, dann sind Sie nicht allein. Viele fragen sich, ob das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichstehen soll oder nicht. Ist das wirklich von eBay gemeint und gewollt?

 

Rückgaberecht gleich Widerrufsrecht?

Hätte eBay eine Gleichstellung gewollt, dann hätte eBay doch eigentlich anstelle von „Rückgaberecht“ auch gleich von „Widerrufsrecht“ sprechen können, oder nicht? Warum wurde also der „alte“ Begriff „Rückgaberecht“ gewählt, obwohl es das gesetzliche Rückgaberecht seit dem 13.6.2014 gar nicht mehr gibt?

 

Rückgaben bei eBay Plus stellt sich eBay so vor:

Rückgaben bei eBay Plus: So funktioniert’s

 

•    Ihr Käufer wählt in Mein eBay einfach beim entsprechenden Artikel die Option „Diesen Artikel zurückgeben“ aus.
•    Die eBay Plus-Rückgabeanfrage wird automatisch akzeptiert.
•    Sobald Sie die Rückgabe akzeptiert haben, wird dem Käufer von eBay ein Hermes-Rücksendeetikett bereitgestellt.
•    Die Sendungsnummer wird automatisch hochgeladen, so dass der Rückversand lückenlos verfolgt werden kann.
•    Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung und Sie erhalten automatisch die Gutschrift der Verkaufsprovision.

– eBay sagt nicht, wann die Rückgabefrist beginnt (z.B. bei Teillieferungen)

 

– eBay sagt, dass gewerbliche Verkäufer bei eBay Plus Artikeln auch Unternehmern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen müssen. eBay regelt, dass dieses freiwillige Rückgaberecht über den eBay Rückgabeprozess ausgeübt werden kann

 

Aber geht es ausschließlich über den eBay Rückgabeprozess?

 

Könnte vom freiwilligen Rückgaberecht nicht auch mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon oder per E-Mail) über den Entschluss, den Artikel zurückzugeben, Gebrauch gemacht werden?

 

eBay sieht die Ausübung mittels einer eindeutigen Erklärung nicht vor.

 

– eBay hat nicht bedacht was passiert, wenn der Käufer den eBay Rückgabeprozess gar nicht nutzt, sondern die Ware einfach an den Verkäufer z.B. kommentarlos zurückschickt

 

– eBay hat nicht genau geregelt, welche Folgen die Rückgabe hat, sondern einfach auf das gesetzliche Widerrufsrecht verwiesen.

 

Was ist bezüglich erhaltener Zahlungen geregelt?

 

eBay schreibt „Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung“, d.h. der Verkäufer zahlt dem Kunden am Tag des Erhalts der Ware das Geld zurück. Und wann müsste der Verkäufer das Geld zurückzahlen, wenn er vom Kunden nur z.B. per Mail eine Erklärung erhalten hat, dass dieser vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte?

 

Geht es nach eBay soll doch das freiwillige Rückgaberecht unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Das Widerrufsrecht sieht dies vor:

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

Bezogen auf das Rückgaberecht heißt das jetzt was?

 

„Wenn Sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die

 

•    Mitteilung über Ihren Rückgabewunsch bei uns eingegangen ist.

 

oder müsste es lauten:

 

•    Ware bei uns eingegangen ist.“

 

Würden die gleichen Voraussetzungen wie beim Widerrufsrecht gelten, dann müsste der Verkäufer den Kaufpreis überhaupt nicht am Tag des Erhalts der Ware an den Kunden erstatten.

 

– Was ist, wenn der Kunde mit dem Verkäufer bzgl. der Rückzahlung des Kaufpreises etwas anderes vereinbart hat?
Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.“

Hier findet sich keine Regelung bei eBay`s freiwilligem Rückgaberecht.

 

– Muss der Verkäufer den Kaufpreis schon dann erstatten, wenn der Kunde einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbringt?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Keine Regelung bei eBay.

 

– Was ist, wenn der Kunde den Verkäufer über seinen Rückgabewunsch z.B. per Mail unterrichtet? Wann muss der Kunde dann denn die Ware zurückschicken?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Keine Regelung bei eBay.

Fazit:

eBay`s eingangs zitierter Hinweis

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

 

steht daher in krassem Widerspruch zu dem von eBay vorgesehenen Rückgabeprozess. Das Rückgaberecht besteht keinesfalls unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Es mag sein, dass dies von eBay so gewollt war. Jedoch wurde dies von eBay im vorgesehenen Rückgabeprozess so überhaupt nicht berücksichtigt.

 

eBay hat aufgrund des vorgenannten Hinweises wieder einmal dafür gesorgt, dass völlige Verwirrung und Unsicherheit unter Händlern und auch Juristen herrscht. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich die Rechtsabteilung bei eBay einmal intensiver mit diesem Thema befasst hätte. Am einfachsten wäre es, wenn eBay den vorgenannten Hinweis einfach löschen würde.

 

Dann wäre das Problem ganz simpel gelöst, oder nicht?

 

Falls Sie Anregungen oder Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gerne bei mir melden.

 

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