Ab dem 27.06.2016 müssen Verkäufer im Rahmen von eBay Plus auch gewerblichen Käufern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen berichten derzeit über diese Änderung bei eBay, jedoch wird im Rahmen dieser Berichterstattungen sehr oft fälschlicherweise von einem Widerrufsrecht gesprochen und gerade nicht vom freiwilligen Rückgaberecht.
Es ist absolut falsch in diesem Zusammenhang von Widerrufsrecht zu sprechen. Meldungen wie „Neu bei „eBay Plus“: Gewerblichen Käufern muss Widerrufsrecht eingeräumt werden“ sind definitiv falsch! Ich möchte meinen Kolleginnen und Kollegen nicht unterstellen, dass sie bewusst falsch zu berichten, um so den gewerblichen Verkäufern Angst zu machen, damit diese sie dann mit der Erstellung und/oder Überarbeitung Ihrer AGB beauftragen.
Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen den Begriff „Widerrufsrecht“ nur versehentlich falsch verwenden, weil Sie sich etwa mit dem Thema eBay Plus nur flüchtig und nicht im Detail befasst haben. Dadurch, dass ein falscher Begriff verwendet wird, werden folglich auch falsche Rückschlüsse gezogen und aus meiner Sicht falsche Empfehlungen gegeben.
Die derzeit kursierenden Meldungen auf Kanzleiseiten oder Blogbeiträgen sind genau zu prüfen und nicht immer richtig. Seien Sie aufmerksam und lassen sich nicht verunsichern!
Sind wirklich Änderungen an den AGB erforderlich?
Nein, wenn Sie bereits bisher meine hier erläuterten eBay Plus Hinweise beachtet haben, ich zudem Ihre eBay AGB erstellt und Ihren eBay Auftritt überprüft habe, dann sind jetzt keine Änderungen an den AGB erforderlich, nur weil Sie Unternehmern im Rahmen des eBay Plus Programms ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen müssen.
Es wird Unternehmern von gewerblichen eBay Verkäufern schließlich nur ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht eingeräumt und gerade kein Widerrufsrecht. Unternehmer haben selbstverständlich auch bei Einräumung eines 1-monatigen Rückgaberechts kein Widerrufsrecht! Gegenüber Unternehmern gelten bekanntlich nicht die gleichen Informationspflichten, wie gegenüber Verbrauchern. Über das freiwillige Rückgaberecht müssen Unternehmer nicht belehrt werden. Es gibt dazu keine gesetzliche Verpflichtung oder Gesetzesgrundlage. Auch in den AGB muss nichts zum freiwilligen Rückgaberecht ausgeführt werden.
Ich habe mich zudem intensiv mit der Frage beschäftigt, ob es von eBay wirklich gemeint und gewollt ist, dass das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichstehen soll. Den Beitrag finden Sie hier.
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