Momentan berichten zahlreiche Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, sowie Blogbetreiber meiner persönlichen Ansicht nach in unsachlicher, gar hetzerischer und unseriöser Art und Weise über erste Abmahnungen bzgl. der fehlenden Verlinkung zur OS-Plattform und einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bochum.

 

Mit Schlagworten wie „Abmahn-Wahnsinn, erste Serienabmahnung, Rechtsmissbrauch, Abzocke, Abmahnanwälte, Abmahnmaschinerie“ wird hier meiner Ansicht nach vollkommen unsachlich berichtet. Die vorgenommene Berichterstattung ist dazu geeignet, einen falschen und unzutreffenden Eindruck über die Rechtslage zu vermitteln. Die meisten Werbenden wollen auf diese Weise lediglich für die eigenen Dienstleistungen werben. Spezialisierte Rechtsanwälte sollten wissen, dass diese Schlagworte jedoch fehl am Platz sind.

 

Abmahner werden regelrecht an den Pranger gestellt

Derjenige, der bei Onlinehändlern oder Mitbewerbern den fehlenden Link auf die OS-Plattform abmahnt, muss derzeit damit rechnen, heftig kritisiert zu werden und dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein.

 

Fakt ist, dass seit dem 9.1.2016 die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in Kraft ist.

Artikel 22 Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016; aus genommen sind die folgenden Bestimmungen:

 

—  Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 5, die ab 9. Juli 2015 gelten;

 

—  Artikel 5 Absätze 1 und 7, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 11, 16 und 17, die
ab 8. Juli 2013 gelten.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Alle in der EU niedergelassenen Onlinehändler müssen sich daran halten.

Artikel 14 Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG

Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG n.F. dar, so dass ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 vorliegt, wenn Onlinehändler nicht über die OS-Plattform belehren und keinen Link dorthin setzen.

 

Auch wenn es in Deutschland derzeit noch keine Streitbeilegungsstelle gibt, so ändert dies nichts daran, dass die Verordnung in Kraft ist. Aus juristischer Sicht kann man gewiss darüber diskutieren, ob ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht, aber allein wegen der Aussprache einer Abmahnung wegen des fehlenden Hinweises zur OS-Plattform den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu erheben, halte ich für vollkommen abwegig und an den Haaren herbeigezogen.

Abmahnungen und Gerichtsverfahren führen zu einer gerichtlichen Klärung

Da Verbraucherschutzvereine, Verbände oder Mitbewerber fehlende Hinweise zur OS-Plattform abmahnen, wird dieser momentan juristisch ungeklärte Bereich rechtliche Klarheit erfahren. Die Rechtsprechung wird sich gerade deswegen entwickeln.

 

Die EU-Verordnungen würden keinen Sinn machen, wenn sich nach dem Inkrafttreten sowieso niemand daran hält. Und wer hier sofort Rechtsmissbrauch oder Abzocke schreit, der hat meiner Absicht nach die ganze Diskussion rund um die OS-Plattform nicht verstanden.

 

Weitere Hinweise zur OS-Plattform finden Sie hier.

 

 

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