Ein Shop-Betreiber hat sich heute an mich gewandt, weil er vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt bekommen hat. Antragsteller ist der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. aus Leverkusen. Als Hauptforderung geht es um einen Betrag von 3.000 Euro (Schadensersatz aus Unterlassungsvertrag). Es kommen Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und Zinsen zu der geltend gemachten Forderung hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.165,96 Euro ergibt.

 

Wie kam es zu der geforderten Vertragsstrafe durch den Verein?

Außer diesem Mahnbescheid hatte dieser Händler mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Ich habe daraufhin den Shop-Betreiber angerufen und es stellte sich heraus, dass dieser in der Vergangenheit zunächst vom IDO e.V. abgemahnt worden war, weil er bei seinen Preisen keine Grundpreise angab. Der Shop-Betreiber hatte sich nicht etwa alleine um seine Abmahnung gekümmert, sondern er wurde Mitglied bei einem Zusammenschluss von Onlinehändlern.

Erster falscher Rat wird zur Kostenfalle

Der Händler berichtete mir, ihm sei geraten worden, die Grundpreise in der Überschrift seiner Artikel anzugeben. Dies hatte der Händler sodann auch getan in der Hoffnung, damit in Zukunft seine Ruhe zu haben. Stattdessen erhielt er kurze Zeit später ein neues Schreiben des IDO e.V., in welchem er aufgefordert wurde, eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu bezahlen, weil die Grundpreise erneut nicht angegeben wurden, und zwar in der eBay-Galerieansicht.

 

Der Händler hatte sich auf den Rat des Zusammenschlusses der Onlinehändler verlassen und seine Artikel entsprechend überarbeitet. Was ihm jedoch nicht gesagt wurde war, dass er den Grundpreis zu Beginn der Artikelüberschrift angeben muss und nicht etwa am Ende. Wird der Grundpreis nämlich erst am Ende genannt, dann kann es passieren, dass in der eBay-Galerieansicht dieser nicht angezeigt wird, eben weil dort nur die ersten 50 Zeichen der Artikelüberschrift angezeigt werden. Dies hat zur Folge, dass in der eBay-Galerieansicht keine Grundpreise erscheinen, obwohl diese tatsächlich am Ende der Überschrift vorhanden sind.

 

Dem Online-Verkäufer hätte von Anfang an geraten werden müssen, die Grundpreise zu Beginn der Artikelüberschrift zu nennen. Hätte er dies gemacht, dann wäre es zu keiner Vertragsstrafenforderung gekommen.

Zweiter falscher Rat führt zum Mahnbescheid

Mit dem Schreiben bezüglich der Vertragsstrafenforderung hatte sich der Shop-Betreiber wieder an den Zusammenschluss von Online-Händlern gewandt, bei welchen er Mitglied wurde. Dort sei ihm geraten worden, dem IDO e.V. mitzuteilen, dass er den Betrag nicht zahlen werde. Im Übrigen solle er das Schreiben einfach liegen lassen, da werde schon nichts passieren.

 

Wie man einen solchen Ratschlag erteilen kann, erschließt sich mir in keinster Weise. Durch Nichtstun erledigt sich eine Vertragsstrafenforderung gewiss nicht. Zudem ist es seitens des IDO e.V. nur konsequent, abgegebene Unterlassungserklärungen auch regelmäßig zu prüfen. Würde der IDO e.V. die Unterlassungserklärungen nicht prüfen, dann könnte sich die Vermutung ergeben, dass es dem IDO e.V. mit den Unterlassungsansprüchen gar nicht Ernst ist.

 

IDO bei Vertragsstrafen gesprächsbereit

Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass der IDO e.V. in Bezug auf Vertragsstrafen durchaus gesprächsbereit ist. Daher habe ich dem Shop-Betreiber auch geraten, in Bezug auf den Mahnbescheid zwar zunächst Widerspruch einzulegen, dann jedoch Kontakt mit dem IDO e.V. aufzunehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

 

Wie auch dieses Beispiel zeigt, ist eine rechtlich fundierte Beratung im Bereich des Onlinerechts ein Muss für jeden Verkäufer. Nur derjenige, der seine Angebote rechts- und damit abmahnsicher gestaltet hat, muss mit keinen Abmahnungen rechnen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich, auch Ihren Onlinehandel abzusichern, damit Sie sich voll und ganz auf Ihren Handel konzentrieren können und keine Abmahnung oder sogar eine Vertragsstrafenforderung befürchten müssen.

Forderung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR durch den IDO

 

wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung

 

Stand: 05/2015

 

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