IDO Verband – Abmahnung erhalten?

IDO mahnt Onlinehändler ab

Sie haben eine Abmahnung vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)  erhalten und sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sowie Abmahnkosten in Höhe von 226,20 EUR bezahlen? Dieser Verein ist derzeit (noch) berechtigt, Abmahnungen auszusprechen und macht davon auch massenweise Gebrauch. So werden unzählige Onlinehändler (z.B. eBay Verkäufer, Amazon Händler, Betreiber von Onlineshops) abgemahnt, die mit ihrer Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen.

Bei den Wettbewerbsverstößen geht es oft um Verstöße gegen die Grundpreisangaben. Onlinehändler müssen bei grundpreispflichtigen Artikeln einen Grundpreis angeben. Mittlerweile hatte ich schon in über 750 Fällen mit dem IDO zu tun.

 

Seit dem 2.12.2020 ist jetzt das Anti-Abmahngesetz jetzt in Kraft. Viele Onlinehändler hatten gehofft, dass dann endlich Schluss mit den lästigen Abmahnungen vom IDO ist. Der Verein ist aber weiterhin sehr aktiv.

 

Nachfolgend habe ich Ihnen zahlreiche Informationen über den IDO zusammengestellt. Diese beruhen auf meiner Erfahrung mit dem IDO von 2013 bis heute. 

 

Am 11.12.2020 hat ein Onlinehändler diese wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom IDO erhalten.

 

IDO mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab

Auch das Anti-Abmahngesetz kann den IDO (noch) nicht stoppen. Abmahnberechtigt ist der IDO auch noch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

 

Auch weiterhin kann der IDO die Verletzung von Informationspflichten im Internet kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern. Gemäß § 8 b UWG muss der IDO aber nach Ablauf einer Übergangsfrist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um weiterhin abmahnen zu dürfen.

 

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

 

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

 

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

 

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

 

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

 

Es bleibt abzuwarten, ob der IDO diese Voraussetzungen nachweisen kann. Der IDO darf danach Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Der IDO darf seinen Mitgliedern aber auch keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewähren und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigen. 

Erfahrungen mit über 750 Fällen

Ich habe bereits mehr als 750 Fälle (darunter Abmahnungen, Vertragsstrafen, einstweilige Verfügungen, Klagen, Ordnungsmittelverfahren)  vom IDO bearbeitet. Den betroffenen Onlinehändlern habe ich meistens neben der Bearbeitung ihrer Abmahnung auch dabei geholfen, ihren Onlinehandel rechtlich abmahnsicher zu gestalten. Mit der Geschäftsführerin Frau Sarah Spayou hatte ich oft telefonischen Kontakt. Sie war bislang immer gesprächsbereit, wenn es um Fristverlängerungen oder Aufbrauchsfristen ging, aber auch konsequent, da es um die Interessenvertretung Ihrer Mitglieder geht. Bisher konnte ich für meine Mandanten immer eine Lösung für Ihre Abmahnung finden.   Wichtig ist, dass Sie auf die Abmahnung fristgerecht reagieren. Andernfalls droht eine einstweilige Verfügung oder Klage.

 

Wahrnehmung von Mitgliederinteressen

Der IDO nimmt nach eigenen Angaben die Interessen seiner Mitglieder wahr. Zu diesen Mitgliedern gehören angeblich Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.

 

Ziel des IDO sei unter anderem die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

 

Zu den Vereinsmitgliedern würden auch Shops, die ihre Waren bei eBay, Amazon, DaWanda und anderen Verkaufsplattformen, sowie in eigenen Shops anbieten gehören.

 

Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?

Oft werde ich danach gefragt, ob der IDO überhaupt selbst Abmahnungen aussprechen darf. Die sogenannte Aktivlegitimation ist bereits von diversen Gerichten geprüft und bestätigt worden.

Oberlandesgerichtliche Entscheidungen

Die nachfolgenden Oberlandesgerichte hatten sich mit der Aktivlegitimation des IDO zu beschäftigen. Im Ergebnis wurde die Berechtigung des IDO Abmahnungen auszusprechen bestätigt:

 

OLG Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2018, Az. 6 W 148/17)

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.09.2015, Az. 15 W 25/15)

OLG Dresden (Beschluss vom 28.09.2015, Az. 14 W 935/15)

KG Berlin (Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15)

OLG Stuttgart (Urteil vom 13.04.2016, Az.2 W 13/16)

OLG Bamberg (Beschluss vom 21.09.2016, Az.3 W 92/16)

OLG München (Urteil vom 22.09.2016, Az.29U 2498/16)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.10.2016, Az.4U 99/16)

OLG Celle (Beschluss vom 17.11.2016, Az. 13 U 187/16)

OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16)

OLG Frankfurt (Urteil vom 06.04.2017, Az. 6 U 246/16)

OLG Hamm (Beschluss vom 23.02.2017, Az.4 W 102/16)

OLG Hamburg (Beschluss vom 29.06.2017, Az. 5 W 23/17)

OLG Naumburg (Beschluss vom 17.08.2017, Az. 9 W 44/16)

OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2017, Az,9 U 462/17)

OLG Köln (Beschluss vom 12.10.2017, Az. 6W 148/17)

OLG Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2018, Az. 6 W 148/17)

OLG Saarbrücken (Beschluss vom 07.02.2019, Az. I U 56/18)

Landgerichtliche Entscheidungen

Bundesweit hat der IDO schon vor den Landgerichten Rechtsstreitigkeiten geführt Die nachfolgenden Landgerichte hatten sich unter anderem mit der Berechtigung des IDO zu befassen. Vor diesen Landgerichten hatte der IDO in der Vergangenheit Erfolg:

 

LG Ravensburg (Beschluss vom 18.08.2014, Az. 3 O 204/14)

LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.09.2014, Az. 7 O 41/13)

LG Bochum (Urteil vom 29.01.2015, Az. 14 O 210/14)

LG Magdeburg (Urteil vom 04.02.2015, Az: 36 O 92/14)

LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom26.02.2015, Az. 3 O 5/15 KfH)

LG Siegen (Beschluss vom 20.04.2015, Az. 6 O 30/15)

LG Limburg / Lahn (Beschluss vom 16.06.2015, Az. 5 O 18/15)

LG Frankenthal (Beschluss vom 10.08.2015, Az. 2 HKO 72/15)

LG Gießen (Beschluss vom 17.08.2015, Az. 6 O 34/15)

LG Baden-Baden (Beschluss vom 18.08.2015, Az.5 O 47l15 KfH)

LG Mühlhausen (Beschluss vom 24.08.2015, Az. HK O 64/15)

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 07.10.2015, Az. 3 O 48/15)

LG Köln (Urteil vom 07.10.2015, Az. 84 O 98/15)

LG Krefeld (Beschluss vom 26. 10.2015, Az. 11 O 59/15)

LG Aachen (Beschluss vom 28.10.201 5, Az. 41 O 70/15)

LG Wiesbaden (Beschluss vom 28.10.201 5, Az. 13 O 42/15)

LG Kempten (Beschluss vom 09.1 1.2015, Az. 1 HK O 1739/15)

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 12.11.201 5, Az. 5 HK O 57/15)

LG Augsburg (Beschluss vom 16.11.2015, Az. I HK O 3908/15)

LG Hannover (Beschluss vom 19.11.2015, Az. 23 O 71/15)

LG Konstanz (Beschluss vom 19.11.2015, Az. 7 O 40/15 KfH)

LG Göttingen (Beschluss vom 30.11.201 5, Az. 3 O 52/15)

LG Leipzig (Urteil vom 04.12.2015, Az. 4 HK O 2499/15)

LG Detmold (Beschluss vom 21.12.2015, Az.8 O 55/15)

LG Düsseldorf (Urteil vom22.12.2015, Az. 37 O 88/15)

LG Hof (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 1 HK O 38/15)

LG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 07.01.2016, Az. 3 S 121/15)

LG Landshut (Urteil vom 13.01.2016, Az. 1 HK O 1990/15)

LG Darmstadt (Urteil vom 26.01.2016, Az.12 O 317/15)

LG München II (Beschluss vom 11.02.2016, Az. 2 HK O 610/16)

LG Hildesheim (Urteil vom 26.02.2016, Az.11 O 37/15)

LG Essen (Urteil vom 03.03.2016, Az. 43 O 116/15)

LG Osnabrück (Urteil vom 24.03.2016, Az. 15 O 520/15)

LG Memmingen (Beschluss vom 07.04.2016, Az. 1HK O 468/16)

LG Bonn (Beschluss vom 09.05.2016, Az. 12 O 16/16)

LG Marburg (Beschluss vom 18.05.2016, Az. 4 O 9/16)

LG Coburg (Beschluss vom 1 8.05.201 6, Az. I HK O 17/16)

LG Münster (Urteil vom 20.05.2016, Az. 22 O 46/16)

LG Oldenburg (Urteil vom 27.05.2016, Az. 12 O 3092/15)

LG Amberg (Beschluss vom 30,05.2016, Az. 4l HK O 482/16)

LG Offenburg (Beschluss vom 01.06.2016, Az. 5 O 27/16)

LG Heidelberg (Urteil vom 04.06.2016, Az.12 O 4/16 KfH)

LG Braunschweig (Beschluss vom 13.06.2016, Az.21 O 1149/16)

LG Bremen (Beschluss vom 15.06.2016, Az. 12 O 149/16)

LG Heilbronn (Urteil vom 15.06.2016, Az. 23 O 52/15 KfH)

LG Zweibrücken (Urteil vom 24.06.2016, Az. HK O 14/16)

LG Verden (Urteil vom 27.06.2016, Az. 10 O 66/15)

LG Mainz (Urteil vom 30.06.2016, Az. 11 HK O 18/16)

LG Fulda (Urteil vom 01.07.2016, Az.7 O 68/15)

LG Cottbus (Urteil vom 19.07.2016, Az. 11 O 60/16)

LG Passau (Beschluss vom26.07.2016, Az. I HK O 29/16)

LG Deggendorf (Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 HK O 12/16)

LG Stendal (Urteil vom 08.09.2016, Az. 31 O 2/16)

LG Wuppertal (Urteil vom 31.10.2016, Az. 11 O 49/16)

LG Frankfurt/Main (Urteil vom 15.11.2016, Az. 3-06 O 59/16)

LG Dortmund (Beschluss vom 16.11.2016, Az. 20 O 69/16)

LG Stuttgart (Beschluss vom 25.11.2016, Az. 35 O 80/16 KfH)

LG Bayreuth (Beschluss vom 08.12.2016, Az. 13 HK O 69/16)

LG Neuruppin (Beschluss vom 09.12.2016, Az. 6 O 67/16)

LG Arnsberg (Beschluss vom 13.12.2016, Az. 8 O 97/16)

LG Landau / Pfalz (Beschluss vom 19.12.2016, Az. HK O 102/16)

LG Erfurt (Urteil vom 23.12.2016, Az. 1 HK O 101/16)

LG Meiningen (Beschluss vom 27.12.2016, Az. 70 HK O 70/16)

LG Lübeck (Urteil vom 24.01.2017, Az. 11 HK O 33/16)

LG Potsdam (Beschluss vom 23.01.2017, Az. 52 O 4/17)

LG Kiel (Urteil vom 09.02.2017, Az. 16 HKO 8/17)

LG Bamberg (Urteil vom 22.02.2017, Az. 2 HKO 31/16)

LG Schweinfurt (Urteil vom 24.02.2017, Az. 5 HK O 43/16)

LG Kleve (Urteil vom 03.03.2017, Az. 8 O 104/16)

LG Ansbach (Beschluss vom 07.03.2017, Az. 5 HK O 221/17)

LG Paderborn (Beschluss vom 09.03.2017, Az. 6 O 11/17)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.03.2017, Az. 4 HK O 7319/16)

LG Koblenz (Urteil vom 21.03.2017, Az. 1 HK O 93/16)

LG Dresden (Urteil vom 21.04.2017, Az. 41 HK O 22/17)

LG Ellwangen (Beschluss vom 09.05.2017, Az. 10 O 25/17)

LG Regensburg (Beschluss vom 11.05.2017, Az. 2 HKO 741/17)

LG Rottweil (Urteil vom 19.05.2017, Az. 5 O 1/17 KfH)

LG Weiden i.d. Oberpfalz (V-Urteil vom 18.05.2017, Az. l HK O 6/17)

LG Tübingen (Beschluss vom 06.07.2017, Az. 20 O 49/17)

LG Lüneburg (Beschluss vom 12.06.2017, Az.7 O 42/17)

LG Ingolstadt (Beschluss vom 13.06.2017, Az. 1 HK O 797/17)

LG Frankfurt/Oder (Beschluss vom 19.06.2017, Az. 31 O 24/17)

LG München I (Beschluss vom 27.06.2017, Az. 3 HK O 9242/17)

LG Hanau (Urteil vom 05.07.2017, Az. 6 O 76/16)

LG Mannheim (Beschluss vom 06.07.201 7, Az. 24 O 24/17)

LG Stade (Beschluss vom 06.07.2017, Az. 8 O 56/17)

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 07.07.2017, Az. 2 HK O 20/17)

LG Traunstein (Beschluss vom 24.01.2017, Az. I HK O 1983/17)

LG Rostock (Beschluss vom 28.07.2017, Az. 5 HK O 90/17)

LG Bielefeld (Urteil vom 04.08.2017, Az. 15 O 13/17)

LG Berlin (Urteil vom 08.08.2017, Az. 103 O 34/17)

LG Ulm (Beschluss vom 10.08.2017, Az. 1l O 26/17 KfH)

LG Halle (Urteil vom 15.08.2017, Az. 8 O 48/17)

LG Würzburg (Beschluss vom 28.08.2017, Az. 1 HK O 1597/17)

LG Kassel (Beschluss vom 31.08.2017, Az. 13 O 4131/17)

LG Hamburg (Beschluss vom 06.09.2017, Az. 312 O 372/17)

LG München II (Beschluss vom 11.09.2017, Az.2 HK O 3301/17)

LG Hechingen (Beschluss vom 12.09.2017, Az. 5 O 37/17 KfH)

LG Flensburg (Beschluss vom 21.09.2017, Az. 6 HK O 90/17)

LG Aurich (Beschluss vom 28.09.2017, Az. 6 O 873/17)

LG Gera (Beschluss vom 29.09.2017, Az. 11 HKO 97/17)

LG Mönchengladbach (Urteil vom 02.10.2017, Az. 8 O 13/17)

LG Trier (Beschluss vom 09.10.2017, Az. 10 HK O 24/17)

LG Bückeburg (Beschluss vom 10.10.2017, Az. I O 92/17)

LG Itzehoe (Urteil vom 13.10.2017, Az. 5 HK O 60/17)

LG Hagen (Urteil vom 19.10.2017, Az. 21 O 82/17)

LG Karlsruhe (Beschluss vom 25.10.2017, Az. 15 O 84/17 KfH)

ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“

Das OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2020, Az: 9 W 356/19, hat die Aktivlegitimation vom Ido für die Branche „Schmuck“ verneint. Folglich sind diese Abmahnungen unberechtigt.

 

Es macht aus meiner Sicht zwar wenig Sinn, die Aktivlegitimation im Falle einer Abmahnung einfach nur pauschal zu bestreiten. Dafür, dass der IDO eine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig verfolgt, spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, die widerlegt werden muss (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rd.-Nr. 3.49, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.04.2000, Az. I ZR 287/97).

 

Die Aktivlegitimation sollte aber immer genau geprüft werden. Nicht immer gelingt dem Verein der Nachweis seiner Aktivlegitimation.

 

Wen mahnt der IDO alles ab?

Von den Abmahnungen sind meiner Kenntnis nach hauptsächlich eBay Verkäufer, Amazon und Onlinehändler betroffen.

 

eBay-Händler

Der IDO mahnt u.a. eBay Händler ab, die Ihre Waren in folgenden Bereichen anbieten:

 

  • Accessoires
  • Antiquitäten
  • Bücher
  • Bürobedarf
  • CDs
  • Dekorationsartikel
  • Haarschmuck
  • Haushaltswaren
  • Imprägniermittel
  • Kosmetik
  • modische Accessoires
  • Möbel
  • Parfüm
  • Schmuck
  • Spielzeug
  • Textilien
  • Werkstattausrüstung

 

Amazon Händler werden abgemahnt

 

 

Worum geht es in den IDO Abmahnungen?

Vornehmlich werden vom IDO Abmahnungen ausgesprochen, wenn entweder keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung z.B. bei eBay von einem gewerblichen Verkäufer benutzt wird, oder aber die Widerrufsbelehrung falsche Angaben enthält / veraltet ist / über Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend informiert wird.

 

Vor dem 13.6.2014 wurde auch die Telefonnummer in Widerrufsbelehrung abgemahnt. Häufig geht es auch um fehlende Informationspflichten, wie der Speicherung des Vertragstextes. Fehlende Grundpreisangaben oder auch Rohstoffangaben werden abgemahnt, Angaben zum Versand / Versandkosten / Auslandsversandkosten, die Werbung mit Garantien, fehlerhafte AGB oder Gerichtsstandsvereinbarungen.

Gegenstand der Abmahnschreiben

Ich habe Ihnen einmal zusammengestellt, um was es in den mir bisher rund 750 Abmahnungen so ging:

 

I. im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform … [z.B. ebay] betreffend […..] Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. und hierbei im Rahmen der Widerrufsbelehrung für Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:

 

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB – Info V sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB – Info V.

 

und / oder

 

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

und / oder

 

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unseren Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB.

 

und / oder  

 

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB

 

und / oder

 

Die Frist beginnt … auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten … gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

2. und hierbei im Rahmen der Widerrufsbelehrung für Verbraucher

 

a) eine Telefonnummer zu nennen

 

b) nicht darüber zu belehren, wer die Gefahr der Rücksendung trägt

 

3. bei denen bezüglich des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts unerwähnt bleibt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EBBGB beginnt

 

4. bezüglich derer über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht wie folgt informiert wird:

 

Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform … oder auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

und / oder

 

Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

und / oder

 

Sie können Ihre Vertragserklärung … ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief. Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

und / oder

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind … ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

 

und / oder

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind … ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns … Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für … gezogene Nutzungen müssen Sie uns insoweit Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

 

und / oder

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

 

und / oder

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

 

5. bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird

 

6. ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen

 

7. ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten

 

8. ohne entsprechend über die von der Textilkennzeichungsverordnung (VO EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgegebenen Bezeichnungen über die Rohstoffzusammensetzung zu informieren

 

9. bei denen es sich nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird.

 

10. bei denen bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird:

 

Ich versende die gekauften Waren innerhalb Deutschlands, ins europäische Ausland und auf Anfrage Weltweit

 

11. ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten

 

II. im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform [z.B. eBay] betreffend […..] Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei

 

1. keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

 

2. ohne darüber zu belehren, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann

 

3. mit dem Hinweis „5 Jahre Herstellergarantie“ zu werben, sofern mit dem Einstellen des Artikels bereits ein bindendes Vertragsangebot abgegeben wird, welches der Kunde nur noch annehmen muss, ohne die Voraussetzungen und Bedingungen der Garantie zu nennen

 

4. gegenüber Verbrauchern die nachfolgende und/oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

 

a) Versand ins EU-Ausland möglich – Bitte erfragen Sie die Versandkosten.

 

b) Zu Ihrer und meiner Sicherheit wird die Ware ausschließlich mit Versicherung versandt.

 

c) Ich versende die gekauften Waren innerhalb Deutschlands, ins europäische Ausland und auf Anfrage Weltweit

 

d) versicherter Versand bis 500,- €

 

e) Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

 

f) Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

 

g) Die Laufzeit einer Warensendung dauern in der Regel 4 – 6 Werktage.

 

h) Zu Ihrer und meiner Sicherheit wird die Ware ausschließlich mit Versicherung versandt.

 

i) versicherter Versand bis 500,- €

 

j) Gerichtsstand ist Bielefeld

 

k) Die Regellaufzeit beträgt 1-3 Werktage soweit im Angebot keine anderen Angaben gemacht wurden.

 

l) Versand ins EU-Ausland möglich – Bitte erfragen Sie die Versandkosten.

 

m) Reklamationen werden von uns nur innerhalb drei Tagen nach Empfang des Artikels schriftlich per Email an: … anerkannt

 

n) Kosten für den Versand ins Ausland auf Anfrage

 

o) Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

 

p) Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

 

q) Portokosten für Deutschland (Versichert)… Der Käufer haftet selbst.“ „Gerichtsstand Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Heilbronn/ Bundes Republik Deutschland. In allen Fällen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers gegen diesen vorzugehen.

 

r) Der Verkauf wird versichert mit GLS verschickt
Unversicherter Versand: Kostenlos
Versicherter Versand: 1,99 € mit Hermes

 

s) Wir empfehlen es als versichertes Paket zu versenden!!

 

t) Dies erfolgt IMMER als versichertes Paket mit einem von uns gewählten Paketdienst.

 

u) Der Verkaufsagent haftet nicht für Transportschäden an den Käufer.

Sind die Abmahnungen vom IDO überhaupt berechtigt?

 

Keine der von mir bearbeiteten Abmahnungen war bislang vom Vorwurf her unberechtigt, d.h. die vom IDO Verband monierten Verstöße lagen auch tatsächlich beim jeweils abgemahnten Onlinehändler vor. Im Wesentlichen ging es um die Verletzung diverser Informationspflichten, sowie das gesetzliche Widerrufsrecht. Bei sämtlichen Abmahnvorgängen hat sich der Verein fair und stets gesprächsbereit gezeigt. Bitten um Fristverlängerungen kam der IDO immer nach und es wurden auch Umstellungs- oder auch Aufbrauchsfristen in strafbewehrten Unterlassungserklärungen akzeptiert.

 

In einzelnen Fällen war es Abgemahnten nicht möglich, die vom Verein geltend gemachte Abmahnpauschale von 232,05 EUR in einer Einmalzahlung zu leisten. In derartigen Fällen wurden auch Ratenzahlungen bezüglich der Abmahnosten akzeptiert. Es ist in keinem der von mir bearbeiteten Fälle zu einer Eskalation in Form einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. Sämtliche Vorgänge konnten vorgerichtlich geklärt und gelöst werden.

 

Leider erlebe ich es immer wieder, dass Kollegen bei selbst offenkundigen Verstößen, welche mit Leichtigkeit behoben werden können, raten, keine Unterlassungserklärung abzugeben und es auf ein streitiges Verfahren ankommen zu lassen. Dadurch setzen diese Kollegen und Kolleginnen den Abgemahnten einem erheblichen Kostenrisiko von teil mehreren tausend Euro aus. Dies ist meines Erachtens nach absolut überflüssig und gilt es in jedem Falle zu vermeiden.

 

ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch des IDO

Rechtsmissbrauch wurde von folgenden Gerichten angenommen:

 

 

Da der IDO in der letzten Jahren bundesweit umfangreich abgemahnt hat, dürfte er so mach einem Richter am Landgericht bekannt sein. In den OLG Bezirken Rostock und Celle wird es der IDO künftig jedoch schwer haben, etwaige Verfahren zu gewinnen. Aber ausgeschlossen ist dies natürlich keinesfalls. Ich kann nur nochmals darauf hinweisen, dass es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt.

 

Lesen Sie unbedingt auch zum Thema Rechtsmissbrauch IDO:

 

 

Eine Verteidigung ausschließlich mit dem Argument Rechtsmissbrauch ist jedenfalls riskant, da ein hohes Kostenrisiko droht.

 

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre IDO Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

 

Weitere Beiträge zum IDO Verband finden Sie hier:

Aktuelle Abmahnungen vom IDO
  • Abmahnung 11.12.2020: Frist: 21.12.2020, Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer, Grundpreisangaben, Kosten: 226,20 EUR

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Rechtsanwalt Andreas Gerstel

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Telefon: 02571 – 921 899 0

Telefax: 02571 – 921 899 9

E-Mail: hilfe@abmahnung.de

 

Notfallnummer: 0160 – 5563918

 

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