Doppelte Abmahnung vom IDO Verband erhalten?

Bei massenhaften Abmahnungen muss man gut organisiert sein, damit man nicht den Überblick verliert. Aber hat der IDO Verband inzwischen vielleicht den Überblick verloren? Diesen Eindruck habe in aufgrund folgender Situation:

 

Das erste Mal mahnte der IDO einen Onlinehändler mit Schreiben vom 25.08.2020 wegen fehlender Grundpreisangabe ab. Es ging in dieser Abmahnung um Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

IDO Abmahnung vom 25.08.2020 bzgl. Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Der Händler gab in Bezug auf diese erste IDO Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab. Der IDO hat in der Folgezeit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht weiterverfolgt. Es ist einfach gar nichts passiert.

 

neue Abmahnung vom IDO am 11.12.2020

Jetzt wird der gleiche Händler erneut vom IDO abgemahnt. Wieder wegen der Grundpreise. Wieder Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

Abmahnung vom IDO am 11.12.2020, Grundpreise, Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Diesmal verweist der IDO aber nicht am Amazon, sondern auf die Webseite des Händlers. Moniert wird weiter, dass in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben werde.

 

Der IDO hat die erste Abmahnung völlig außer acht gelassen. Meiner Einschätzung nach hätte der IDO keine zweite Abmahnung aussprechen dürfen. Er hatte die erste Abmahnung um den neuen Abmahngrund (Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung) erweitern und im Übrigen eine Nachfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung setzen müssen.

 

Rechtsmissbrauch des IDO?

Ich halte es nicht für abwegig, in dieser Situation Rechtsmissbrauch des IDO anzunehmen. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass Gerichte die IDO Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich bewerten. So hat das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH, wie aber auch das OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73/19 und auch das OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19 dem IDO bereits Rechtsmissbrauch attestiert.

 

Am 2.12.2020 ist bekanntlich das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Gemäß § 8 c Absatz 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

 

Diese ganze Abmahnerei stößt bei den Gerichten immer dann besonders negativ auf, wenn die Ansprüche dann gar nicht weiterverfolgt werden. So ist es bisher bei der ersten IDO Abmahnung.

 

Besser macht es dann eine zweite Abmahnung auch nicht, wenn die erste Abmahnung völlig unberücksichtigt bleibt. 

 

Die zweite Abmahnung diente offenbar nur dazu, wieder Abmahnkosten in Höhe von 226,20 EUR geltend zu machen. Zweimal bekommt der IDO hier gewiss keine Kosten.

 

Ob ein Gericht in dieser Situation einen Rechtsmissbrauch des IDO bestätigt bleibt abzuwarten. Der inzwischen zweimal vom IDO abgemahnte Onlinehändler wird jedenfalls keine Unterlassungserklärung abgeben.

 

 

Unterlassungserklärung abgeben?

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. 

 

Sie müssen dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Das ist zwar teurer als 226,20 EUR, aber sehr viel günstiger, sollte es zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen.

 

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der IDO Abmahnungen vom 25.08.2020 und 11.12.2020: Grundpreisangaben bei Amazon und im Onlineshop, fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.