Mit Schreiben vom 2.1.2020 fordert der IDO Verband aus Leverkusen von einem eBay Händler eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR, weil dieser gegen eine dem IDO gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Über die IDO Abmahnungen hatte ich bereits vielfach berichtet. In der Unterlassungserklärung ging es um Grundpreise.

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. 

 

eBay: Sie könnten bei eBay grundpreispflichtige Artikel auch einfach als Auktion und nicht zum Sofort-Kauf einstellen, da Sie bei einer Auktion keinen Grundpreis angeben müssten, weil Sie den Gesamtpreis bis zum Ende der Auktion noch nicht kennen können.

 

Amazon: Bei Amazon kann fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis richtig angegeben wird, wissen Sie nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist.

 

Sie sind Ihr Leben lang an eine Unterlassungserklärung gebunden. Das Risiko einer Unterlassungserklärung ist sehr hoch. Daher sollte niemals voreilig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden und erst recht nicht, wenn es um Grundpreise geht. Diese Einsicht kommt bei vielen Onlinehändlern leider erst dann, wenn die Vertragsstrafenforderung auf dem Tisch liegt.

Kontrolle von Unterlassungserklärungen üblich

Oftmals wird gleich von Abzocke oder Rechtsmissbrauch gesprochen, wenn es um Vertragsstrafenforderung geht. Dabei ist es vollkommen normal und üblich, dass ein Unterlassungsgläubiger – hier der IDO Verband – die ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärungen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert und im Falle eines Verstoßes Maßnahmen ergreift. Würde keine Kontrolle erfolgen, dann würde ein solches Verhalten meiner Einschätzung nach eher für Abzocke und Rechtsmissbrauch sprechen, als umgekehrt.

 

Höhe der Vertragsstrafe

Problematisch ist und bleibt die Höhe der geforderten Vertragsstrafe. Vorliegend wurden 3.000 EUR geltend gemacht. Das erscheint vielen Betroffenen oft als viel zu hoch. Jedoch muss ich Ihnen sagen, dass ich diese Summe nicht für völlig unrealistisch halte. Zu einem Gerichtsverfahren würde ich es an Ihrer Stelle aber nicht kommen lassen, sondern ich würde versuchen, mit dem IDO eine vergleichsweise Lösung zu finden.

 

Von Ihnen wird auch eine Vertragsstrafe gefordert?

Als erstes ist zu klären, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist und falls ja, ob Sie überhaupt schuldhaft gehandelt haben. Dazu berate ich Sie gern. Am besten ist es natürlich immer, wenn Ihr Onlineauftritt gar keine Angriffspunkte bietet. Dafür kann ich sorgen.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!