IDO Verband Google-Shopping Abmahnung

Der IDO spricht aktuell Abmahnungen aus, wenn Onlinehändler bei Ihren Warenpräsentationen auf Google-Shopping keine Grundpreise angeben. Onlinehändler die Näh- und Strickbedarf anbieten sind akut abmahngefährdet. Bis zum 18.12.2020 fordert der IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Kosten für die Abmahnung von 226,20 EUR. Wenn auch Sie grundpreispflichtige Waren bei Google-Shopping präsentieren, dann müssen Sie mit einer IDO Abmahnung rechnen, wenn der Grundpreis fehlt.

 

Dem IDO gehören nach eigenen Angaben 47 Näh- und Strickbedarfshändler an, die ihre Ware über eine Webseite vertreiben, ferner Schnäppchen-Märkte und Portale, die Restposten verwerten und ähnliche Angebote haben. Wolle wird zum Beispiel oft nach Gramm angeboten. Es muss dann auch neben dem Gesamtpreis der Grundpreis pro 100 Gramm leicht erkennbar angegeben werden, sofern der Gesamtpreis nicht ausnahmsweise mit dem Grundpreis identisch ist.

 

Google-Shopping Abmahnung IDO vom 09.12.2020

Google-Shopping Abmahnung IDO vom 09.12.2020

 

Was ist eine Abmahnung vom IDO Verband?

Diese Abmahnung ist der Versuch, einen Rechtsstreit ohne ein gerichtliches Verfahren zu erledigen. Der IDO und seine Mitarbeiter haben den Verstoß genau recherchiert. Der Abmahnung liegen meist auch Screenshots bei. Auf diesen Screenshots wurde vom IDO der monierte Verstoß beweissicher dokumentiert. Die Abmahnung hat der IDO per Einwurf-Einschreiben verschickt. Der IDO fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sofern die Unterlassungserklärung vorab per Fax oder E-Mail erfolgt, besteht der IDO auf einer unverzüglichen Nachreichung des Originals auf dem Postwege. Hier finden Sie Informationen zur Unterlassungserklärung.

 

 

Grundpreis bei Google-Shopping erforderlich

Der Grundpreis muss bei gleichzeitiger Angabe des Gesamtpreises in jeder Form der Internetpräsentation (ausführliche Präsentation, Listen- und Galerieformate, Vorschalt-Bilder, Anzeigenwerbung) vorhanden sein. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gilt das auch für die reine Anzeigenwerbung mit Preisen. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis auf einer anderen Webseite in der Artikelbeschreibung aufgeführt wird. Gesamtpreis und Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe (§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) stehen, damit der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06; OLG Hamburg, Urteil vom 10.10 .2012, Az. 5 U 68/14).

 

Bei Werbeanzeigen über den Vertriebskanal Google Shopping muss daher auch die PAngV beachtet werden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV, wonach das bereits für denjenigen gilt, der mit Preisen wirbt (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06,2016, Az. 9 U 98/15 – Händler haften für Verfehlungen von Google Shopping; LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14 – Versandkostenanzeige bei Google Shopping; bestätigt durch OLG Hamburg, 5 U 68/14).

 

 

Sollte man eine Unterlassungserklärung abgeben?

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. 

 

Sie müssen dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Das ist zwar teurer als 226,20 EUR, aber sehr viel günstiger, sollte es zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen.

 

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangaben bei Google-Shopping

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.