Es reicht!“ Das höre ich in den letzten Tagen immer wieder von Onlinehändlern, die leider mit dem IDO Verband zu tun haben.

 

Ich hatte erst kürzlich über Fälle berichtet, bei denen der IDO jeweils eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat. Den Beitrag finden Sie hier:

 

 

 

Negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Köln

Erst will der IDO 4.000 EUR von mir und dann hält es der Verein nicht einmal für nötig, auf unsere Stellungnahme zu antworten? Was kann ich jetzt machen?“ fragte mich der Händler.

 

Erheben Sie negative Feststellungsklage.“ antwortete ich.

 

Gesagt, getan.

An das
Landgericht Köln
Kammer für Handelssachen
Luxemburger Straße 101

50939 Köln

 

 

XXX ./. IDO e.V.
Aktenzeichen: 11/21 

 

Negative Feststellungsklage

 

der Firma XXXXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsul-ting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellver-treter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

Beklagter

 

wegen: negativer Feststellungsklage
Streitwert: 4.000 EUR

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR nicht besteht, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 (Anlage 4) gefordert.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Sie macht gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafe geltend, welche aus mehreren Gründen jedoch nicht verwirkt ist. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten ursprünglich mit Schreiben vom 03.12.2019 abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom 03.12.2019 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom 19.12.2019 – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom 12.01.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am 19.12.2019 abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum 20.01.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten nicht erstattet. Offenbar verärgert über die Kündigung hat die Beklagte prompt mit Schreiben vom 13.01.2021 gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 4.000 EUR geltend gemacht.

 

Beweis: Schreiben vom 13.01.2021 – Anlage 4

 

Eine Vertragsstrafe ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht verwirkt:

 

B. Rechtsmissbrauch der Beklagten – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

 

C. Kein Verschulden der Klägerin

Eine Vertragsstrafe ist auch deshalb nicht verwirkt, weil ein Verschulden der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2021 am Folgetag, den 14.01.2021, erhalten und sich dann sofort an den Unterzeichner gewandt. Der Unterzeichner hat den streitgegenständlichen Artikel sodann aufgerufen und einen Screenshot davon erstellt.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 5

 

Sämtliche rechtliche Informationen waren am 14.01.2021 vorhanden. Die Klägerin hat auch nicht etwa nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung Änderungen an dem Artikel vorgenommen.

 

Beweis: Ausdruck der Übersicht der Änderungen für den Artikel mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 6

 

Die Klägerin wandte sich auch sofort an den eBay-Kundenservice, welcher der Klägerin per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr bestätigte, dass die letzte Bearbeitung des Angebots XXXXX am 2. Januar 2021 um 2:58:23 MEZ stattgefunden hat und sich an dem Angebot seitdem nichts verändert hat.

 

Beweis: E-Mail vom eBay-Kundenservice vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr – Anlage 7

 

Die Klägerin hat die Beklagte per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, sowie per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 16:15 Uhr, hierüber sofort informiert.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Ein Verschulden der Klägerin liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Daher hat die Klägerin die Beklagten in Ihrer E-Mail vom 14.01.2021 auch dazu aufgefordert, bis zum 21.01.2021 von dem geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch Abstand zu nehmen.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Die Beklagte hat auf die E-Mails der Klägerin gar nicht reagiert. Ein seriöser Verein hätte in jedem Falle fristgerecht geantwortet.

 

Die Klägerin ist nicht die Einzige, die von der Beklagten momentan auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird. Mindestens bei den nachfolgend genannten 2 weiteren eBay Händlern hat die Beklagte Vertragsstrafen von 3.000 EUR und 3.500 EUR gefordert:

 

• Zeichen der Beklagten: 031233/2020-SW
3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021

 

• Zeichen der Beklagten: 0314393/2016-HK
3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

Bei den beiden weiteren betroffenen Händlern stellt sich die Situation 1:1 wie bei der Klägerin dar. Wie die von der Beklagten dem Schreiben vom 13.01.2021 beigefügten dubiosen Screenshots entstanden sind, dürfte nur die Beklagte selbst wissen. Die betroffenen Händler und eBay haben jedenfalls keine Erklärung dafür.

 

Auch dieses Verhalten ist nach Ansicht der Klägerin ein eindeutiges Indiz für Rechtsmissbrauch. Nur einen einzigen Tag nach Kündigung der Unterlassungserklärung wird sofort eine Vertragsstrafe gefordert. Antworten bleiben aus. Der Beklagten geht es nur darum, auf ganz einfache und vor allem schnelle Art und Weise möglichst viel Geld zu generieren. Allein diese 3 Schreiben enthalten Forderungen von 10.500 EUR. Dafür muss ein seriös arbeitender Onlinehändler sehr, sehr viel Ware verkaufen.

 

Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Eine Vertragsstrafe ist wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin nicht verwirkt.

 

Eine Vertragsstrafe ist aber in jedem Falle deshalb nicht verwirkt, weil es an einem Verschulden der Klägerin fehlt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 geltend gemachte Vertragsstrafenforderung besteht daher nicht.

 

Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der Berühmung der Beklagten, die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung bestünde gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat folglich ein Interesse daran endgültig festzustellen, dass die ihr gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafenforderung nicht besteht.

 

Das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wie geht es vor dem Landgericht Köln weiter?

Sie werden es hier zu gegebener Zeit erfahren.

 

Versprochen!