Ich habe bereits mehrfach über den IDO e.V. berichtet. Auch habe ich zu der – aus meiner Sicht oftmals oberflächlichen und unsachlichen –  Berichterstattung über den IDO e.V. geäußert. Jetzt gibt es ein aktuelles Urteil vom Landgericht Berlin, in welchem das LG Berlin (Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint hat. Kaum ist diese noch nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung in der Welt, wird auch gleich wieder über den IDO e.V. in einer Art und Weise berichtet, die ich in keinster Weise für gut heißen kann.

War der IDO e.V. schlecht vertreten?

Aus meiner Sicht ist das Berliner Urteil das Ergebnis anwaltlicher Schlechtleistung. Die oder der den IDO e.V. vertretende Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin hätte zur Aktivlegitimation, insbesondere zur personellen Ausstattung, detailliert vortragen müssen.

 

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, habe ich hier erläutert. Das Landgericht Berlin ist der Ansicht, dass es dem IDO e.V. an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Vereins, die aber auch durch Berufserfahrung eines Leihen erworben worden sein kann. Es muss sich also nicht um Volljuristen handeln. Die notwendigen Kenntnisse kann sich das Personal auch während der Berufspraxis erworben haben.

 

vgl. BGH GRUR 2000 1093, 1095

 

Ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, muss dementsprechend in der Lage sein, dass Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, damit er mindestens typische Wettbewerbsverstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Unerlässlich sind dabei eine eigenen Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Es ist ausnahmsweise auch möglich, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

 

Bei schwieriger Sachlage ist es einem Verein zudem nicht verwehrt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lauterkeitsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch ggf. mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Auflage. München 2006 § 8 Rand-Nr. 128

 

Fehlender Sachvortrag … trägt der Kläger nichts vor

In den Urteilsgründen heißt es:

„Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

 

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.“

 

….

 

Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor.“

 

Die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hätten zur personellen Ausstattung detailliert und umfassend vortragen müssen. Aus meiner Sicht ist das ergangene Urteil lediglich auf mangelnden Sachvortrag zurückzuführen. Hätten die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hier „sauber“ gearbeitet, dann wäre es gewiss nicht zu dieser aus meiner Sicht „Fehlentscheidung“ gekommen.

 

Schließlich haben sich in der Vergangenheit bereits dutzende Gerichte mit der Aktivlegitimation des Ido e.V. befasst und diese bejaht:

 

  • LG Hamburg (Urteil vom 17.4.2013, Az. 327 O 40/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 04.07.2013, Az. 37 O 7758/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 15.10.2013, einstweilige Verfügung, nach mündlicher Verhandlung, Az. 9 HK O 20302/13)
  • LG Mannheim (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 17.09.2013, Az. 2 O 66/13, rechtskräftig)
  • LG Hanau (Beschlussverfügung vom 08.11.2013, Az. 6 O 106/13)
  • LG Hamburg (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 14.11.2013, Az. 408 HK O 127/13, rechtskräftig)
  • LG Düsseldorf (Beschlussverfügung vom 04.12.2013, Az. 34 O 125/13, rechtskräftig)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 05.12.2013, Az. 01 HK O 3342/13, rechtskräftig)
  • LG Rostock (Beschlussverfügung vom 20.02.2014, Az. 5 HK O 21/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 26.02.2014, Az. 2 HK O 465/14, rechtskräftig)
  • LG Neuruppin (Beschlussverfügung vom 27.02.2014, Az. 6 O 13/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 06.03.2014, Az. 91 O 23/14, rechtskräftig)
  • LG Köln (Beschlussverfügung vom 19.03.2014, Az. 84 O 47/14, rechtskräftig)
  • LG Bochum (Beschlussverfügung vom 27.03.2014, Az. I-12 O 83/14, rechtskräftig)
  • LG Stuttgart (Beschlussverfügung vom 09.04.2014, Az. 38 O 30/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 28.04.2014, Az. 04 HK O 879/14, rechtskräftig)
  • LG Darmstadt (Beschlussverfügung vom 29.04.2014, Az. 16 O 59/14)
  • LG Osnabrück (Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 18 O 131/14)
  • LG Hildesheim (Beschlussverfügung vom 13.05.2014, Az. 11 O 11/14)
  • LG Frankfurt (Oder) (Beschlussverfügung vom 28.05.2014, Az. 31 O 38/14)
  • LG Bremen (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 12 O 107/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 02 HK O 13244/14, rechtskräftig)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 55/14)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 61/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 07.07.2014, Az. 101 O 64/14)

Berufung ist noch möglich

Es würde mich sehr wundern, wenn der IDO e.V. nicht gegen das Urteil des LG Berlin Berufung einlegen würde. In der Vergangenheit hatte das LG Berlin die Aktivlegitimation des IDO e.V. bereits mehrfach bestätigt, vgl. oben. Aus meiner Sicht sollte der Verein lediglich über einen anderen Rechtsvertreter nachdenken.

 

Ich gehe davon aus, dass das Kammergericht das Urteil des LG Berlin aufheben wird. Ich werde zu gegebener Zeit hierüber berichten.

 

Sollten Sie aktuell eine Abmahnung vom IDO e.V. erhalten haben, dann wären Sie aus meiner Sicht sehr schlecht beraten, wenn Sie die Abmahnung unter Verweis auf das Urteil des LG Berlin wegen fehlender Aktivlegitimation zurückweisen würden. Ich helfe Ihnen gern.

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