im geschäftlichen Verkehr XXXXX anzubieten, ohne Informationen zu der Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission sowie einen Link zu der Schlichtungsplattform leicht zugänglich für Verbraucher bereitzuhalten, wie geschehen in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer XXX.

Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Aufgrund dieses Beschlusses dürften Abmahner künftig vom Abgemahnten die Setzung eines aktiven Links auf die OS-Plattform fordern. Aller Voraussicht nach wird es den Abmahners nicht mehr genügen, wenn es der Abgemahnte unterlässt, dem Verbraucher keine Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Eine aktive Verlinkung wird meines Erachtens nach Gegenstand einer möglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sein. Die Frage wird dann natürlich sein, ob eine Unterlassungserklärung, die keinen aktiven Link vorsieht, geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

 

Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen.

Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Das Landgericht Bochum hat den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Kosten (361,50 EUR Gerichtskosten, 745,40 EUR Rechtsanwaltsgebühren, ca. 20 EUR Zustellungskosten) betragen ca. 1.130 EUR. Da es sich bei dem Beschluss nur um eine vorläufige Regelung handelt, muss darauf binnen 2 Wochen ab Zustellung reagiert werden. Andernfalls würde Sie die Gegenseite zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung auffordern. Dies würde wieder zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren auslösen. Daher muss jetzt in jedem Falle gehandelt werden.

Sie wurden auch abgemahnt, oder befürchten Sie nur eine Abmahnung?

 

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