Im Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer zu den neuen Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung heißt es:

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

Dieser aus meiner Sicht falsche Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer führt bei vielen Kolleginnen und Kollegen zu der Frage, welche Verbraucherschlichtungsstelle bei Werten von über 50.000 Euro zuständig ist. Auch bei Beträgen über 50.000 EUR ist es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin.

 

Was hat es mit der 50.000 EUR Grenze auf sich?

Ein Blick in die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin gibt die Antwort. Dort heißt es in § 4 Nr. 2 c)

§ 4 Ablehnung des Schlichtungsverfahrens

 

1.Die  Schlichtungsstelle  kann  bei  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  aus einem  bestehenden  oder  beendeten  Mandatsverhältnis  angerufen  werden, wenn  der  beauftragte  Rechtsanwalt  oder  die  beauftragten  Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Eingangs des Schlichtungsantrages einer Rechtsanwaltskammer angehören.

 

2. Die  Durchführung  eines Schlichtungsverfahrens kann  abgelehnt  werden, wenn

a) die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt,

b) der  streitige  Anspruch  nicht  zuvor  gegenüber  dem  Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

c) ein  Anspruch  von  mehr  als 50.000,00 Euro  geltend  gemacht  wird; bei   einem   Teilanspruch   ist   der   gesamte   strittige   Anspruch   zur Wertbemessung zu berücksichtigen;

d) …..

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin

Für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis – unabhängig vom Wert des Anspruchs – die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft könnte ein Schlichtungsverfahren jedoch ablehnen, wenn ein Anspruch von mehr als 50.000 EUR geltend gemacht wird. Im Falle einer Ablehnung müsste die Streitigkeit dann wie gewohnt gerichtlich geklärt werden.

 

Lassen Sie sich daher vom Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer nicht verwirren.