Im Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer zu den neuen Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung heißt es:
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.
Dieser aus meiner Sicht falsche Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer führt bei vielen Kolleginnen und Kollegen zu der Frage, welche Verbraucherschlichtungsstelle bei Werten von über 50.000 Euro zuständig ist. Auch bei Beträgen über 50.000 EUR ist es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin.
Was hat es mit der 50.000 EUR Grenze auf sich?
Ein Blick in die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin gibt die Antwort. Dort heißt es in § 4 Nr. 2 c)
§ 4 Ablehnung des Schlichtungsverfahrens
1.Die Schlichtungsstelle kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis angerufen werden, wenn der beauftragte Rechtsanwalt oder die beauftragten Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Eingangs des Schlichtungsantrages einer Rechtsanwaltskammer angehören.
2. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn
a) die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt,
b) der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
c) ein Anspruch von mehr als 50.000,00 Euro geltend gemacht wird; bei einem Teilanspruch ist der gesamte strittige Anspruch zur Wertbemessung zu berücksichtigen;
d) …..
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin
Für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis – unabhängig vom Wert des Anspruchs – die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft könnte ein Schlichtungsverfahren jedoch ablehnen, wenn ein Anspruch von mehr als 50.000 EUR geltend gemacht wird. Im Falle einer Ablehnung müsste die Streitigkeit dann wie gewohnt gerichtlich geklärt werden.
Lassen Sie sich daher vom Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer nicht verwirren.