Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Zuletzt hatte ich über den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Landgericht Köln, 84 O 29/21, vom 28.04.2021 berichtet. Zu Recht fragen mich momentan die klagenden Händler nach dem aktuellen Sachstand, denn die dem IDO e.V. vom Landgericht Köln gesetzte Frist von 1 Monat ist inzwischen verstrichen. Die Frist lief nach Verlängerung am 18.06.2021 aus.

 

Hat der IDO e.V. den Hinweis- und Auflagenbeschluss erfüllt?

Bisher liegen mir noch keine Unterlagen vor.

 

Der IDO e.V. hatte in der Folgezeit noch Fragen zum Auflagenbeschluss und er hatte zudem datenschutzrechtliche Bedenken unter anderem wegen meiner Berichterstattung geäußert. Darauf hatte das LG Köln geantwortet und sich unter anderem wie folgt geäußert:

 

Eine allgemeine Berichterstattung über die im Zuge der Erledigung des Hinweisbeschlusses gewonnenen Erkenntnisse muss der Beklagte indes hinnehmen.„, so das LG Köln in seiner Antwort an den Prozessbevollmächtigten des IDO e.V.

 

IDO e.V. versucht, eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen

Mit Schreiben vom 25.06.2021 versucht der Prozessbevollmächtigte des IDO e.V. nunmehr, eine Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Kläger und auch mir persönlich zu schließen, weil dessen bei Gericht eingereichter Schriftsatz nebst Anlagen sensible Daten (z.B. Steuerunterlagen, Namen der Mitglieder etc.) enthalte, welche nach Auffassung des IDO e.V. nur für den vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden dürften. Damit diese sensiblen Daten nicht zweckentfremdet würden, sei jetzt eine Vertraulichkeitsvereinbarung erforderlich, so der IDO e.V.

 

Muss eine Verschwiegenheitsvereinbarung wirklich getroffen werden?

Meiner Rechtsauffassung nach „Nein“

 

Der IDO e.V. könnte dem Kläger zunächst auch nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen übermitteln. Zudem könnte er das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen ersuchen.

 

Der Kläger und auch ich selbst haben nicht die geringste Absicht, geltende Gesetze zu missachten. Meiner Rechtsansicht nach bietet das Gesetz dem IDO e.V. bereits ausreichenden Schutz und Sanktionsmöglichkeiten, so dass es keiner gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarung bedarf und zwar auch dann nicht, wenn es um sensible Daten geht.

 

Für den Kläger und mich ist es selbstverständlich, dass keinerlei personenbezogenen Daten verwendet werden, soweit über die Rechtsstreitigkeiten berichtet wird. Dass dies sowohl für Mitglieder des IDO e.V. als auch für dessen Vorstandsmitglieder und sonstiger Mitarbeiter gilt, bedarf meiner Rechtsauffassung nach keiner gesonderten Klarstellung und erst Recht keiner Verpflichtungserklärung.

 

Daher werde ich die vom IDO e.V. vorformulierte Verschwiegenheitsvereinbarung auch nicht unterschreiben und auch nicht dem Kläger zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung raten.

 

Und wie geht es jetzt weiter?

Angeblich wurde vom IDO e.V. umfangreich schriftsätzlich erwidert und es seien zudem Anlagen-Ordner eingereicht worden. Mir sind diese Unterlagen bisher unbekannt.

 

Ich habe das Gericht daher darum gebeten, mir die Unterlagen zu übermitteln, sofern der IDO e.V. die eingereichten Unterlagen vorbehaltlos an das Gericht übermittelt hat. Denkbar wäre es auch, dass der IDO e.V. die Unterlagen unter einem Vorbehalt dem Gericht geschickt hat. Für diesen Fall habe ich das Gericht um Mitteilung gebeten, in welcher konkreten Form und unter welchem Vorbehalt die Unterlagen beim Gericht eingereicht worden sind.

 

Jetzt muss die Antwort des Gerichts abgewartet werden. 

 

Update 03.12.2021: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde vom Landgericht Köln auf Mittwoch, den 26.01.2022 anberaumt!