Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart vom 11.1.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiterin ist Frau Susanne Jennewein.

 

Diese teilt, dass die Wettbewerbszentrale eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft sei. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.

 

Verstoß gegen die PAngV als Abmahngrund

Beschwerdehalber sei die Wettbewerbszentrale auf den Abgemahnten als gewerblicher Verkäufer bei eBay aufmerksam gemacht worden. Dieser würde beispielsweise 75 g Tuben-Snack für Hunde zu einem Preis von 4,49 € anbieten. Der Preis, der sich auf 100 g bzw. 1 kg beziehe, werde in diesem Fall nicht angegeben. Dies sei unzulässig.

 

Gem. § 2 PreisangabenVO habe der Abgemahnte für die von ihm angebotenen Waren neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro Mengeneinheit, z.B. den Grundpreis pro Kilogramm anzugeben.

Über die Problematik der Grundpreisangaben hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Der Abgemahnte habe dies nicht getan. Die vorgenannte Vorschrift sei zumindest auch dazu bestimmt, Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Dementsprechend liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG vor.

 

Als weiteren Punkt moniert der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., dass es in dem Angebot des Abgemahnten unter der Rubrik „Rücknahmen“ zwar hieße, dass Verbraucher den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben könnten. Diese Bedingungen nenne er jedoch nicht umfänglich. Es sei vielmehr so, dass der Abgemahnte in § 4 seiner AGB darauf hinweise, dass der Käufer erst nach Vertragsschluss eine umfassende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhalte. Auch dies sei unzulässig.

 

Grundsätzlich sei er verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen und hierüber klar und in verständlicher Weise zu informieren.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, diese Verstöße künftig zu unterlassen und sich hierzu in einer Unterlassungserklärung schriftlich zu verpflichten. Für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung bis zum 25.1.2017 bei ihnen eingegangen sei, habe die Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, ohne weitere Ankündigung Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen.

 

Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.

 

Von der Wettbewerbszentrale abgemahnt? Ich helfe Ihnen

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie keine Grundpreise angegeben haben sollen oder den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart

 

wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlendem Hinweis auf Widerrufsrecht

 

Stand: 01/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.